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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: XII ZR 185/98

Anforderungen an Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber Unterpächter; Nicht zu ersetzender Nachteil aus Zwangsvollstreckung für Schuldner

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
XII ZR 185/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.05.1998

Fundstelle

  • NZM 1998, 665

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Sprick
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1998 bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Kläger haben der Beklagten eine Grundstücksfläche zum Betrieb einer Tankstelle verpachtet. Die Beklagte hat einen Unterpachtvertrag abgeschlossen. Der Unterpächter betreibt derzeit die Tankstelle und außerdem auf dem Grundstück ein Mietwagengeschäft. Das Landgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen.

2

Der Antrag war zurückzuweisen. Nach § 719 Abs. 2 ZPO ordnet das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Beklagte hat nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift gegeben sind. Um zu begründen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, macht die Beklagte geltend, sie müsse im Falle einer zwangsweisen Räumung mit erheblichen Regreßansprüchen ihres Unterpächters rechnen, die durch die von den Klägern erbrachte Sicherheitsleistung nicht annähernd abgedeckt seien. Dieser Vortrag der Beklagten reicht schon deshalb nicht aus, die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO zu erfüllen, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, daß in absehbarer Zeit mit einer zwangsweisen Räumung zu rechnen ist. Unmittelbarer Besitzer des Pachtobjektes ist zur Zeit der Unterpächter der Beklagten. Die Beklagte macht nicht geltend, daß die Kläger auch gegen ihn einen Räumungstitel erwirkt haben. Eine Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung erfordert aber (auch) einen Räumungstitel gegen den Unterpächter (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 885 Rdn. 16; Zöller/Stöber, ZPO 20. Aufl. § 885 Rdn. 5 g; Staudinger/Sonnenschein, BGB Bearb. 1995 § 556 Rdn. 37).

3

Eine Umschreibung des gegen die Beklagte erwirkten Titels durch Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Unterpächter nach § 727 ZPO kommt zumindest deshalb nicht in Betracht, weil das Besitzmittlungsverhältnis - das Unterpachtverhältnis - schon bestanden hat, als die Räumungsklage gegen die Beklagte rechtshängig geworden ist (Stein/Jonas/Münzberg aaO § 727 Rdn. 20; Thomas/Putzo, ZPO 20. Aufl. § 727 Rdn. 14).

4

Der weitere Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Einstellungsantrag einstweilen einzustellen, ist damit gegenstandslos.

Blumenröhr
Krohn
Zysk
Gerber
Sprick