Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.05.2025, Az.: B 6 KA 10/25 B
Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.05.2025
- Aktenzeichen
- B 6 KA 10/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200525BB6KA1025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 22.02.2024 - AZ: S 20 KA 481/19
- LSG Bayern - 25.11.2024 - AZ: L 12 KA 8/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Im Hinblick auf eine Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist geklärt, dass in der Übernahme von Notdiensten in erheblichem Maße keine Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu sehen ist.
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Rademacker und die Richterin Dr. Loose
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2024, berichtigt durch Beschluss vom 24. März 2025, wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit streitig.
Der 1954 geborene Kläger nimmt seit 2008 als Vertragsarzt an der hausärztlichen Versorgung teil. Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses, ihm die Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu entziehen, rief der Kläger den beklagten Berufungsausschuss an. Der Beklagte führte eine mündliche Verhandlung durch, der der Kläger mit der Begründung fernblieb, dass er erkrankt sei. Der Beklagte bestätigte die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kläger seit mehreren Jahren eine weit unterdurchschnittliche Fallzahl abrechne und selbst keine Sprechstunden mehr anbiete. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (SG-Urteil vom 22.2.2024; LSG-Urteil vom 25.11.2024).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass wenigstens einer dieser Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
a) Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage und die Beschwerdebegründung enthält damit auch keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit einer solchen Rechtsfrage. Soweit dem Vorbringen des Klägers die Rechtsfrage entnommen werden könnte, ob in der Übernahme von Notdiensten in erheblichem Maße eine Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit (zur Unterscheidung des Not- oder Bereitschaftsdienstes von der regelmäßigen vertragsärztlichen Behandlung vgl zB BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 2 RdNr 9 mwN). Entsprechendes gilt für die Frage, inwiefern ärztliche Tätigkeiten, die nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden, im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen sind (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 30.3.2022 - B 6 KA 24/21 B - juris RdNr 16).
b) Auch eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zeigt der Kläger nicht auf. Er bezeichnet bereits keine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG, von der das LSG abgewichen sein könnte, sondern macht im Wesentlichen geltend, dass das LSG von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, indem es angenommen habe, dass er seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt habe. Im Übrigen verweist er auf "den kompletten Sachvortrag (Aktenlage)" und "auf die diversen Schriftsätze". Damit werden die an die formgerechte Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung zu stellenden Anforderungen ersichtlich nicht erfüllt.
c) Soweit der Kläger vorträgt, dass er am Tag der Sitzung des beklagten Berufungsausschusses erkrankt gewesen sei und dass dieser ihm die Teilnahme an der Verhandlung durch die Ablehnung seines Verlegungsantrags verwehrt habe, macht er keinen Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens und damit auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend.
Soweit der Kläger ausführt, dass er sich vor dem SG und dem LSG durch seinen BAG-Partner habe vertreten lassen wollen und dass ihm dies verwehrt worden sei, sind dem ebenfalls keine Hinweise auf einen Verfahrensfehler zu entnehmen. Der Kläger macht nicht konkret geltend, dass sein BAG-Partner nach Maßgabe des § 73 Abs 2 SGG vertretungsbefugt gewesen sei. Zwar ist sein BAG-Partner, S, offenbar Hochschullehrer. Vertretungsbefugt sind nach § 73 Abs 2 Satz 1 SGG jedoch allein Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt. Dass sein Praxispartner die Befähigung zum Richteramt besitzt, behauptet der Kläger nicht und dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Auch für eine Vertretungsbefugnis des BAG-Partners nach Maßgabe des § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 9 SGG sind dem Vorbringen des Klägers keine Hinweise zu entnehmen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist.