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§ 53 GO BT - Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Redaktionelle Abkürzung
GO BT
Normtyp
Erlass
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-1

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

  1. a)

    die Stärke des Ausschusses,

  2. b)

    die Abkürzung der Fristen,

  3. c)

    die Sitzungszeit und die Tagesordnung,

  4. d)

    die Vertagung der Sitzung,

  5. e)

    die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,

  6. f)

    die Teilung der Frage,

  7. g)

    die Überweisung an einen Ausschuss,

  8. h)

    einen Einspruch nach § 39,

  9. i)

    die Durchführung geheimer Wahlen und

  10. j)

    sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.