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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1976, Az.: BVerwG VIII C 34.75

Berücksichtigung von Unterhaltszuschüssen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1976
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 34.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 10.10.1973 - AZ: 7 K 2745/72
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.02.1975 - AZ: XIV A 65/74

Fundstellen

  • DokBer A 1976, 291
  • FEVS 25, 313
  • ZMR 1977, 251
  • ZfSH 1977, 218

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1975, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1973, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 1972 und der Bescheid vom 2. Februar 1972 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewilligung des der Klägerin ab 1. Januar 1972 zustehenden Wohngeldes nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bewohnt seit dem 1. Juni 1970 ein Einzelzimmer in einem Altersheim. Der Pensionspreis (Pflegesatz) betrug 1971 etwa 506 DM und 1972 etwa 585 DM. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente, die bis Mitte 1971 etwa 302 DM und danach etwa 321 DM betrug. Ihr Schwiegersohn hat im Januar 1971 erklärt, er zahle der Klägerin monatlich die Differenz zwischen der Rente und dem monatlichen Pflegesatz als Unterhaltszuschuß. Durch Bescheid vom 29. April 1971 wurde der Klägerin Wohngeld in Höhe von 53 DM monatlich für das Jahr 1971 bewilligt. Für 1972 wurde das Wohngeld durch Bescheid vom 2. Februar 1972 auf 18 DM festgesetzt; die Einnahmen der Klägerin wurden durch Addition der Rente und des Unterhaltszuschusses des Schwiegersohnes in Höhe des genannten Differenzbetrages ermittelt. Die Klägerin legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde, und erhob sodann Klage. Sie machte geltend, ihr Schwiegersohn zahle den Unterhaltszuschuß in der Weise, daß sich der Differenzbetrag um das gezahlte Wohngeld vermindert. Sie beanspruchte ein Wohngeld in Höhe von 69 DM monatlich. Der Beklagte beantragte Klagabweisung. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich und meinte, die freiwilligen Leistungen des Schwiegersohnes müßten unberücksichtigt bleiben. Das Verwaltungsgericht vernahm den Schwiegersohn, der dem Sinne nach erklärte, er zahle laufend die Differenz von Rente plus Wohngeld einerseits und dem Pflegesatz andererseits; soweit der Klägerin Wohngeld zustehe, strecke er inzwischen die Unterhaltszuschüsse nur vor.

2

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die freiwilligen Zahlungen des Schwiegersohnes müßten unberücksichtigt bleiben. Anders werde eine dauernde Sicherung des Wohnraums nicht erreicht. Auch strecke der Schwiegersohn die Zahlungen in Höhe des der Klägerin zustehenden Wohngeldes nur vor; solche an Stelle der Behörde vorgeschossenen Leistungen seien nicht zum Einkommen zu rechnen.

3

Der Beklagte legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein; er verfolgte den Antrag, die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

4

Der Unterhaltszuschuß des Schwiegersohnes sei zum Jahreseinkommen zu rechnen; darauf, daß er ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt werde, komme es nicht an. Es fehle an einer Vorschrift, nach der der Unterhaltszuschuß nicht zu berücksichtigen sei. Der Unterhaltszuschuß müsse in voller Höhe zum Jahreseinkommen gerechnet werden. Auf den Umstand, daß der Schwiegersohn nur die Differenz zum Pflegegeld zahlen wolle, die sich unter Berücksichtigung der Rente und des Wohngeldes ergebe, komme es nicht an. Ein "fiktives" Wohngeld, das dann eingesetzt werden müsse, sei nicht zu ermitteln; es bleibe dem Schwiegersohn unbenommen, sich die Unterhaltszuschüsse insoweit erstatten zu lassen, als durch Gewährung von Wohngeld die Differenz überschritten worden sei.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er hält das Berufungsurteil für richtig. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er hält die Revision für unbegründet.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Über die Revision kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

8

Die Revision ist begründet; sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

9

Die Ansprüche der Klägerin richten sich nach dem Zweiten Wohngeldgesetz - 2. WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) mit Änderungen vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 974), ab 1. Januar 1974 in der Fassung vom 14. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1863) geltend. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen werden durch die genannten Gesetzesänderungen nicht berührt. Diese Gesetzesänderungen sind aber deshalb beachtlich, weil sich Rechtsstreitigkeiten in Wohngeldsachen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 23, 331) auch auf die folgenden Bewilligungszeiträume erstrecken, auch wenn jeweils keine neuen Wohngeldanträge gestellt worden sind.

10

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unvereinbar mit dem Gesetz erklärt.

11

Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, die Unterhaltszuschüsse, die die Klägerin ohne Rechtsanspruch von ihrem Schwiegersohn erhält, müßten bei der Ermittlung des für die Bemessung des Wohngeldes maßgeblichen Jahreseinkommens unberücksichtigt bleiben. Dem steht § 10 Abs. 1 des 2. WoGG entgegen: Zum Jahreseinkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu rechnen, ohne daß es auf ihre Quelle und die Einkommensteuerpflichtigkeit ankommt; abzusetzen sind nur die Beträge, die nach §§ 12 bis 17 des Gesetzes nicht zu berücksichtigen sind. Der genannte Unterhaltszuschuß gehört zu den Geldeinnahmen, die zum Jahreseinkommen rechnen, auch wenn er nur aus Gründen des Anstandes und nicht aus Rechtsgründen geleistet wird. Es fehlt auch - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - in § 14 des 2. WoGG an einem Tatbestand, der die Annahme rechtfertigen könnte, der Unterhaltszuschuß sei nicht zum Jahreseinkommen zu rechnen.

12

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, in welcher Höhe der genannte Unterhaltszuschuß als Einnahme zu berücksichtigen ist. Nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Schwiegersohn der Klägerin ihr nur einen Betrag zukommen lassen will, der die Differenz zwischen dem von der Klägerin aufzubringenden Pensionspreis für ihre Unterbringung im Altersheim einerseits und ihren Einnahmen andererseits deckt, welche sich aus ihrer Rente und dem ihr zustehenden Wohngeldanspruch zusammensetzen.

13

Das Berufungsgericht hält die Schwierigkeit für unlösbar, die sich daraus ergibt, daß das der Klägerin zustehende Wohngeld, um das sich der Unterhaltszuschuß des Schwiegersohnes vermindern soll, erst festgesetzt werden kann, wenn der Betrag des Jahreseinkommens der Klägerin geklärt ist; deshalb meint das Berufungsgericht, der Unterhaltszuschuß des Schwiegersohnes der Klägerin müsse in Höhe der Differenz zwischen dem Pensionspreis (Pflegesatz) und der Rente der Klägerin eingesetzt werden, ohne daß auf das der Klägerin zustehende Wohngeld Rücksicht zu nehmen sei.

14

Diese Lösung ist ebenfalls unvereinbar mit dem Gesetz; denn damit wird zu den Einnahmen der Klägerin auch ein Betrag gerechnet, den ihr der Schwiegersohn nicht zukommen lassen will.

15

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht die Möglichkeit, die angeführte Schwierigkeit in Anwendung gesetztlicher Vorschriften zu lösen.

16

§ 11 des 2. WoGG regelt die Ermittlung des für die Bemessung des Wohngeldes maßgeblichen Jahreseinkommens. Die dafür aufgestellten Regeln sind erstmals für das Jahr 1972 anzuwenden, da der Klägerin durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid bereits Wohngeld für 1971 bewilligt worden war. Es ist von den Verhältnissen auszugehen, die Anfang 1972 feststellbar waren; denn damals war über den für 1972 gestellten Antrag zu entscheiden.

17

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des 2. WoGG ist als Jahreseinkommen grundsätzlich vom doppelten Betrag der Einnahmen in den letzten sechs Monaten vor der Stellung des Wohngeldantrags auszugehen; zu erwartende Änderungen sind gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksichtigen. Der genannte Grundsatz ist deshalb insoweit dem besonderen Fall der Klägerin anzugleichen, als die der Klägerin zustehende Rente in der Höhe verzwölffacht einzusetzen ist, in der sie vor dem 1. Januar 1972 zuletzt festgesetzt worden war.

18

Soweit der Unterhaltszuschuß des Schwiegersohnes der Klägerin der Höhe nach davon abhängig ist, in welcher Höhe der Klägerin Wohngeld zusteht, muß dagegen unter Vernachlässigung von § 11 Abs. 2 des 2. WoGG von dem für 1971 festgesetzten Wohngeld ausgegangen werden; nur so ist die Schwierigkeit lösbar, die das Berufungsgericht für unlösbar gehalten hat. Denn bei der Bemessung des Wohngeldes müssen Umstände außer Betracht bleiben, die sich erst nach der Festsetzung des Wohngeldes für den nächsten Bewilligungszeiträum klären lassen.

19

Für 1972 ist deshalb der Unterhaltszuschuß des Schwiegersohnes der Klägerin in Höhe der Differenz einzusetzen, die sich einerseits aus dem für 1972 zu erwartenden Pensionspreis (Pflegesatz) und andererseits aus der Summe der für 1972 zu erwartenden Rente und des verzwölffachten Betrags des für 1971 festgesetzten monatlichen Wohngeldes ergibt. Diese Lösung entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelungen besser als die Versuche beider Vorinstanzen, das Problem abweichend von den gesetzlichen Vorschriften entweder zugunsten oder zuungunsten der Klägerin zu lösen.

20

Das auf diese Weise berechnete Wohngeld für 1972 wird voraussichtlich unter dem Betrag von monatlich 53 DM liegen, der für 1971 festgesetzt worden war, und voraussichtlich über dem Betrag von 18 DM, der für 1972 ohne Rücksicht darauf festgesetzt worden ist, daß der Schwiegersohn nicht die volle Differenz zwischen dem Pensionspreis und der der Klägerin zustehenden Rente zahlen, vielmehr das der Klägerin zustehende Wohngeld absetzen wollte.

21

Das in der genannten Berechnungsweise für 1972 festzusetzende Wohngeld ist sodann für 1973 bei der Berechnung des Jahreseinkommens der Klägerin für 1973 zu berücksichtigen: Der zu den Einnahmen der Klägerin zu rechnende Unterhaltszuschuß ihres Schwiegersohnes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zu erwartenden Pensionspreis einerseits und der zu erwartenden Rente zuzüglich des für 1972 festgesetzten Wohngeldes - verzwölffacht - andererseits.

22

In gleicher Weise ist bei der Festsetzung des Wohngeldes für die folgenden Jahre zu verfahren.

23

Da sonstige Zweifel nicht zu beheben sind, ergeht in Abänderung des angefochtenen Urteils ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Steitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz