Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 GO LT - Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungsvorstand festgestellt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten verkündet. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen.