Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1965, Az.: VI ZR 8/64

Überprüfung der Bodenbretter eines Dachbodens auf ihre Tragfähigkeit; Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Überprüfung der Sicherheit eines Speicherbodens; Sorgfaltspflichten des Werkbestellers gegenüber dem Werkunternehmer; Sorgfaltspflichten des Hausherrn gegenüber einem von ihm beauftragten Dachdecker; Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Bauhandwerkers zur Wahrung des eigenen Interesses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1965
Aktenzeichen
VI ZR 8/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 29.10.1963
LG Offenburg - 13.11.1962

Fundstelle

  • VersR 1965, 801-802 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1965
unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das am 29. Oktober 1963 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - aufgehoben und das am 13. November 1962 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg wie folgt geändert:

    1. 1.

      Die Zahlungsansprüche des Klägers sind zur Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt.

    2. 2.

      Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte allen künftigen Schadens aus dem Unfall vom 22. April 1959 zu ersetzen.

  2. II.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden Berufung und Revision des Klägers zurückgewiesen.

  3. III.

    Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger die Hälfte und der Beklagte ein Sechstel zu tragen.

  4. IV.

    Zur Entscheidung über den Betrag der Ansprüche und die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte beauftragte im April 1959 den Kläger, das Dach über seinem Wirtschaftsgebäude neu zu decken. Auftragsgemäß entfernte der Kläger mit seinen Leuten die alten Ziegel und Dachlatten, um sie durch neue zu ersetzen. Am 22. April wollte er selbst eine noch auf dem Dach liegende Dachlatte hinabstoßen und trat dazu an den Rand des an die Dachschräge grenzenden Speicherbodens. Hierbei brach das äußerste Randbrett unter ihm durch; wie sich hinterher herausstellte, war es morsch. Der Kläger stürzte sieben Meter tief auf eine Betondecke und erlitt erhebliche Verletzungen.

2

Der Beklagte hatte den schadhaft gewordenen Speicherboden im Jahre 1957 neu verlegen lassen. Hierbei waren auch einige Randbretter erneuert worden, während andere Randbretter - darunter das nunmehr durchgebrochene - nicht ausgewechselt wurden. Im Jahre 1958 stellte der Beklagte an einer Seite des Daches schadhafte Ziegel fest. Es hatte dort so stark hereingeregnet, daß das unter dem Speicherboden liegende Heu feucht geworden war. Beim Auswechseln der Ziegel war der Beklagte selbst durch ein unmittelbar neben der Dachschräge liegendes, im Jahre 1957 nicht erneuertes Brett durchgebrochen und nach unten gestürzt. Jener Unfall trug sich an einer Stelle des Dachbodens zu, die der hier in Rede stehenden Unfallstelle gegenüber liegt. Das durchgebrochene Randbrett war alsbald ersetzt worden.

3

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe gewusst oder doch wissen müssen, daß das Randbrett morsch geworden sei. Da er ferner damit habe rechnen müssen, daß dieses Brett bei den Dachdeckerarbeiten betreten werde, sei er verpflichtet gewesen, für die gefahrlose Benutzung des Speicherbodens zu sorgen oder zumindest den Kläger und seine Leute zu warnen. Da der Beklagte beides unterlassen habe, hafte er für den Unfallschaden des Klägers.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, er habe die Brüchigkeit des Brettes nicht gekannt, mit einer solchen nach Lage der Sache auch nicht zu rechnen brauchen. Der mangelhafte Zustand des Brettes sei äußerlich nicht erkennbar gewesen. Den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden. Als Dachdeckermeister habe er, weil das Dach neu eingedeckt worden, das alte also schadhaft gewesen sei, damit rechnen müssen, daß der unter dem Dach befindliche Boden infolge Einwirkung von Nässe an der einen oder anderen Stelle morsch sein konnte. Davon habe er sich überzeugen müssen, auch wenn ein solcher Mangel äußerlich nicht erkennbar gewesen sei. Schon im Interesse der Sicherheit seiner Leute habe er sich verpflichtet fühlen müssen, den Dachboden, der unmittelbar im Bereich der ihm übertragenen Arbeiten gelegen habe, auf seine Festigkeit zu überprüfen.

5

Der Kläger hat ein Mitverschulden in Abrede gestellt. Weil der Mangel des Brettes äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, habe für ihn kein Anlaß bestanden, den Dachboden auf seine Festigkeit zu untersuchen.

6

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Unbestritten ist das Brett, auf das der Kläger trat, durchgebrochen, weil es morsch war. Der Beklagte haftet daher nach § 836 BGB, falls er nicht beweist, daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht für erbracht. Seine Würdigung hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Es hat, wie die Revision mit Erfolg beanstandet, an die Sorgfaltspflicht des Beklagten sowie an seine Substantiierungs- und Beweisführungspflicht zu geringe Anforderungen gestellt.

9

1)

Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Jahre 1957 - etwa zwei Jahre vor dem Unfall - den Speicherboden erneuert und dabei auch einige Randbretter an den Dachschrägen ausgewechselt. Daraus schließt das Berufungsgericht, der Beklagte habe damals unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt alle Bretter, auch die Randbretter auf ihre Tauglichkeit nachgeprüft und alle schadhaften Bretter ausgewechselt; es sei daher davon auszugehen, daß die beiden Randbretter, die durch ihre Fäulnis im Jahre 1958 den Absturz des Beklagten und 1959 den Absturz des Klägers verursacht haben, bei der Ausbesserung im Jahre 1957 noch unbeschädigt und nicht zu beanstanden gewesen seien.

10

Hierbei hat das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten vor den Landgericht außer Betracht gelassen, das 1959 durchgebrochene Brett sei im Jahre 1957 nicht erneuert worden, weil es normalerweise nicht begangen werde. Es hatte außerdem in Betracht ziehen müssen, daß nach den Vortrag beider Parteien der mangelhafte Zustand des Brettes äußerlich nicht erkennbar war, eine bloße Besichtigung daher nicht als ausreichende Prüfungsmaßnahme angesehen worden kann. Der Beklagte hat aber nichts darüber vorgetragen, auf welche Weise er die Bretter geprüft und festgestellt haben will, daß die nicht ausgewechselten Randbretter noch in Ordnung waren. Seine oben angeführte Äußerung laßt zumindest die Möglichkeit offen, daß er 1957 nur diejenigen Randbretter erneuert hat, die sich schon bei äußerer Besichtigung als schadhaft erwiesen. Das Vorbringen des Beklagten reicht somit nicht aus, eine sorgfältige Nachprüfung der Randbretter im Jahre 1957 und den einwandfreien Zustand des Unfallbretts zu diesen Zeitpunkt darzutun.

11

2)

Im Jahre 1958 hat der Beklagte einige Dachziegel erneuert, weil an der schadhaften Stelle Regenwasser eingedrungen und auf das unter der Speicherdecke liegende Heu durchgesickert war. Nach seiner eigenen Aussage war er durch das feucht gewordene Heu auf den Schaden am Dach aufmerksam geworden. Aus dieser Dachausbesserung folgert das Berufungsgericht zu Unrecht, der Beklagte habe auch in der Zeit nach 1957 sorgfältig auf den Zustand des Speicherbodens geachtet. Der Beklagte selbst hat nicht einmal behauptet, nach 1957 den Speicherboden, insbesondere die 1957 nicht ausgewechselten Randbretter auf ihren Zustand überprüft zu haben. Er hat lediglich das Randbrett erneuert, durch das er 1958 bei der Dachreparatur durchgebrochen war. Diesen Vorfall hätte er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zum Anlass nehmen müssen, auch die anderen nicht ausgewechselten Randbretter auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen, und zwar nicht nur durch bloße Besichtigung, sondern etwa durch Abklopfen und plötzliches Belasten mit einem schweren Gegenstand. Wenn der Beklagte 1958 durch das nassgewordene Heu auf einen erheblichen Dachschaden über diesem aufmerksam wurde, so rechtfertigt das nicht den daraus vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, der Beklagte würde auch andere - möglicherweise erheblich geringfügigere - Undichtigkeiten des Daches wahrgenommen haben, falls solche vorhanden gewesen wären; daraus folge, daß zumindest im Jahre 1958 noch kein Regenwasser auf das inzwischen morsch gewordene Unfallbrett durchgetropft sei. Es besteht vielmehr durchaus die Möglichkeit, daß auf das Unglücksbrett in Folge einer geringfügigen Undichtigkeit des Daches Regenwasser in geringen Mengen durchtropfte, das zwar das Morschwerden des Unfallbretts herbeiführen oder beschleunigen konnte, die darunter lagernden Vorräte von Heu oder Stroh aber so wenig in Mitleidenschaft zog, daß der Beklagte dies nicht bemerkte, - zumal er selbst nicht behauptet, die Randbretter seit 1957 überhaupt überprüft zu haben.

12

Der Beklagte hat zudem in der Klagebeantwortung vorgetragen, der Kläger habe, weil das ganze Dach neu eingedeckt worden, das alte also schadhaft gewesen sei, unbedingt damit rechnen müssen, daß der Speicherboden infolge der Einwirkung von Nässe an der einen oder anderen Stelle morsch sein konnte. Die gleiche Überlegung mußte der Beklagte aber auch für sich selbst anstellen und seinem eigenen Verhalten zugrunde legen. Er mußte daher, zumal nach seinem eigenen Vorbringen mit dem Betreten der Randbretter durch den Beklagten und seine Arbeiter zu rechnen war, spätestens vor Beginn der Dachreparatur die nicht ausgewechselten Randbretter einer eingehenden Prüfung unterziehen. Über das Alter dieser Bretter hat der Beklagte keine Angaben gemacht. Waren sie, wie nicht auszuschließen ist, von hohem Alter, so kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte bei der erforderlichen eingehenden Untersuchung bereits 1957 oder 1958, spätestens aber vor dem Beginn der Dacherneuerung den gefahrdrohenden Zustand des Unfallbretts erkannt haben würde. Er hätte sodann vor Beginn der Arbeiten dieses Brett auswechseln oder überdecken oder wenigstens den Kläger und seine Arbeiter auf dessen mangelhaften Zustand aufmerksam machen müssen. Es kann danach nicht als erwiesen erachtet werden, daß der Beklagte die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Der Beklagte haftet daher nach § 836 BGB für die Unfallfolgen.

13

3)

Die Frage des Mitverschuldens des Klägers hat das Berufungsgericht - von seiner Rechtsauffassung aus folgerichtig - nicht geprüft. Das Revisionsgericht kann indessen hierüber entscheiden und die Schadensabwägung selbst vornehmen, weil die tatsächlichen Grundlagen feststehen, nach dem Parteivorbringen jedenfalls keine Möglichkeit zu weiterer Aufklärung ersichtlich ist.

14

Den Kläger trifft ein mitwirkendes Verschulden; denn nach seinem eigenen Vorbringen unterschieden sich die nicht ausgewechselten Randbretter deutlich sichtbar von den 1957 erneuerten Brettern. Als Fachmann mußte er sich daher veranlaßt sehen, wenigstens die nicht ausgewechselten Randbretter, darunter auch das Unfallbrett, vor ihren Betreten auf ihre Festigkeit zu untersuchen. Daß er das unterließ, stellte eine Außerachtlassung der Sorgfalt dar, die ein ordentlicher Bauhandwerker zur Wahrung des eigenen Interesses anwenden muß und anzuwenden pflegt.

15

Zu Lasten des Beklagten ist das erhebliche Ausmaß der Gefährdung einzuwerfen, die von dem Unfallbrett ausging. Dieses war derart morsch, daß es trotz einer Stärke von 3 cm und einer Spannweite von nur 75 cm unter dem Kläger durchbrach. Obwohl das nur gesetzlich vermutete Verschulden des Beklagten bei der Schadensabwägung außer Betracht zu bleiben hat, erscheint es doch im Hinblick auf den Umfang der durch sein Verhalten gesetzten Unfallverursachung angemessen, ihm ebenso wie dem Kläger die Hälfte des Unfallschadens anzulasten.

16

Dementsprechend waren auf die Rechtsmittel des Klägers die Urteile der Vorinstanzen wie geschehen abzuändern. Nach § 304 ZPO hat der Senat über den Grund der Zahlungsansprüche vorab entschieden. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war die Sache zur Entscheidung über deren Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen.

17

Soweit über die Kosten entschieden ist, beruht das Urteil auf §§ 92, 97 ZPO.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Nüßgens