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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1983, Az.: BVerwG 7 C 41.80

Rechtmäßigkeit einer auf § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gestützten Messanordnung; Pflichten eines Anlagenbetreibers nach dem BImschG; Kriterien für die Bestimmung der entsprechend zuständige Messstelle; Anweisungsrechte der anordnenden Behörde; Hinreichende Bestimmbarkeit einer Messanordnung; Kostentragungslast für die Einholung eines fehlerhaften Lärmgutachtens; Anforderungen an ein fehlerfreies Sachgutachten; Voraussetzungen des Anspruchs auf Kostenerstattung gem. § 30 S. 2 Nr. 2 BImSchG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 41.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg (Breisgau) 31.01.1979 - I 120/77
VGH Baden-Württemberg 27.11.1979 - X 808/79 (GewArch 1980, 393)

Fundstellen

  • DVBl 1983, 943-946 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 724-726 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Anordnung nach § 26 S. 1 BImSchG, ein Meßgutachten über die von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen erstatten zu lassen, ist in der Regel auch dann genügend bestimmt, wenn sie keine näheren Angaben über das Meßprogramm und den Meßumfang enthält.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Kostenerstattung gem. § 30 S. 2 Nr. 2 BImSchG.

In dem verwaltungsstreitverfahren
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1979 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das beklagte Land drei Siebentel und die Klägerin vier Siebentel der Kosten des Verfahrens tragen. Diese Kostenentscheidung gilt auch für die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer auf § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützten Meßanordnung des Beklagten sowie darüber, wer die Kosten eines von der Klägerin eingeholten Lärmgutachtens, das vom beklagten Land für unzulänglich angesehen wird, zu tragen hat.

2

Die streitige, vom Gewerbeaufsichtsamt Freiburg erlassene Meßanordnung bezieht sich auf die von dem Betrieb der Klägerin verursachten Lärmimmissionen. Der Betrieb ist mit der Herstellung von Isolierglasscheiben befaßt und liegt in einem vorwiegend mit Wohnhäusern bebauten unbeplanten Gebiet in Lahr-Reichenbach; er grenzt an das Grundstück der Beigeladenen. Diese beklagte sich seit 1970 mehrfach über von dem Betrieb ausgehende Lärmbelästigungen. Kontrollmessungen des Beklagten ergaben, daß die Fabrikgeräusche zwischen 53 und 56 dB (A) betrugen und daß durch das Wegwerfen von Glasabfällen und durch Verladearbeiten Geräuschspitzen bis zu 80 dB (A) hervorgerufen wurden. Daraufhin gab das Gewerbeaufsichtsamt der Klägerin durch die in Rede stehende, vom 11. Dezember 1975 datierende und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung auf, "Art und Ausmaß der von Ihrem Betrieb (...straße ...) einschließlich aller Betriebseinrichtungen ausgehenden Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft durch Messungen feststellen zu lassen". Die Messungen sollten durch eine anerkannte Meßstelle nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" vorgenommen werden und "eine einwandfreie Beurteilung aller vorkommenden - auch der lautstärksten - Betriebszustände für den gesamten Einwirkungsbereich" ermöglichen. In der Verfügung heißt es weiter:

"Der jeweilige Beurteilungspegel muß u.a. besonders festgestellt werden für die jeweils vom Lärm am stärksten betroffene Wohnung. Namentlich ist auch der Beurteilungspegel vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der Wohnung der Frau E. (der Beigeladenen), ...straße ... feststellen zu lassen.

Die weiteren Einzelheiten des Meßprogramms und des Meßumfangs sind von der Meßstelle festzulegen."

3

Die Klägerin legte gegen diese Anordnung Widerspruch ein, ließ aber die angeordneten Messungen am 26. Mai 1976 durch die Ingenieur-Gesellschaft für Technische Akustik mbH (ita) in Wiesbaden vornehmen. In dem Meßbericht wird ausgeführt, daß der der Anlage der Klägerin zuzurechnende Beurteilungspegel unter den für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Immissionsrichtwerten liege. Er werde überdeckt von dem Lärm, den der Verkehr auf der Bundesstraße ... verursache, die in 60 bis 70 m Entfernung an den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen vorbeiführe.

4

Das Gewerbeaufsichtsamt legte diesen Meßbericht dem Landesamt für Umweltschutz zur Überprüfung vor. Dieses war der Auffassung, die Firma ita habe die Einwirkungen des Verkehrsgeräusches nicht richtig beurteilt; daher stelle der von ihr angefertigte Meßbericht keine für eine behördliche Bescheidung ausreichende Grundlage dar. Mit dieser Begründung wurde daraufhin der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und ihr zwischenzeitlich gestellter Antrag auf Erstattung der 3.093,77 DM betragenden Meßberichtskosten abgelehnt. Zuvor hatte die Klägerin bereits Untätigkeitsklage erhoben; sie war in erster Linie gerichtet auf Aufhebung der Meßanordnung, hilfsweise auf Erstattung der Kosten für den Meßbericht und für eine von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits eingeholte, Stellungnahme der Firma ita zur Äußerung des Landesamtes für Umweltschutz.

5

Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab dem Hauptantrag der Klägerin im wesentlichen mit der Begründung statt, die Meßanordnung des Beklagten sei zu unbestimmt gewesen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein; im Wege der Anschlußberufung beantragte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von 3.083,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Mai 1977 zu verurteilen. Das Berufungsgericht gab der Berufung und der Anschlußberufung statt. Es wies die gegen die Meßanordnung des Beklagten gerichtete Anfechtungsklage ab und verurteilte das beklagte Land zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Betrages. Im Berufungsurteil wird dazu ausgeführt: Der Beklagte sei im Hinblick auf die von ihm vorgenommenen Orientierungsmessungen gemäß § 26 BImSchG zu der von ihm erlassenen Meßanordnung befugt gewesen; diese Anordnung mache auch hinreichend deutlich, was von der Klägerin verlangt werde, und sei demgemäß nicht unbestimmt. Die Klägerin könne daher nicht die Aufhebung der Meßanordnung verlangen, wohl aber die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für den Meßbericht. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 30 Satz 2 BImSchG, denn nach dem Ergebnis des Meßgutachtens verursache der Betrieb der Klägerin keine schädlichen Lärmimmissionen. Der Beklagte könne seine Kostenlast nicht mit Einwänden gegen die Brauchbarkeit dieses Gutachtens bestreiten. Es gehe nicht an, einerseits der vom Kläger zu beauftragenden Meßstelle weitestgehende Freiheit bei der Festlegung des Meßprogramms und des Meßumfangs zu lassen, andererseits aber die Kostenerstattung abzulehnen, weil der Meßbericht hinter nicht näher zum Ausdruck gebrachten Erwartungen der Behörde zurückbleibe. Eine Kostenerstattung komme nur dann nicht in Betracht, wenn der vorgelegte Meßbericht schwere und offenkundige Fehler enthalte; derart grobe Mängel oder Lücken weise das von der Firma ita erstellte Meßgutachten jedoch nicht auf.

6

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage unter Zurückweisung der Revision des Beklagten auch insoweit stattzugeben, als sie gegen die Meßanordnung gerichtet sei.

7

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebe es keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Anordnung. § 26 BImSchG sei nicht anwendbar, denn er verstoße gegen die Art. 19 und 103 GG und ermögliche überdies, daß hoheitliche Befugnisse auf Privatpersonen übertragen werden könnten. Die streitige Anordnung sei schließlich auch zu unbestimmt, weil sie das Meßprogramm nicht ausreichend genau festgelegt habe.

8

Das beklagte Land beantragt, unter Zurückweisung der Revision der Klägerin die Klage insgesamt abzuweisen. Es ist der Auffassung, daß ein Kostenerstattungsanspruch des Anlagebetreibers gemäß § 30 Satz 2 BImSchG nicht entstehe, wenn ein aufgrund einer Anordnung nach § 26 BImSchG vorgelegtes Gutachten fehlerhaft sei; auf die Schwere des Fehlers komme es nicht an.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Ansicht, daß der Betreiber einer Anlage für die Richtigkeit eines nach § 26 BImSchG eingeholten Gutachtens keine Verantwortung trage. Ob anders zu entscheiden sei, wenn sich ihn die Fehlerhaftigkeit eines solchen Gutachtens aufdrängen müsse, könne offenbleiben; ein solcher Fall liege nicht vor.

10

II.

Die Revisionen haben im wesentlichen keinen Erfolg; auf die Revision der Klägerin war lediglich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu korrigieren. In übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

11

A.

Zur Revision der Klägerin

12

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die angefochtene Meßanordnung finde in § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - eine ausreichende Rechtsgrundlage und sei damit rechtmäßig. Demgegenüber meint die Klägerin, daß diese Vorschrift gegen die Art. 19 Abs. 4 und 103 GG verstoße; sie enthalte zudem "keine ordnungsgemäße Ermächtigung zur Bestellung von Meßstellen". Die Anordnung sei ferner nicht hinreichend bestimmt sowie unverhältnismäßig; sie delegiere schließlich eine hoheitliche Befugnis auf die Meßstelle, wenn sie die Einzelheiten des Meßprogramms und des Meßumfangs deren Gutdünken überlasse.

13

Dieses Vorbringen der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Die Klägerin betreibt eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 22 Abs. 1 BinSchG; sie hat demgemäß nach Nr. 1 dieser Vorschrift dafür zu sorgen, daß schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert werden. Diese Pflicht gilt aktuell, setzt also eine Anordnung nach § 24 BImSchG nicht voraus. Daher muß sich die Klägerin - wie jeder Anlagenbetreiber - darüber Klarheit verschaffen, ob von ihrer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, damit sie diesen begegnen kann. Genügt sie dieser Pflicht nicht oder nicht in hinreichender Weise, so kann sie von der zuständigen Behörde gemäß § 26 BImSchG dazu angehalten werden, durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebene Meßstelle die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ermitteln zu lassen, wenn zu befürchten ist, daß von dieser schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Diese Voraussetzung lag hier vor; die mehrfachen Beschwerden der Beigeladenen und das Ergebnis der vom Gewerbeaufsichtsamt Freiburg daraufhin durchgeführten orientierenden Einzelmessungen waren dafür ausreichende Anhaltspunkte. Dies bestreitet im Grunde such die Revision nicht. Sie ist jedoch der Meinung, daß es an einer ausreichenden gesetzlicher, Regelung fehle, welche Meßstellen zu beauftragen seien, und sendet sich überdies dagegen, daß sie der von ihr beauftragten Meßstelle keine näheren Anweisungen über Inhalt und Umfang des Meßprogramms erteilen könne. Beide Einwände gehen fehl. Nach § 26 Satz 1 BImSchG ist eine von der obersten Landesbehörde bekanntgegebene Meßstelle einzuschalten; der Kreis der für einen Meßauftrag in Betracht kommenden Sachverständigen ist damit klar und eindeutig bestimmt. Diese Regelung soll gewährleisten, daß nur solche Meßstellen Meßgutachten erstatten, die besonders leistungsfähig, sachkundig und zuverlässig sind. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift: hierzu bedarf es weiterer konkretisierender Vorschriften nicht. Unbedenklich ist ferner, daß die anordnende Behörde gemäß § 26 Satz 2 BImSchG für die durchzuführenden Messungen Vorgaben erteilen darf, aber nicht muß und daß - im Rahmen etwaiger Vorgaben - die Meßstelle das Meßprogramm selbst festzulegen hat. Darin liest kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG; insbesondere ist der Anlagenbetreiber, wie die Revision befürchtet, in einen solchen Fall dem Sachverständigen nicht "wehr- und rechtlos" ausgeliefert. Dem Sachverständigen wird mit den Meßauftrag kein "freibrief" erteilt; ist das Meßziel ausreichend bestimmt, so gehört es zur sachverständigen Einschätzung der Meßstelle, die zur Erreichung dieses Ziels an Ort und Stelle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Hierbei hat sie - auch ohne daß dies in der Meßanordnung besonders zum Ausdruck gebracht wird - nach den anerkannten Regeln der Meßtechnik zu verfahren; diese sind u.a. in der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, zusammengefaßt. Ein Gutachten, das diesen in der streitigen Anordnung überdies ausdrücklich in Bezug genommenen Regeln nicht entspricht, ist fehlerhaft; die Klägerin kann in einem solchen Fall aufgrund des mit der Meßstelle abgeschlossenen Werkvertrages Nachbesserung des Meßgutachtens verlangen. Daß sie darüber hinaus dem Sachverständigen über die Fragen, die in sein Fachwissen gestellt werden, und über den korrekten methodischen Weg ihrer Beantwortung keine Vorschriften machen kann, ist selbstverständlich und hat mit fehlendem Rechtsschutz nichts zu tun.

14

Unrichtig ist weiterhin das Vorbringen der Revision, das beklagte Land habe mit der angefochtenen Verfügung seine Befugnisse auf eine private Stelle delegiert. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil die Meßstelle nur nach Maßgabe des mit den Kläger abgeschlossenen Vertrages tätig werden kann. Daß die Klägerin ihrerseits einen solchen - wie die Revision formuliert - "Zwangsvertrag" abschließen mußte, ergibt sich aus § 26 BImSchG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hat die Klägerin es so weit kommen lassen daß von ihrer Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen "zu befürchten", also entsprechende Anhaltspunkte für eine der artige Annahme gegeben sind, so kann sie sich nicht dagegen verwahren, daß sie nunmehr gezwungen wird, das zu tun, was sie als ihre Pflicht ernstnehmende Anlagenbetreiberin schon von sich aus hätte tun müssen. Der Gesetzgeber hat in einem solchen Fall aus naheliegenden Gründen eine Eigenüberwachung mit Recht für unerwünscht gehalten (vgl. BT-Drucks. 7/1513 S. 6 zu § 24); auch unter dem allenfalls in Betracht kommenden Aspekt der Verhältnismäßigkeit bestehen gegen diese Regelung des § 26 BImSchG keine Bedenken.

15

Die streitige Meßanordnung ist entgegen der Ansicht der Revision auch hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, Meßanordnungen im Sinne des § 26 BImSchG seien vom Betreiber nicht eigenhändig, sondern durch Sachverständige zu vollziehen; es genüge daher, wenn in der Anordnung für den Sachverständigen hinreichend deutlich werde, über welche Einzelfragen das Meßgutachten Aufschluß geben solle. Einzelanordnungen über Art und Umfang der Ermittlungen seien nach § 26 Satz 2 BImSchG zwar möglich, aber nicht erforderlich: diese Sonderregelung "überlagere" innerhalb ihres Anwendungsbereichs die allgemeine Vorschrift des § 37 Abs. 1 VwVfG. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ausgangspunkt zutreffend. § 26 Satz 2 BImSchG ist allerdings keine lex specialis zu § 37 Abs. 1 VwVfG, sondern besagt nur, daß die anordnende Behörde das Meßprogramm nicht der privaten Meßstelle überlassen muß, sondern insoweit Vorgaben treffen kann. Solche Vorgaben sind jedoch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zwingend erforderlich, weil in der Regel die Meßstelle ausreichend sachverständig ist, das Meßprogramm nach den einschlägigen Regeln der Meßtechnik - in der Meßanordnung war insoweit ein Vorgehen nach VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, vorgeschrieben - selbst aufzustellen. Der in diesem Rahmen der Meßstelle zur Verfügung stehende Einschätzungsspielraum kann jedoch durch denjenigen der Behörde überlagert werden; mehr ist § 26 Satz 2 BImSchG nicht zu entnehmen. Daher gehen alle Angriffe der Revision fehl, die eine mangelnde Bestimmtheit der streitigen Meßanordnung daraus herleiten wollen, daß die Klägerin die Verfügung nicht verstanden habe und auch nicht verstehen könne, weil ihr Inhalt und Umfang des Meßprogramms verborgen blieben. Ist das Ziel des Meßauftrages klar, so ist es unerheblich, ob der Klägerin die Einsicht verschlossen ist, auf welchem Weg man zu diesem Ziel gelangt; etwaige Fragen kann sie mit der Meßstelle, die sie beauftragt, klären.

16

Die Revision hält jedoch auch das Meßziel für zu unbestimmt formuliert. Sie wendet sich insbesondere gegen das Verlangen der Behörde, die Immissionen "für den gesamten Einwirkungsbereich" der Anlage messen zu lassen. Die Revision meint, dieser Einwirkungsbereich hätte in der streitigen Verfügung genauer umschrieben werden müssen. Dazu kann im Einzelfall durchaus Veranlassung bestehen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß in Konkretisierung des Geforderten der Lärm "unter anderem besonders festgestellt werden (mußte) für die jeweils vom Lärm am stärksten betroffene Wohnung" und "namentlich auch der Beurteilungspegel vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der Wohnung der Beigeladenen feststellen zu lassen" war. Das Berufungsgericht hat diese Passage der streitigen Verfügung so ausgelegt, daß die Worte "unter anderem" und "namentlich auch" bloße Füllworte ohne sachliche Bedeutung gewesen seien, also ohne Änderung des sachlichen Gehalts der Meßanordnung hätten wegfallen können. Das aber bedeutet, daß die Wohnung der Beigeladenen - weil der Anlage der Klägerin direkt gegenüberliegend - den größten Immissionen ausgesetzt war und damit den am meisten kritischen Punkt im Einwirkungsbereich darstellte. Auf diesen Punkt kommt es damit - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch allein an. Deshalb trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, in der Verfügung enthaltenen Worte "für den gesagten Einwirkungsbereich" seien so zu verstehen, "daß aufgrund von Messungen innerhalb des Betriebsgeländes gutachtlich dazu Stellung genommen werden soll, wie weit der in seinen Bereich verursachte Lara auf die Nachbarschaft einwirkt"; dies betreffe aber nicht die Abgrenzung des Meßfeldes, sondern nur "die Auswertung der innerhalb seiner hinreichend bestimmt festgelegten Grenzen zu ermittelnden Meßergebnisse in der Perm einer Immissionsprognose". Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, die Meßstelle habe die von der Anlage der Klägerin hervorgerufenen Immissionen nicht messen, sondern aufgrund von Emissionen prognostizieren sollen; dies aber ist unrichtig. Veranlassung für die Meßanordnung waren die auf die Wohnung der Beigeladenen einwirkenden Immissionen; diese Wohnung war wegen ihrer Nähe zur Anlage am stärksten betroffen und folglich der "für den Einwirkungsreich der Anlage" repräsentative Ort. Der Klägerin war das bekannt, und auch die Meßstelle hat die Dinge so und nicht anders gesehen; dementsprechend konnte die Meßanordnung im Kontext dieser mitzuberücksichtigenden Umstände zu Unklarheiten keinen Anlaß geben.

17

B.

Zur Revision des Beklagten

18

Das beklagte Land wendet sich mit seiner Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anlagenbetreiber auch dann einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 30 Satz 2 BImSchG habe, wenn ein aufgrund einer Anordnung nach § 26 Satz 1 BImSchG vorgelegtes Gutachten zwar fehlerhaft sei, die Fehler aber nicht als schwer und offenkundig angesehen werden könnten. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern sind; gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19

Nach § 30 Satz 2 Nr. 2 BImSchG sind der Klägerin die Kosten des von ihr in Auftrag gegebenen Meßgutachtens zu erstatten, wenn die Ermittlungen ergeben, daß Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht geboten sind damit die Ermittlungen, wie sie sich als Ergebnis des Meßgutachtens nach § 26 BImSchG darstellen, denn mit dem Wort "Ermittlungen" im zweiten Halbsatz der Vorschrift wird auf die im ersten Halbsatz ausdrücklich genannten "Ermittlungen nach § 26" verwiesen. Es kann nämlich - insoweit folgt der Senat dem Oberbundesanwalt -nicht angenommen werden, daß in ein- und derselben Vorschrift dasselbe Wort zwei verschiedene Bedeutungen hat. Eine Kostenerstattung darf also nicht schon dann verweigert werden, wenn zwar nicht das Meßgutachten selbst, wohl aber die aufgrund dieses Gutachtens von der Behörde zusätzlich angestellten Ermittlungen ergeben, daß eine Anordnung nach § 24 BImSchG geboten ist. Daraus folgt freilich nicht, daß die nach § 26 Satz 1 BImSchG verfahrende Behörde das Risiko eines fehlerhaften Meßgutachtens zu tragen hat. Der Oberbundesanwalt will diese Ergebnis mit der Erwägung rechtfertigten, daß nach § 26 Satz 1 BImSchG dem Betreiber nur aufgegeben werden könne, die von seiner Anlage verursachten Immissionen ermitteln zu lassen; dieser Pflicht habe die. Klägerin durch Abschluß eines entsprechenden Meßvertrages mit der von ihr beauftragten Meßstelle, der ita, genügt. Diese Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Das im Auftrag der Klägerin erstattete Meßgutachten soll der zuständigen Behörde Aufschluß geben, ob Anordnungen nach § 24 BImSchG gebeten sind (vgl. § 30 Satz 2 Nr. 2 BImSchG); demgemäß stellt § 26 Satz 1 BImSchG nicht auf den Vorgang der Ermittlung als solchen, sondern - entsprechend den Normzweck - auf das fachgerecht gewonnene Ermittlungsergebnis ab. Demgemäß ist es - jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig, wenn des Berufungsgericht meint, das beklagte Land müsse die Entscheidung der Meßstelle gegen sich gelten lassen, wenn es schon die Einzelheiten des Meßprogramms und der Meßmethoden in deren Kompetenz stelle. Das Berufungsgericht übersieht mit dieser Argumentation, daß die von der Meßstelle festzulegenden "Einzelheiten" nach Maßgabe dessen zu erfolgen hatten, was die VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, vorschreibt; denn die Messungen nach dieser Richtlinien oder nach den Vorschriften der TA-Lärm durchgeführt werden müssen; denn diese beiden Kompendien verkörpern den Stand der Technik im Bereich der Lärmmessung; ihre Nichtbeachtung macht ein Meßgutachten, weil nicht fachgemäß erstattet, unbrauchbar. Die VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, überläßt jedoch viele Einzelheiten des Meßprogramms der sachverständigen Einschätzung der Meßstelle, die diese "vor Ort" gewinnt (z.B. die Dauer der Meßzeiten, die Auswahl der Teilzeiten, die "ausreichende" Berücksichtigung von Fremdgeräuschen, die Anzeige- und Ableseart sowie Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung der erhobenen Daten u.ä. mehr). was in diesem Bereich von der Meßstelle nach Lage des Einzelfalls als überflüssiger Ermittlungsaufwand angesehen werden darf, der zur Sachverhaltsaufklärung nichts oder nichts wesentliches beiträgt, kann nicht aus einer anderen Einschätzung heraus nachträglich als falsch bewertet werden. Ebenso wie die Verwaltungsbehörden Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit selbst bestimmen (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG) und sich damit der Beweismittel bedienen, die sie nach "pflichtgemäßem Ermessen" zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), hat die Meßstelle ein Einschätzungsermessen, das im Kern darauf abzielt, unter Würdigung der an Ort und Stelle angetroffenen tatsächlichen Verhältnisse "einen vernünftigen Kompromiß zwischen der Zuverlässigkeit einer statistischen Stichprobe und den Kosten dieser Zuverlässigkeit zu suchen (vgl. Vallendar, GewA 1981, 281 [284/285] zu ähnlichen Problemen in Anwendung der TA-Luft)". Alles was man in dem auf diese Weise abgesteckten Rahmen "so oder anders" machen kann und was folglich insoweit der abschätzenden Beurteilung der Meßstelle aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung unterliegt, läßt sich nicht nachträglich anzweifeln und kann dem Meßgutachten nicht die Qualität einer im Sinne der §§ 26 und 30 BImSchG ausreichenden "Ermittlung" nehmen, wenn das Ergebnis in einer für die Behörde nachvollziehbaren und damit plausiblen Weise begründet ist. Bestreitet die Behörde eine in diesem Sinne fachgerechte Ermittlung und verweigert sie aus diesem Grund dem Anlagenbetreiber die Kostenerstattung, so wird dieser in einem von ihm deshalb angestrengten Verwaltungsprozeß zu überlegen haben, ob er die Beiladung der von ihm eingeschalteten Meßstelle beantragt, um auf diese Weise etwaige Nachbesserungsansprüche einfacher durchsetzen zu können; auch ohne besonderen Antrag wird im allgemeinen eine solche Beiladung naheliegen.

20

Überprüft man auf dieser Grundlage die Bedenken, die das Landesamt für Umweltschutz gegen das Meßgutachten der ita erheben und die das beklagte Land sich zu eigen gemacht hat, so ergibt sich folgendes:

21

Der Einwand, der Abzug von 7 dB (A) "wegen geringen Abstandes zum Fremdgeräusch" sei nicht ausreichend begründet, ist ersichtlich theoretischer Natur, denn die nach Auffassung des Landesamts möglichen Zwischenwerte von 0 dB (A) bis 53,6 dB (A) bleiben alle unter der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Grenze von tagsüber 55 dB (A).

22

Der zweite Einwand des Beklagten betrifft den Mittelungspegel für das Fremdgeräusch, den die ita während der Mittagszeit zwischen 12.00 und 13.00 Uhr gewonnen hat. Nach Auffassung des Landesamt es für Umweltschutz muß wahrend dieser Zeit "erfahrungsgemäß" mit vergleichweise hohen Verkehrsaufkommen gerechnet werden. Woher das Landesamt für die Mittagszeit diesen Erfahrungssatz hernimmt, wird nicht mitgeteilt. Demgegenüber beruft sich die ita in Beantwortung dieses Einwandes erstens auf eigene statistische Beobachtungen des Tagesverlaufs der Mittelungspegel und zweitens auf eine aus den Jahre 1975 stammende Untersuchung der Tagesgänge speziell für die Bundesstraße ... im Räume L., die kein besonderen Häufigkeiten für die Mittagszeit ergeben haben. Damit ist plausibel und nachvollziehbar erklärt, warum der Mittelungspegel für das Fremdgeräusch während der Mittagszeit gewonnen werden durfte.

23

Die weitere Behauptung, das Gutachten der ita sei statistisch nicht genügend abgesichert, weil lediglich mit großer Meßunsicherheit behaftete Stichproben gemacht worden seien, hat die ita mit dem Hinweis auf die Regelmäßigkeit des Pegelverlaufs (vgl. dazu Abschnitt 4.3 der VDI-Richtlinie 2058) und die Typizität des während der Messung erfaßten Betriebsablaufs ebenfalls ausgeräumt. Die ita hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es "allein eine Frage der fachlichen Erfahrung der Meßstelle" sei, ob sie den von ihr während der Messung beobachteten Betriebsablauf als typisch ansehe. Wenn diese auf fachlicher Erfahrung beruhende Einschätzung sich praktisch nur durch ein Gegengutachten erschüttern läßt, kann die Behörde ihre Kostenlast nicht mehr bestreiten.

24

Entsprechendes gilt für den vom Landesamt besonders herausgestellten "wesentlichen systematischen Fehler, daß der Meßtermin der Klägerin zuvor bekannt und damit eine lärmmindernde Einflußnahme auf den Betriebsablauf für die Zeit der Messung möglich" gewesen sei welche der Gutachter u.U. nicht erkannt habe, weil er in der Regel die üblichen Verhältnisse nicht genau kennen könne. Diesem Einwand ist die ita mit dem einleuchtenden Hinweis entgegengetreten, daß zum einen kein Meßpunkt hätte gewählt werden können, der für die Klägerin nicht einsehbar gewesen wäre und daß zum anderen durch Absprache mit der Betriebsleitung habe sichergestellt werden müssen, daß sich am Meßtag tatsächlich eine typische Anzahl von Ladevorgängen auf dem Betriebsgelände ereignen werde, weil diese Vorgänge und die mit ihnen verbundenen Materialan- und -abtransporte eine ganz wesentliche Lärmquelle darstellten.

25

Der Hinweis des Landesamts, es empfehle sich, am Hause der betroffenen Nachbarn zu messen, weil Straßen- und Betriebslärm je nach Messungsort verschieden sein könnten, entspricht an sich Nr. 4.2 der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1. Die ita hat demgegenüber ausgeführt, das Grundstück der Beigeladenen habe auf Weisung der Klägerin nicht betreten werden sollen, der Meßpunkt an der Grundstücksgrenze sei jedoch für die Klägerin ungünstiger gewesen, da infolge der Abschattung des Verkehrs durch die Betriebsgebäude der Klägerin tendenziell nur eine Zunahme des Verkehrsgeräuschpegels am Wohnhaus der Beigeladenen zu erwarten gewesen sei.

26

Im Ergebnis hat daher die ita durch ihre vom Beklagten nicht mehr angegriffene Stellungnahme zu den Einwänden des Landesamts entweder noch fehlende, für die Beurteilung ihres Gutachtens erforderliche Angaben (z.B. über die vorgefundenen Betriebszustände) gemacht oder ihr Gutachten in einer Weise vervollständigt und erläutert, die klarstellt, daß ihr Meßprogramm anhand und in Würdigung der "vor Ort" vorgefundenen Zustände aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung festgelegt worden ist; mehr kann nicht verlangt werden.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Kostenanspruch des Berufungsurteils war entsprechend der Kostenentscheidung des Senats zu korrigieren. Berufung und Anschlußberufung verhalten sich wertmäßig wie vier Siebentel zu drei Siebenteln und nicht wie zwei Drittel zu einen Drittel.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.083,77 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen