Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.04.1990, Az.: VII B 197/89
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Reichweite eines Anspruchs auf Gewährung einer in einer Dienstanweisung vorgesehenen Steuerbefreiung aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.04.1990
- Aktenzeichen
- VII B 197/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 105
Tatbestand
Das beklagte Hauptzollamt erhob Eingangsabgaben für auf Rechnung des Klägers und Beschwerdeführers in Spanien gefertigte Bronzeskulpturen und Gipsabdrücke, die der Kläger aus Spanien eingeführt hatte, ohne sie - nach Befragen durch den Abfertigungsbeamten - anzumelden. Die Klage, mit der der Kläger sich insbesondere darauf berief, es handele sich um von ihm während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Zollgebiets geschaffene Kunstgegenstände, die nach der Dienstanweisung in Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung Z 8254 Abs. 10 einfuhrumsatzsteuerfrei seien, wurde abgewiesen. Das Finanzgericht verneinte die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit, weil sich eine solche nicht - mehr - aus einer Rechtsvorschrift ergebe. Eine Rechtsverordnung mit dem Inhalt der Dienstanweisungsregelung wäre auch nicht durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt: da für Dienst- und Werkleistungen, die ein Künstler im Inland zur Schaffung eines Werkes in Anspruch nehme, keine Umsatzsteuerfreiheit gewährt werde, könne eine Verlagerung dieser Leistungen in Fällen wie hier unangemessene Steuervorteile mit sich bringen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Bislang sei nicht entschieden, ob nach der Dienstanweisungsregelung "in Verbindung mit Art. 3 GG" ein Rechtsanspruch auf Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bestehe. Zur Angabe der Gegenstände gegenüber der Einfuhrzollstelle sei es nicht gekommen, weil der Zollbeamte nichts mehr habe hören wollen. Auch die Kostenentscheidung der Vorinstanz sei zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
In Betracht kommt allein der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); weitere Zulassungsgründe sind nicht geltend gemacht worden. Die grundsätzliche Bedeutung will der Kläger offenbar in der Frage sehen, inwieweit sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch auf Gewährung der in der Dienstanweisung vorgesehenen Steuerbefreiung ergibt. Insoweit dürfte es schon an einer ordnungsgemäßen Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) fehlen. Selbst wenn die formale Voraussetzung aber erfüllt wäre, hätte die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier maßgebende Dienstanweisung hat keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage; sie ist - als Verwaltungsregelung - beibehalten worden, weil gleichartige Vorgänge auch im Erhebungsgebiet nicht umsatzsteuerpflichtig sind (Bail / Schädel / Hutter, Zollrecht, E II/9 Rz. 7). Danach sind Fälle der vorliegenden Art (Herstellung / Guß durch Dritte) von der Dienstanweisungsregelung nicht erfaßt.
Unabhängig davon ist die Rechtsfrage, ob Verwaltungsanweisungen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (hier: abschließende Regelungen in den einschlägigen Richtlinien, insbesondere Richtlinien 83/181 und 183/EWG vom 28. März 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 105, 38, 64) Abgabenfreiheit vorsehen, als Grundlage für einen Befreiungsanspruch in Betracht kommen, bereits entschieden, nämlich verneint worden (Senat, Urteil vom 18. März 1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294, 296). Sie ist mithin nicht klärungsbedürftig.