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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.06.1988, Az.: 2 AZR 25/88

Fristlose Kündigung; Ausschlußfrist; Berufung; Unechtes Versäumnisurteil

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.06.1988
Aktenzeichen
2 AZR 25/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 10044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Niedersachsen 28.10.1987 - 7 Sa 1074/87

Fundstellen

  • DB 1989, 282-283 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1989, 264
  • NJW 1989, 733-735 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1988, 383

Amtlicher Leitsatz

1. Der Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Regelfrist gilt, anders als für die Anhörung des Kündigungsgegners, für die Durchführung der übrigen Ermittlungen nicht (im Anschluß an BAGE 24, 341 [BAG 06.07.1972 - 2 AZR 386/71] = AP Nr. 3 zu § 626 Ausschlußfrist.

2. Erachtet das Berufungsgericht bei Säumnis des Berufungsbeklagten den bestrittenen Sachvortrag des Berufungsklägers zu Unrecht für unschlüssig und weist deshalb die Berufung durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zurück, so muß das Revisionsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (im Anschluß an RGZ 108, 257).