Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1980, Az.: 5 AZR 881/78
Gratifikation; Sonderzuwendung; Ungleichbehandlung; Grundsatz derGleichbehandlung; Weihnachtsgratifikation; Darlegungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.03.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 881/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 17.02.1978 - 8 Ca 25/78
- LAG Düsseldorf 19.07.1978 - 6 Sa 405/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 33, 57 - 63
- DB 1980, 1650-1652 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2374-2375 (Volltext mit amtl. LS)
- Stbg 1990, 566 (Kurzinformation)
- ZIP 1980, 674-677
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber kann mit der Auszahlung von Gratifikationen und ähnlichen Sonderzuwendungen verschiedene Zwecke verfolgen. Er kann die Voraussetzungen seiner Leistungen so abgrenzen, daß diese zum gewünschten Erfolg führen. Eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn sie nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist.
2. Den Zweck einer Weihnachtsgratifikation rechtfertigt es in der Regel nicht, hinsichtlich der Höhe zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren.
3. Wenn der Grund einer Ungleichbehandlung nicht ohne weiteres erkennbar ist, muß der Arbeitgeber ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt.