Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1975, Az.: 1 StR 594/74
Unterbrechung der Verjährung der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten; Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision in Abgrenzung zur Rechtsbeschwerde bei Verfahren betreffend Ordnungswidrigkeiten; Zulässigkeit der Vereidigung von Zeugen; Ordnungsgemäße Erfüllung von Steuerpflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 02.07.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerordnungswidrigkeiten
Prozessgegner
Diplom-Volkswirt Emil M. aus M., dort geboren am ... 1920.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Juli 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Umsatzsteuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit nach § 404 AbgO) und wegen leichtfertiger Nichtabführung von Lohnsteuern (Ordnungswidrigkeit nach § 406 AbgO) zu Geldbußen von 8.000,- und 2.000,00 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
A.
Die Verfahrensvoraussetzungen
Die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten ist nicht verjährt. Die Zuwiderhandlungen sind nach den Feststellungen der Strafkammer in der Zeit von Dezember 1967 bis Juni 1968 und von April bis Dezember 1968 begangen (UA S. 62, 68, 72). Sie stellen Dauerordnungswidrigkeiten dar.
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren (§§ 402 Abs. 1, 404 Abs. 4, 406 Abs. 3, jetzt § 410AbgO). Eine Unterbrechung der Verjährung tritt auch ein, wenn dem Beschuldigten die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wird (§§ 402 Abs. 2, 404 Abs. 4, 406 Abs. 3 i.V. mit Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Das geschah im vorliegenden Fall am 24. Juli 1972. An diesem Tage teilte der Steueroberinspektor G. vom Finanzamt München-Nord dem Angeklagten die Einleitung des Verfahrens mit (HA I Bl. 37). Das Finanzamt München-Nord war für die Bekanntgabe zuständig, denn es wurde im Wege der Amtshilfe für das Finanzamt Hof tätig.
B.
Die Zulässigkeit der Revisionen
Beide Rechtsmittel sind zulässig.
Die Anklageschrift legt dem Angeklagten eine Steuerstraftat (fortgesetztes Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung nach § 392 Abs. 1 AbgO) in Tatmehrheit mit einer fortgesetzten Steuerordnungswidrigkeit nach § 406 Abs. 1 AbgO zur Last (HA I Bl. 69). Dementsprechend erging der Eröffnungsbeschluß (HA Bl. 158). Nach §§ 83, 79, 80 OWiG kann das Urteil, wenn ein Verfahren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat und einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, hinsichtlich dieser einzelnen Taten nicht mit der Revision, sondern nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Maßgebend ist, ob es sich bei dem zur gerichtlichen Entscheidung unterbreiteten Gesamtgeschehen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO und § 83 OWiG oder um mehrere Taten handelt. Ist eine Tat gegeben, so sind gegen das Urteil insgesamt die Rechtsmittel der Strafprozeßordnung statthaft, im anderen Falle ist die Verurteilung wegen der von vorneherein als Ordnungswidrigkeit angeklagten Zuwiderhandlung nur mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (OLG München NJW 1970, 261 Nr. 20; Göhler OWiG 3. Aufl. 1974 § 83 Anm. 3 A).
Der vom Eröffnungsbeschluß betroffene Vorgang stellt hier eine Tat im Sinne des § 264 StPO, § 83 OWiG dar. Eine Tat ist anzunehmen, wenn das zu beurteilende geschichtliche Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet und wenn somit eine Trennung als unnatürliche Aufspaltung empfunden würde (BGHSt 23, 141, 145; 23, 270, 273). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zur Beurteilung steht ein steuerschädliches Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1967 und 1968, das ein Unternehmen betrifft, für das der Angeklagte tätig war. Auch wenn aus Rechtsgründen Tatmehrheit anzunehmen ist, stellt der Vorgang nach der Lebensauffassung eine Einheit dar. Für beide Beschwerdeführer ist danach gegen das angefochtene Urteil das Rechtsmittel der Revision gegeben.
C.
Die Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer die Zeugen S. und Erich H. unter Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt und ihre Aussagen im angefochtenen Urteil als eidliche gewertet hat.
Die genannten Zeugen sind ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA I Bl. 215, 230) nach ihrer Vernehmung vereidigt worden. Die Vereidigung war nicht statthaft, weil die Zeugen zu diesem Zeitpunkt verdächtig waren, neben dem Angeklagten, durch vorwerfbares Verhalten die Erfolge herbeigeführt; zu haben, für die der Angeklagte nunmehr zur Verantwortung gezogen wird.
Erich H. war in der in Betracht kommenden Zeit (Dezember 1967 bis Dezember 1968) Alleininhaber der Firma E. Hof. Ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung anderer, für die Erfüllung der Steuerpflichten dieses Unternehmens zu sorgen, traf ihn als Steuerpflichtigen im Verhältnis zum Finanzamt aufgrund der Steuereinzelgesetze dieselbe Pflicht. Er konnte sich von ihr nicht dadurch befreien, daß er ein Steuerberatungsunternehmen als Treuhänder einsetzte und ihm weitgehende Befugnisse übertrug. Ziel seiner Vereinbarung mit der Steuerberatungs- und Kreditprüfuhgs-GmbH war, einen außergerichtlichen Vergleich mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Die der StbKr-GmbH erteilte Vollmacht, über Vermögenswerte zu verfügen, änderte an der Rechtsstellung Erich H. als Steuerpflichtiger ebensowenig wie die Tatsache, daß er sich am 30. April 1968 aus dem Betrieb zurückzog (UA S. 21) und ihn später liquidierte.
Das Beweisergebnis legte den Verdacht nahe, daß Erich H. sich nicht hinreichend um die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflichten kümmerte, insbesondere den Angeklagten nicht dazu anhielt, die Lohnsteuer für die Monate Dezember 1967 bis Juni 1968 rechtzeitig abzuführen und für die Monate April und Mai 1968 rechtzeitig und für Juni bin Dezember 1968 überhaupt Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuern zu entrichten.
Der Zeuge S. war zumindest in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit für die Firma E. Hof (1. Mai bis 21. Juni 1968 - UA S. 21, 26) aufgrund von § 108 AbgO neben dem Angeklagten und dem Alleininhaber Erich H. als Bevollmächtigter für die Einhaltung der Steuertermine verantwortlich. Auch bei ihm besteht der Verdacht, daß er diese Pflicht in vorwerfbarer Weise nicht erfüllte.
§ 60 Nr. 2 StPO ist auch anzuwenden, wenn der Verfolgung eines Zeugen das etwaige Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht (BGH NJV 1952, 1146 Nr. 26). Die Strafkammer hat ihre Feststellungen auch aufgrund der eidlichen Bekundungen der Zeugen Erich H. und S. getroffen (UA S. 41, 49). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf den dargelegten Verstößen beruht.
Da die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO durchgreift, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die weiteren Beanstandungen der Revision des Angeklagten zum Erfolg führen.
D.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Auch der durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft veranlaßten sachlich-rechtlichen Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.
1.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich darauf verlassen, daß es nach der von ihm eingeführten Handhabung zu einer pünktlichen Zahlung der Lohnsteuern kommen werde (UA S. 31), ist mit den sonstigen Feststellungen nicht vereinbar. Dadurch wird die Verneinung des bedingten Vorsatzes bei der verspäteten Abführung der Lohnsteuern (§ 406 Abs. 1 AbgO) in Frage gestellt.
Der Angeklagte war aufgrund von § 108 AbgO, § 41 EStG 1965, §§ 30 Abs. 1, 44 LStDV 1965 verpflichtet, Lohnsteuern einzubehalten und anzumelden und sie spätestens am zehnten Tage nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats abzuführen (§ 41 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LStDV 1965). Die Buchhaltung der Firma E. Hof meldete die Lohnsteuer von Dezember 1967 bis Juni 1968 regelmäßig erst zu oder nach dem Zeitpunkt an, an dem die Steuer bereits zu zahlen war (UA S. 30). Die Zahlungen gingen erst um Monate später beim Finanzamt ein.
Da das Büro des Unternehmens die Lohnsteueranmeldungen erst bei oder sogar nach Fälligkeit der Steuerzahlung zusammenstellte, die Schecks für die Steuerzahlungen erst bei Erstellung der Anmeldung oder am darauffolgenden Tage beim Angeklagten in München anforderte und daraufhin von diesem zugesandt erhielt, ist für die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte, der die Fälligkeitstermine kannte (UA S. 62), habe sich bei diesem Verfahren auf pünktliche Zahlung der Lohnsteuern verlassen, kein Raum.
2.
Die Schlußfolgerung, der Angeklagte habe auch nach dem 19. August 1968 nicht billigend in Kauf genommen, daß es zu weiteren Verletzungen der Steuerpflichten aus § 18 UStG kommen werde (UA S. 55), wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte erkannte spätestens am 19. August 1968, dem Tag der 15. Gläubigerbeiratssitzung, daß für die Zukunft keine Umsatzsteuererklärungen für die Firma E. Hof mehr abgegeben würden (UA S. 55). Er wußte, daß der Buchhalter P. am 31. August 1968 ausschied und daß der Liquidator S. bisher Umsatzsteuerangelegenheiten nicht erledigt hatte (UA S. 55) und auch in Zukunft keine Umsatzsteuererklärungen abgeben werde (UA S. 39). Da auch die Eheleute H. sich aus dem Betrieb zurückgezogen hatten und somit niemand verblieb, von dem Umsatzsteuererklärungen zu erwarten waren, bedurfte die Feststellung, der Angeklagte habe auch in dieser Situation nicht mit künftiger Verkürzung von Umsatzsteuern gerechnet und diese auch nicht gebilligt (UA S. 40), näherer Begründung. Eine solche ist zu vermissen.
Das angefochtene Urteil war deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen