Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2025, Az.: B 5 R 118/24 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 118/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260225BB5R11824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 18.07.2024 - AZ: L 10 R 819/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Verpflichtung der Beklagten.
Den über seinen Rentenberater gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit direkt an den Kläger adressierten Bescheid vom 10.10.2023 ab. Auf die durch den Rentenberater ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eingereichte Klage mit dem Ziel, die Beklagte unter Androhung eines Zwangsgelds zu verpflichten, die für den Rentenberater ausgestellte Vollmacht nicht weiterhin "zu missachten", hat das SG wiederholt fruchtlos eine Vollmacht für das gerichtliche Verfahren angefordert und die Klage sodann abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.2.2024). Die hiergegen durch den Rentenberater eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG als unzulässig verworfen. Weder habe der Kläger persönlich die Berufung eingelegt noch habe er sich hierzu wirksam von dem Rentenberater vertreten lassen, weil dieser seine Bevollmächtigung zur Führung des Berufungsverfahrens nicht nachgewiesen habe (Urteil vom 18.7.2024).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.10.2024, in dem dieser "vollumfänglich auf die Rechtsausführungen des klägerischen Rentenberaters" in einer nicht unterschriebenen Anlage verweist, erfüllt nicht die Anforderungen an eine formgerechte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 i.V.m. § 73 Abs 4 SGG). Diese soll eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten sicherstellen. Die Begründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 7 AS 93/22 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 8 SO 24/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - juris RdNr 4). Dafür genügt es nicht, wenn er - wie hier - pauschal und ohne erkennbare eigene Prüfung lediglich auf eine nicht unterschriebene Anlage verweist, die von einer vor dem BSG nicht postulationsfähigen Person stammt (vgl BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 8.6.2001 - B 12 KR 8/01 B - juris RdNr 4).
Die somit nicht formgerecht begründete Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.