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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.2004, Az.: BVerwG 2 B 2.04

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels statthaften Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.2004
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 2.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 32451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
DH-HH - 24.11.2003 - AZ: 9 Bf 278/03 F

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Februar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Kriminalobermeisters a.D ... vom 8. Dezember 2003 und vom 9. Januar 2004 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Disziplinarhofs Hamburg vom 24. November 2003 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerden sind unzulässig.

2

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat in ihrer Disziplinarordnung - HmbDO vom 8. Juli 1971 mit Änderungen - die Disziplinargerichtsbarkeit über Landesbeamte gemäß § 187 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen und das Verfahren geregelt. Nach § 81 HmbDO werden die Urteile des Disziplinarhofs mit ihrer Verkündung rechtskräftig. Ein dritter Rechtszug ist nicht vorgesehen. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidungskompetenz als letzten Rechtszug zuzuweisen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Die Regelungen der §§ 132 ff. VwGO gelten deshalb nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 103 Abs. 2 Satz 1 HmbDO ergebenden Grundsatzes.

Dr. Silberkuhl
Dr. Müller
Dr. Bayer