§ 53 GO BT - Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BT
- Normtyp
- Erlass
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
- a)
die Stärke des Ausschusses,
- b)
die Abkürzung der Fristen,
- c)
die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
- d)
die Vertagung der Sitzung,
- e)
die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,
- f)
die Teilung der Frage,
- g)
die Überweisung an einen Ausschuss,
- h)
einen Einspruch nach § 39,
- i)
die Durchführung geheimer Wahlen und
- j)
sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.