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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1977, Az.: 1 StR 741/76

Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Unterbrechung einer Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren; Vernehmung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1977
Aktenzeichen
1 StR 741/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Erding
BayObLG

Fundstellen

  • BGHSt 27, 110 - 115
  • MDR 1977, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 858 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Prozessgegner

Maschinist Kurt G. aus E., geboren am ... 1927 in B. (CSSR)

Amtlicher Leitsatz

Im Bußgeldverfahren wird die Verfolgungsverjährung durch die Verfügung des ersuchten Richters, mit der er einen Zeugen zur Vernehmung lädt, nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 1. Februar 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Herdegen
beschlossen:

Tenor:

Im Bußgeldverfahren wird die Verfolgungsverjährung durch die Verfügung des ersuchten Richters, mit der er einen Zeugen zur Vernehmung lädt, nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht Erding hat durch Urteil vom 1. Juni 1976 gegen den Betroffenen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Geldbuße festgesetzt. Der Betroffene hat frist- und formgerecht beantragt, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Bayer. Oberste Landesgericht möchte das Verfahren wegen Verjährung einstellen (§ 206 a StPO, § 46 Abs. 1 OWiG), sieht sich aber daran durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (2. Senat für Bußgeldsachen) vom 7. April 1976 (NJW 1976, 1760 Nr. 22) gehindert, mit dem die Verfügung des ersuchten Richters auf Ladung eines Zeugen zur Vernehmung als geeignet angesehen wird, die Verjährung zu unterbrechen.

3

Im vorliegenden Fall ist die Verjährung der am 19. Juli 1975 begangenen Ordnungswidrigkeiten unterbrochen worden am 27. August 1975 durch die Unterzeichnung des Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG), am 24. Oktober 1975 durch die Vorlage der Akten an das Amtsgericht (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) und am 30. Oktober 1975 durch die Anordnung des Amtsgerichts, mehrere auswärtige Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

4

Zur Durchführung dieser Vernehmungen beraumten u.a. das Amtsgericht Düren am 26. November 1975, das Amtsgericht Gelsenkirchen am 18. Dezember 1975, das Amtsgericht Neu-Ulm am 11. Februar 1976 und am 29. Februar 1976 Termine an. Die Vernehmung eines Zeugen fand am 29. März 1976 statt. Den Termin zur Hauptverhandlung vom 1. Juni 1976 bestimmte das Amtsgericht Erding am 21. April 1976.

5

Hiernach hängt die Entscheidung davon ab, ob die am 30. Oktober 1975 neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG, § 33 Abs. 3 OWiG) dadurch unterbrochen worden ist, daß die ersuchten Richter Termine zur Vernehmung von Zeugen anberaumt haben; wird diese Frage verneint, dann ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten mit Ablauf des 29. Januar 1976 verjährt.

6

Das vorlegende Gericht vertritt in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung (BayObLG NJW 1976, 1760 Nr. 23, Nr. 24) und dem 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1976, 1759) die Auffassung, daß die von einem ersuchten Richter vorgenommene Bestimmung eines Termins zur Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen die Verfolgungsverjährung nicht unterbricht, weil eine "Anordnung" der Vernehmung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG hierin nicht gefunden werden könne; die Terminsbestimmung diene vielmehr nur der Durchführung des an ihn ergangenen Ersuchens, das die "Anordnung" bereits enthalten habe, und habe keine selbständige Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.

7

Demgegenüber ist der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1976, 1760 Nr. 22) der Ansicht, die Ladungsverfügung des ersuchten Richters unterbreche die Verjährung, weil sie nicht lediglich eine Hilfs- und Ausführungshandlung im Rahmen der vom ersuchenden Richter getroffenen Vernehmungsanordnung darstelle.

8

Das Bayer. Oberste Landesgericht müßte mit seiner beabsichtigten Entscheidung von diesem Beschluß abweichen. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden - im Vorlegungsbeschluß nicht formulierten - Frage vorgelegt:

Wird im Bußgeldverfahren die Verfolgungsverjährung durch die Verfügung des ersuchten Richters, mit der er einen Zeugen zur Vernehmung lädt, nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen?

9

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben; es macht keinen Unterschied, ob es sich um die Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen handelt, da beide Fälle, wie der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ergibt, nur einheitlich entschieden werden können.

10

III.

Der Senat vermag in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht zu teilen; er folgt vielmehr dem 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt.

11

1.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wird die Verjährung durch jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung unterbrochen. Das gilt - im Gegensatz zu § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG - für jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder deren Anordnung, so daß bei mehrfacher Anordnung die Unterbrechungswirkung mehrfach eintritt (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 33 Rdn. 23); allerdings bilden die Anordnung der Vernehmung und die Vernehmung selbst eine Einheit, so daß die beiden Unterbrechungsmöglichkeiten alternativ nebeneinander stehen, die Verjährung also nicht durch die Anordnung und dann nochmal durch die Vernehmung unterbrochen wird (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O.; Göhler, OWiG 4. Aufl. § 33 Anm. 2 B).

12

Die Ladungsverfügung wird allgemein als "Anordnung" im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG anerkannt (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O.; Göhler, a.a.O.; Rotberg, OWiG 5. Aufl. § 33 Rdn. 22), wobei allerdings das Schrifttum nicht zwischen der Ladungsverfügung des erkennenden und des ersuchten Richters unterscheidet. Das Gesetz gibt für eine solche Unterscheidung keinen Anhalt; seinem Zweck ist ein rechtfertigender Grund dafür nicht zu entnehmen.

13

Ordnet der erkennende Richter die Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen durch einen ersuchten Richter an, so ist diese Anordnung naturgemäß unvollständig und bedarf, damit es überhaupt zu der Vernehmung kommen kann, der Ergänzung durch eine weitere selbständige richterliche Handlung (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Dezember 1976 - 4 StR 281/76 - zu § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen), nämlich die Ladungsverfügung des ersuchten Richters. Dieser ist nicht bloßes ausführendes Organ ohne eigenen richterlichen Entscheidungsraum; er kann das Ersuchen unter bestimmten - wenn auch eng begrenzten - Voraussetzungen ablehnen (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG), er gibt bei Unzuständigkeit das Ersuchen an das zuständige Gericht ab (§ 158 Abs. 2 Satz 2 GVG), er belehrt und entscheidet über etwaige Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, er entscheidet zunächst über die Vereidigung (§ 66 b Abs. 1 StPO), er ist vor allem frei bei der Bestimmung des Termins, bei der Anerkennung von Verhinderungsgründen des Geladenen und in der Art und Weise, wie er die Vernehmung durchführt. Daraus ergibt sich, daß die Vernehmung durch den ersuchten Richter eine in eigener Verantwortung durchzuführende richterliche Handlung darstellt, die durch die Ladungsverfügung dieses Richters ebenso angeordnet wird wie durch das Ersuchen des erkennenden Richters. Daß es im Falle der Vernehmung durch den ersuchten Richter zweier "Anordnungen" bedarf, beruht auf der Besonderheit, daß dabei zwei Richter mit der Sache befaßt sind.

14

Demnach wird die Verjährung sowohl durch das Ersuchen des erkennenden Gerichts als auch durch die Ladungsverfügung des ersuchten Richters unterbrochen. Dem steht der Grundsatz nicht entgegen, daß nur Anordnung oder Vernehmung unterbrechende Wirkung haben; soweit es auf die Anordnung ankommt, unterbricht jede Anordnung die Verjährung, also die des ersuchten Richters ebenso wie die des ersuchenden Richters, da jede von beiden erforderlich ist, um die Vernehmung durchführen zu können (a.A. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. OWiG § 33 Rdn. 8 ohne eigene Begründung).

15

2.

Dieses Ergebnis findet mittelbar seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach früherem Recht war es nicht zweifelhaft, daß die Ladungsverfügung des ersuchten Richters die Verjährung unterbrach (RGSt 14, 134; 30, 300, 307; vgl. BGHSt 12, 177, 180); mit der Schaffung eines gesetzlich festgelegten Katalogs von Unterbrechungshandlungen in § 33 OWiG (ebenso wie in § 78 c StGB) sollte zwar gegenüber der früheren Regelung größere Rechtsklarheit geschaffen, aber sachlich keine Änderung vorgenommen werden (BGHSt 24, 321, 324; 25, 6, 8). Für den vorliegenden Fall mag zwar das Ziel der Rechtsklarheit nicht erreicht worden sein; dafür, daß eine sachliche Änderung bezweckt gewesen sein sollte, ist jedenfalls nichts ersichtlich.

16

3.

Das Ergebnis dient ferner der durch die prozessuale Fürsorgepflicht gebotenen Beschleunigung des Verfahrens (vgl. BGHSt 26, 228, 232). Folgte man der Auffassung des vorlegenden Gerichts, so wäre der erkennende Richter gezwungen, bei Zeugenvernehmungen durch mehrere ersuchte Gerichte die Akten nach Erledigung jedes einzelnen Ersuchens zurücksenden zu lassen, um die nächste Vernehmung anzuordnen und damit die Verjährung zu unterbrechen. Zudem hätte es der Betroffene, der durch den ersuchten Richter vernommen werden soll, in der Hand, durch Anträge auf Terminsverlegung den Eintritt der Verfolgungsverjährung alsbald herbeizuführen (so OLG Stuttgart, Vorlegungsbeschluß vom 2. November 1976 - 3 Ss (5) 764/76).

17

4.

Die Vorlegungsfrage ist nach allem dahin zu beantworten, daß die Ladungsverfügung des ersuchten Richters die Verfolgungsverjährung unterbricht.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen