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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1994, Az.: I ZR 196/92

Kran; Umsetzung einer Maschine; Grobe Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1994
Aktenzeichen
I ZR 196/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 486 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1995, 27
  • VersR 1995, 364-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 673-676 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der groben Fahrlässigkeit i. S. d. § 430 Abs. 3 HGB bei der Umsetzung einer Maschine mittels eines Krans von einem Stockwerk eines Gebäudes in ein anderes Stockwerk.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Transportversicherer der P. M. GmbH. Sie nimmt die Beklagte, ein Transportunternehmen, aus übergeleitetem Recht auf Ersatz eines beim Transport einer Maschine eingetretenen Schadens in Anspruch.

2

Die Beklagte transportierte am 23. September 1989 im Auftrage der P. M. GmbH in deren Gebäude eine Folieneinschlagmaschine vom vierten in den dritten Stock. Der vom Inhaber der Beklagten geleitete Transport erfolgte von außen mittels eines Krans der Firma T., die auch den Kranführer zur Verfügung stellte. Bei der Kranarbeit stürzte die Maschine in den Hofraum. Die Pritschenpalette war nicht mit Seilen gegen Pendelbewegungen gesichert. An der Maschine entstand Totalschaden. Grundlage des Transports war ein zwischen der Beklagten und der P. M. GmbH bestehender Rahmenvertrag, der in Ziffer 6.2 eine Vereinbarung über sämtliche Schäden enthält, die von der Beklagten bei der Durchführung der Transportaufträge verursacht werden.

3

Ein von der P. M. GmbH beauftragter Sachverständiger schätzte in seinem Gutachten den Zeitwert der Maschine (vor dem Unfall) auf 240.000,-- DM und den Wiederbeschaffungswert auf 335.000,-- DM. Die Gutachterkosten betragen 1.767,-- DM.

4

Die Klägerin zahlte an die P. M. GmbH aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen einen Betrag, in dem der vom Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungswert sowie die Gutachterkosten enthalten sind. Die Beklagte erstattete der Klägerin lediglich den dem Zeitwert der Maschine entsprechenden Betrag von 240.000,-- DM.

5

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 96.767,-- DM (Wiederbeschaffungswert und Gutachterkosten abzüglich des gezahlten Betrages) nebst Zinsen in Anspruch.

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei aufgrund des Rahmenvertrages zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet. Außerdem ergebe sich auch aus § 430 HGB, daß der gemeine Handelswert der Maschine, der mit dem Wiederbeschaffungswert gleichzusetzen sei, maßgeblich sei.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, Ziffer 6.2 des Rahmenvertrages sei durch ihre AGB ergänzt worden. Die Haftung gemäß § 430 HGB sei auf den Zeitwert der Maschine beschränkt. Eine Haftung aus § 823 BGB scheitere daran, daß sie kein Verschulden treffe; der Absturz der Maschine beruhe auf einem Fehlverhalten des Kranführers der Firma T., die von der Beklagten sorgfältig ausgewählt worden sei. Die Höhe des von der Klägerin beanspruchten Wiederbeschaffungswerts, der lediglich von einem Privatgutachter geschätzt worden sei, werde bestritten. Jedenfalls bestehe aufgrund der AGB eine Haftungsbeschränkung auf höchstens 300.000,-- DM. Schließlich werde auch die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Gutachterkosten bestritten.

8

Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme der Zinsen - in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Haftung der Beklagten bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

11

Die vertragliche Haftung als Frachtführerin erstrecke sich auf den vollen Schaden. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 430 Abs. 1 HGB, da danach nur der Zeitwert verlangt werden könne; die Haftung sei insoweit auch nicht aufgrund der Regelung unter Nr. 6.2 des Rahmenvertrages auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts erweitert. Eine solche erweiterte Haftung sei jedoch nach § 430 Abs. 3 HGB gegeben, da der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei, wobei dahinstehen könne, ob durch die Beklagte selbst oder durch ihre Erfüllungsgehilfin T.. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S., der von der Klägerin als Haveriekommissar beigezogen worden sei, sei vorliegend ein neues Transportverfahren gewählt worden, indem die Maschine nicht mehr - wie bei früheren Transporten - mit der Bodenplatte in das Stockwerk eingezogen worden sei, sondern auf ihren Transportrollen von der noch am Kran hängenden und weitestgehend außerhalb des Gebäudes befindlichen Pritschenplattform nach innen habe gerollt werden sollen. Bei der Planung und Ausführung hätte angesichts des neuen Verfahrens besonders sorgfältig vorgegangen werden müssen, um ein Herunterkippen zu verhindern.

12

Die Beklagte hafte überdies auch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, und zwar treffe sie ein eigenes Verschulden, da sie für den durchzuführenden Transport unstreitig die Planungshoheit und die Oberleitung gehabt habe. Auf ein etwaiges Verschulden der Firma T. und eine Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB komme es mithin nicht an.

13

Der Anspruch sei auch der Höhe nach begründet. Der Sachverständige habe in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, daß der Wiederbeschaffungswert der Maschine mit 335.000,-- DM anzusetzen sei. Jedenfalls sei eine genügende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO gegeben. Die Beklagte habe auch die Sachverständigenkosten zu ersetzen, da sie der Versicherungsnehmerin der Klägerin als adäquat kausale Folge des Schadensereignisses erwachsen seien.

14

II. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Maschine richtet. Sie führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.

15

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte dem Grunde nach sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts der Maschine haftet. Die der Versicherungsnehmerin der Klägerin zustehenden Ansprüche sind gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen.

16

a) Die Beklagte haftet zum einen als Frachtführerin nach § 430 Abs. 3 HGB auf Ersatz des vollen Schadens.

17

Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß der der Beklagten erteilte Auftrag als Frachtvertrag (§§ 425 ff. HGB) zu beurteilen ist. Für den Frachtvertrag reicht die gewerbsmäßige Übernahme der Beförderung auch nur auf kürzeste Distanz aus, zum Beispiel der Transport von Möbeln von einem Zimmer in ein anderes (Helm in GroßkommHGB, 4. Aufl., § 425 Rdn. 74). Auch Kranarbeiten sind als Beförderung im Sinne des § 425 HGB anzusehen (vgl. Helm aaO. Anh. III/3 nach § 452 Abschn. 5 Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., BSK, Rdn. 2; auch Abschn. 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransport und Kranarbeiten - BSK). Dies gilt daher auch für die hier erfolgte Umsetzung der Maschine.

18

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer für die uneingeschränkte Haftung nach § 430 Abs. 3 HGB erforderlichen groben Fahrlässigkeit bejaht. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder seiner Entscheidung fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 89, 153, 160 f.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, indem es allein darauf abgestellt habe, daß geeignete Maßnahmen zur Schadensverhütung unterblieben seien. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich schwerwiegender Weise verletzt wird und nächstliegende Überlegungen nicht angestellt werden (vgl. BGHZ 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061 zu § 29 CMR). Den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Planung und Durchführung des Transports ist zu entnehmen, daß es diesen rechtlichen Anforderungen gerecht geworden ist. Auch die Feststellungen selbst werden von der Revision ohne Erfolg als unzureichend gerügt. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob die Beklagte oder das Kranunternehmen grob fahrlässig gehandelt habe. Denn für die Prüfung in der Revisionsinstanz könne nicht von einem eigenen Verschulden der Beklagten ausgegangen werden, da dieses im Verfahren stets bestritten worden sei. Zum Verhalten des vom Berufungsgericht als Erfüllungsgehilfe angesehenen Kranunternehmens habe das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.

19

Das Berufungsgericht hat einen Geschehensablauf festgestellt, der auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers der Beklagten schließen läßt. Dem Inhaber der Beklagten oblag unstreitig die Oberleitung des Transports. Er war mithin dafür verantwortlich, daß zur Umsetzung der Maschine ein neues Transportverfahren gewählt wurde, bei dem ohne weiteres einleuchtende Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden. Während nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei früheren Transporten die umzusetzenden Maschinen mit der Bodenplatte vollständig in das andere Stockwerk eingezogen wurden, sollte die Maschine vorliegend erstmals auf ihren Transportrollen von der noch am Kran hängenden und weitgehend außerhalb des Gebäudes befindlichen Pritschenplattform in das Gebäude gerollt werden. Daß die Maschine sich dabei, nachdem die Rollen auf der Gebäudeseite Bodenkontakt hatten, mit der Plattform durch Veränderung der Belastungsverhältnisse wieder nach außen bewegen konnte, entspricht physikalischen Gesetzmäßigkeiten, denen Rechnung zu tragen gewesen wäre, zum Beispiel - wie in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten überzeugend dargelegt worden ist - durch eine Spannseilsicherung, die verhindert hätte, daß sich die erwartete Abrollbewegung der Last in einen Pendelausschlag der Plattform umwandeln konnte. Die Beklagte hat einen abweichenden Geschehensablauf nicht hinreichend vorgetragen. Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten übergangen, wonach der Absturz der Maschine allein dadurch verursacht worden sei, daß der unerfahrene Kranführer der Firma T. entgegen der Anweisung des Inhabers der Beklagten den Kranausleger vom Gebäude weggeschwenkt habe. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen jedoch zu Recht als zu allgemein und damit unsubstantiiert angesehen. Daß und welche Anweisungen der Inhaber der Beklagten dem Kranführer erteilt hat, kann durch den allein angebotenen Sachverständigenbeweis nicht festgestellt werden. Solche Anweisungen konnten im übrigen allenfalls vor Beginn der Kranarbeiten erteilt worden sein; denn nach dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten bestand zum Zeitpunkt des Schadenseintritts weder Sicht- noch Sprechkontakt über Funk. Ebensowenig läßt sich durch den Beweisantritt ermitteln, ob ein Wegschwenken des Kranauslegers stattgefunden hat. Es ist zwar denkbar, daß ein solcher Vorgang als abweichender Geschehensablauf in Betracht kommen könnte. Im Streitfall hat die Beklagte aber nicht dargetan, daß der behauptete - ungewöhnliche - Ablauf eine ernstliche und nicht nur eine vage Möglichkeit darstellt. Für ihn fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte, so daß angesichts der fehlenden Absicherung und Verankerung der Plattform - von der das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands ausgeht, da das Bestreiten der Beklagten insoweit unsubstantiiert geblieben ist - der vom Berufungsgericht festgestellte Geschehensablauf hier als alleinige Schadensursache berücksichtigt werden kann. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Inhaber der Beklagten auf die Manöver des Kranführers keinen Einfluß habe nehmen können, da er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts weder Sicht- noch Sprechkontakt über Funk gehabt habe. Dieses Vorbringen vermag die Beklagte jedoch nicht zu entlasten, sondern es verstärkt den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens. Denn es war Sache des die Umsetzung der Maschine leitenden Inhabers der Beklagten, während des Transportvorgangs für die nötigen Verständigungsmöglichkeiten (Sichtkontakt und/oder Funksprechverkehr) zwischen ihm und dem Kranführer zu sorgen. Etwaige Fehlsteuerungen des Kranauslegers wären schon deshalb auch dem Inhaber der Beklagten unmittelbar zuzurechnen. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Firma T. habe - was sie, die Beklagte, nicht gewußt habe - einen unerfahrenen Kranführer eingesetzt. Denn es gehörte, da ihr Inhaber die Oberleitung über den Transport hatte, zu ihren Pflichten, sich zu vergewissern, daß der eingesetzte Kranführer mit Kranarbeiten hinreichend vertraut war und dem neu gewählten Transportverfahren daher gewachsen sein würde.

20

Daß im Streitfall Schadensverhütungsmaßnahmen der vorgenannten Art zu ergreifen waren, gehörte angesichts der besonderen Risiken der gewählten und erstmals praktizierten Umsetzungsmethode und angesichts des Werts der Maschine von mehreren 100.000,-- DM zu den einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen eines Frachtführers. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb aus der Nichtbeachtung dessen, was jedem Frachtführer einleuchten muß, auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen.

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b) Im übrigen würde die Beklagte bei nur einfachem Verschulden auch aus Delikt auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts (§ 251 Abs. 1 BGB) haften und zwar, da ihren Inhaber aufgrund vorstehender Ausführungen ein eigenes Verschulden trifft, bereits nach § 823 Abs. 1 BGB, so daß es auf eine Haftung aus § 831 BGB für ein Verschulden bei der Auswahl des Kranunternehmers und eine etwaige Entlastungsmöglichkeit nicht ankommt. Die Haftungsvergünstigungen für den vertraglichen Schädiger aus § 430 Abs. 1 HGB kommen dem für eine einfache Fahrlässigkeit haftenden Deliktsschuldner nicht zugute, da die vertragliche und deliktische Haftung selbständig nebeneinanderstehen (vgl. BGHZ 46, 140, 146; auch BGH, Urt. v. 12.12.1991 - I ZR 218/89, NJW 1992, 1679, 1680 zur Verjährung).

22

c) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch eine Haftungsbeschränkung aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entsprechend den Vorschriften des § 430 Abs. 1 und Abs. 2 HGB verneint. Aus Ziffer 6.2 dieser AGB ergibt sich ein solcher Haftungsausschluß nicht. Dort wird zwar nur die Haftung nach § 430 Abs. 1 und Abs. 2 HGB angesprochen. Daraus kann jedoch ohne ausdrückliche Erwähnung nicht auf einen Ausschluß der Haftung nach § 430 Abs. 3 HGB geschlossen werden. Selbst etwaige Zweifel bei der Auslegung würden zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. § 5 AGBG). Auf die weitere Frage, ob ein solcher Ausschluß rechtlich wirksam wäre und ob die AGB überhaupt Vertragsinhalt geworden sind, kommt es daher nicht mehr an.

23

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Frage des Haftungsausschlusses wesentliches Vorbringen der Beklagten übergangen, greift nicht durch. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Mai 1992, auf das die Revision sich bezieht, ist trotz des Beweisantritts nicht hinreichend substantiiert. Ihm läßt sich nicht entnehmen, daß die Haftungsmöglichkeit nach § 430 Abs. 3 HGB zwischen den Parteien überhaupt angesprochen wurde.

24

2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Schadenshöhe richtet. Sie beanstandet zu Recht, daß der vom Berufungsgericht mit 335.000,-- DM angenommene Wiederbeschaffungswert nicht nachvollziehbar begründet worden ist. Eine solche Begründung läßt sich auch dem Gutachten nicht entnehmen, auf das das Berufungsgericht sich maßgebend gestützt hat. Dort findet sich lediglich der Satz "Wiederbeschaffungswert = Teilwert rund 335.000,-- DM". Weitere Erläuterungen werden dazu nicht gegeben.

25

Zur Schadenshöhe bedarf es daher weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Wiederbeschaffung vorliegend nur durch den Kauf einer neuen Maschine möglich war, da - wie vom Gutachter angenommen - Maschinen dieser Art bis zum völligen Verschleiß eingesetzt und gebrauchte Maschinen auf dem Markt nicht angeboten werden. Die Schadensberechnung muß daher den Grundsatz "Abzug neu für alt" beachten (BGHZ 30, 29, 34), der in Fällen der vorliegenden Art in der Regel durch Abschreibung zu ermitteln ist (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 53. Aufl., Vorbem. 146 Vor § 249 und § 251 Rdn. 17 m.w.N.).

26

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten von 1.767,-- DM, die der Versicherungsnehmerin der Klägerin als adäquat kausale Folge des Schadensereignisses erwachsen sind, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und insoweit von der Revision auch nicht gesondert beanstandet - angenommen, daß die Klägerin die Höhe hinreichend dargetan hat.

27

III. Das Berufungsurteil war nach alledem hinsichtlich eines Betrages von 95.000,-- DM aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.