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§ 28a SOG LSA - Datenübermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). 
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

Die Polizei hat die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten einer Person, zu deren Schutz eine Maßnahme nach § 35b Abs. 1 oder 2 getroffen werden kann (gefährdete Person), an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen. Darüber hinaus kann die Polizei, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die auf diese Fälle zugeschnittene Hilfe und Unterstützung leisten. Dies gilt nur, soweit die gefährdete Person in Kenntnis des Zwecks der Übermittlung eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der gefährdeten Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde, und der Datenübermittlung entgegenstehende schutzwürdige Interessen der von ihr betroffenen Personen nicht überwiegen. § 4 Abs. 2 und 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. § 28 Abs. 4 findet Anwendung.