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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1987, Az.: V ZR 136/86

Klage mehrer Miteigentümer eines Grundstücks auf Unterlassung einer Lärmimmission; Zusammenrechnung des Wertes der Klagen wegen subjektiver Klagenhäufung; Vorliegen wirtschaftlich identischer Streitgegenstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1987
Aktenzeichen
V ZR 136/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.03.1986

Fundstellen

  • BB 1987, 641
  • JZ 1987, 631
  • MDR 1987, 570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1148-1149 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Klagen Miteigentümer eines Grundstücks auf Unterlassung einer Lärmimmission, so ist der Wert ihrer Klagen nicht nach § 5 ZPO zusammenzurechnen.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 29. Januar 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 14. März 1986 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Kläger sind Miteigentümer eines Pensionsgrundstücks und verlangen von dem beklagten Sportverein, daß er den Spielbetrieb auf bestimmten benachbarten Tennisplätzen wegen der davon ausgehenden Lärmeinwirkung unterläßt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, die Beschwer der Kläger auf "je 30.000 DM" festgesetzt und eine Revisionszulassung ausdrücklich abgelehnt.

2

Die Revision der Kläger ist unstatthaft, weil der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Mit einer Beschwer von "je 30.000 DM" hat das Berufungsgericht keine bindende Festsetzung (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auf einen Betrag über 40.000 DM vorgenommen. Das folgt auch aus seinen Ausführungen über die Nichtzulassung der Revision. Entgegen der Auffassung der Kläger kann hier auch nicht nach §§ 2, 5 ZPO wegen subjektiver Klagehäufung zusammengerechnet werden. Dies wäre auch für die Beschwer nur dann zulässig, wenn "mehrere Ansprüche" vorliegen, es sich also "nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt" (vgl. BGH Beschlüsse vom 28. Oktober 1980, VI ZR 303/79, NJW 1981, 578 und vom 23. Juni 1983, IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928). Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 5 Rdn. 1, 6 und 20). Der von den Klägern erhobene Unterlassungsanspruch ist ein wirtschaftlich identischer Streitgegenstand. Die Kläger sind Miteigentümer des Pensionsgrundstücks und verlangen nach § 1004 BGB Unterlassung des Spielbetriebs auf den benachbarten Tennisplätzen. Jeder Miteigentümer kann diesen Anspruch aus dem Eigentum klageweise auch allein geltend machen (§ 1011 BGB). Daß das Urteil weder für noch gegen den anderen Miteigentümer wirkt (BGHZ 79, 245, 247) und bei gemeinsamer Klage der Miteigentümer eine notwendige Streitgenossenschaft nicht vorliegt (BGHZ 92, 351, 354), schließt nicht aus, daß hier wirtschaftlich gesehen nur ein Gegenstand umstritten ist, wobei es zudem um eine unteilbare Leistung geht. In einem solchen Fall scheidet die Zusammenrechnung aus (vgl. Stein/Jonas/Schumann a.a.O. Rdn. 10; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 5 Anm. 3 c bb; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 5 Anm. 2; Schneider, Streitwert 7. Aufl. Stichwort "Streitgenossen"; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 6. Aufl. § 12 S. 45; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht S. 195).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Thumm
Hagen
Vogt
Räfle
Lambert-Lang