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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.1973, Az.: 5 AZR 21/73

Ausschlußfristen; Lohnfortzahlungsanspruch; Tarifliche Ausschlußfristen; Fristwahrende Wirkung der Klageerhebung; Auslegung; Verzicht auf Rechte aus dem Ablauf von Ausschlußfristen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.05.1973
Aktenzeichen
5 AZR 21/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 27.09.1972 - 2 Ca 224/70
LAG Stuttgart 30.11.1972 - 7 Sa 127/72

Fundstelle

  • DB 1973, 1752-1754 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Tarifliche Ausschlußfristen gelten auch für den Träger der Krankenversicherung, auf den der Lohnfortzahlungsanspruch gemäß § 182 Abs. 7 RVO übergeht.

2. Verlangt die Ausschlußfristenregelung gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, so entfällt grundsätzlich die fristwahrende Wirkung der Klageerhebung, wenn die Klage zurückgenommen wird.

3. Erklärungen über den Verzicht auf Rechte aus dem Ablauf von Verjährungs- und Ausschlußfristen sind grundsätzlich eng auszulegen.