Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1979, Az.: II ZR 88/78
Ansprüche gegen den Versicherer einer Motorjacht; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schiffsunfalls; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 88/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 05.04.1978
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1980, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Eigentümer einer Motorjacht grobfahrläßig handelt, wenn er das Fahrzeug längere Zeit mit offenen Seeventilen liegen laßt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgericht Oldenburg vom 5. April 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer der Motorjacht "Delphin II". Die Beklagte hatte das Fahrzeug kaskoversichert. Die Jacht ist in der Nacht vom 11. zum 12. März 1976 im Winterhafen B.-K. gesunken. Dort hatte sie seit September 1975 zum Überwintern gelegen.
Der Kläger hat behauptet, "Delphin II" sei untergegangen, weil in das Fahrzeug auf nicht mehr feststellbare Weise Wasser eingedrungen sei. Er hat seinen Schaden auf 70.792,60 DM beziffert. Mit der Klage verlangt er einen Teilbetrag von 58.792,60 DM nebst Zinsen.
Nach dem Vortrag der Beklagten ist "Delphin II" gesunken, weil das Wasser infolge undichter Stellen des Fahrzeugs in den Bootskörper gelangt sei. Darin sei aber kein Schiffsunfall im Sinne von Ziff. 1 ihrer "Bedingungen für die Versicherung von Booten und Effekten" (nachfolgend: BVBE) zu sehen. Schon deshalb sei der Klageanspruch unbegründet. Außerdem stehe ihm Ziff. 11 BVBE entgegen, da die undichten Stellen, durch die Wasser in die Jacht eingedrungen sei, in einem Falle auf einer groben Fahrlässigkeit des Klägers (Offenlassen der Seeventile) und zum anderen auf einer mangelhaften Wartung des Schiffes (abgerostete Schlauchklemme an der Abgasleitung; nicht vollständig schließendes Entlüftungshähnchen am backbordseitigen Seefilter; undichte Stopfbuchse an der Backbord-Welle) beruht hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Nach Ziff. 1 BVBE (in der vorliegend anzuwendenden Fassung) hat die Beklagte "gegen Bezahlung der Prämie den Schaden (Verlust oder Beschädigung) zu ersetzen, den die in der Police näher bezeichneten Gegenstände durch Schiffsunfall ... erleiden". Was unter einem "Schiffsunfall" zu verstehen ist, besagen die BVBE nicht. Insoweit bedarf Ziff. 1 BVBE der Auslegung. Hierzu hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (VersR 1972, 851) und Hamm (VersR 1978, 59) ausgeführt, unter einem "Schiffsunfall" sei ein Schadensereignis zu verstehen, das plötzlich von außen her unmittelbar auf das versicherte Schiff einwirke und nicht auf einem Betriebsvorgang beruhe, wobei dasjenige Ereignis maßgebend sei, das den Schaden unmittelbar herbeiführe. Diese Entscheidungen befassen sich aber nicht mit den BVBE der Beklagten, sondern legen den Begriff "Unfall" in § 3 Abs. 1 der - von anderen Versicherern vielfach verwendeten - "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wassersportfahrzeuge" aus (vgl. insoweit auch OLG Köln, VersR 1975, 237 und OLG Nürnberg, VersR 1975, 897). Indes scheint das Berufungsgericht mit dem erwähnten Hinweis lediglich deutlich machen zu wollen, daß es einen allgemein gültigen Begriff des "Unfalls" gibt (a.M. Brück/Möller, VVG 8. Aufl. §§ 179-185 Anm. G 4; vgl. ferner Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. § 180 a Anm. 1) und dieser auch im Rahmen einer Schiffskaskoversicherung gilt (ebenso KG, Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1939, 254; vgl. auch Senatsurteil v. 15.6.70 - II ZR 108/69, VersR 1970, 753/754). Ob dem zuzustimmen ist, kann offen bleiben. Denn unabhängig davon, was unter einem "Schiffsunfall" im allgemeinen zu verstehen sein mag, ergibt sich im Streitfall jedenfalls aus Sinn und Zweck des zu beurteilenden Versicherungsverhältnisses, daß das Sinken der Motorjacht "Delphin II" einen "Schiffsunfall" im Sinne von Ziff. 1 BVBE darstellt.
Die BVBE sind auf die Kaskoversicherung von Sport- und Vergnügungsbooten zugeschnitten. Derartige Fahrzeuge liegen oft ohne Bordwache über längere Zeiträume still, insbesondere während der Wintermonate. Sie können dann unbemerkt und leicht sinken, wenn Wasser durch eine undichte Stelle in den Bootskörper eindringt. Da das in der Regel zu ganz erheblichen Schäden am Boot sowie an der maschinellen oder sonstigen Einrichtung des Fahrzeugs führt, haben die Versicherungsnehmer ein offenbares Interesse, sich hiergegen im Rahmen der Kaskoversicherung abzusichern. Das war und ist der Beklagten nicht unbekannt. Besonders deutlich macht das die Neufassung von Ziff. 1 BVBE, worin es nunmehr heißt, daß als "Schiffsunfall" insbesondere das Stranden, Kentern, Sinken sowie der Zusammen stoß mit festen, schwimmenden oder fliegenden Gegenständen gelten. Damit ist sie einer Betrachtungsweise - auch ausdrücklich - gerecht geworden, wie sie schon immer der Interesse läge bei Abschluß einer Kaskoversicherung für ein Sport- oder Vergnügungsboot entsprach. Deshalb ist der in der früheren Fassung von Ziff. 1 BVBE - ohne nähere Beschreibung - verwendete Begriff "Schiffsunfall" dahin auszulegen, daß er jedenfalls auch das Sinken eines Bootes auf einem Liegeplatz infolge Eindringen von Wasser durch eine Undichtigkeit des Fahrzeugs umfaßt. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß die Beklagte an sich nach Ziff. 1 BVBE (dem Grunde nach) verpflichtet ist, den streitigen Deckungsanspruch zu erfüllen
2.
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch insoweit, als das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Sinken der Motorjacht "Delphin II" sei nicht durch eine mangelhafte Wartung verursacht worden. Mit Recht hat es angenommen, daß von einer solchen Wartung nicht gesprochen werden kann, wenn der Eigentümer das Fahrzeug in angemessenen Abständen "überholen laßt". Ob das hier geschehen ist, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Auch besteht nach dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen kein hinreichender Anhalt dafür, daß der Kläger die Motorjacht "Delphin II" vor der Winterpause nicht sorgsam auf etwaige Undichtigkeiten untersucht oder aus Unachtsamkeit die von dem Zeugen E. nach dem Heben der Jacht festgestellten Mängel übersehen hat.
3.
Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht hingegen, soweit es meint, in dem Offenlassen der Seeventile könne kein grobfahrlässiges Handeln des Klägers gesehen werden. Insoweit hat es nur einen Teil des Tatsachenstoffes berücksichtigt. Sicher ist es richtig, daß Außen-Wasser durch ein geöffnetes Seeventil nur dann in den Bootskörper gelangen kann, wenn im Seewasserkreislauf unterhalb des Außenwasserspiegels Undichtigkeiten vorhanden sind. Auch mag es sein, daß die von dem Zeugen E. bekundeten Mängel im Seewasserkreislauf der Motorjacht "Delphin II" für den Kläger nicht naheliegend gewesen zu sein brauchten. Indes ist hier weiter zu beachten, daß die letzten Überholungsarbeiten an dem Fahrzeug im Dezember 1974 stattgefunden hatten, es sodann den darauf folgenden Sommer in Fahrt gewesen ist und danach ohne vorherige fachmännische Untersuchung auf etwaige Undichtigkeiten über einen längeren Zeitraum stilliegen sollte. Zumindest in einem solchen Falle ist die Möglichkeit von Undichtigkeiten im Seewasserkreislauf nicht auszuschließen. Dann leuchtet es aber jedem verständigen Bootseigentümer ohne weiteres ein, daß ein solches Fahrzeug nicht mit offenen Seeventilen liegen gelassen werden kann, zumal wenn jedwede Wache an Bord fehlt. Der Kläger handelte deshalb grobfahrlässig, als er bei einer Besichtigung von "Delphin II" im Februar 1976 die Seeventile offen ließ. Da es jedoch zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Nachlässigkeit das Sinken der Jacht verursacht hat und Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt fehlen, bedarf die Sache insoweit erneuter tatsächlicher Prüfung. Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe