Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1992, Az.: 1 StR 601/92
Zurückverweisung einer Sache nach Aufhebung eines Urteils im Wege eines Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 601/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 23.04.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Prince Larry B. aus K., geboren am ... 1962 in M. (Liberia).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. September 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens kann nicht bestehenbleiben, weil sich zum Eigennutz des Angeklagten keine Feststellungen finden, dem Urteil auch nicht wenigstens mittelbar zu entnehmen ist, welchen Vorteil der Angeklagte haben sollte oder sich versprach. Ausführungen hierzu wären umso mehr geboten gewesen, als das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, der Angeklagte habe das Heroin nur weiterleiten, nicht selbst verkaufen sollen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Einfuhr in nicht geringer Menge nach sich. Ohnedies ist insoweit eingehender, als bisher geschehen, zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter der Einfuhr war (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21 m.w.N.).
Foth
Brüning
Beyer
Wahl