Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1997, Az.: BVerwG 3 C 49/96
Persönliche Ehre als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Keine Ehrverletzung wenn nur der selbst definierte Geltungsanspruch mißachtet oder verletzt worden ist; Auslegung einer Äußerung einer Staatsanwaltschaft mit der unberechtigte Vorwürfe gegen deren Bedienstete zurückgewiesen werden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 49/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Koblenz vom 22.05.1995 - VG 8 K 1122/95 .Ko
- I. OVG Koblenz vom 06.02.1996 - OVG 7 A 11879/95
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Maßstab für das Vorliegen einer Ehrverletzung ist nicht allein der selbst definierte Geltungsanspruch des Bürgers.
Weist eine Behörde den von einem Bürger erhobenen Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens mit einer scharf formulierten Antwort zurück, so ist die Äußerung der Behörde unter Würdigung ihres Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs mit dem Verhalten des Bürgers aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen und zu werten.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, derzeit Leiter eines Kreiswehrersatzamtes, erhob verschiedene Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Generäle, Staatsanwälte und Richter. Nunmehr begehrt er die Unterlassung einer bestimmten Äußerung durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz.
1994 erstattete der Kläger bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Koblenz Strafanzeige gegen einen Oberstaatsanwalt wegen Strafvereitelung im Amt. Darin erhob der Kläger den Vorwurf, der Oberstaatsanwalt habe durch verzögerliche Bearbeitung einer Beschwerde in einem Klageerzwingungsverfahren gegen einen Generalmajor a.D. Verfolgungsverjährung eintreten lassen. Dabei wies der Kläger darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft bereits in einem anderen Fall, bei dem es um eine ähnliche Strafanzeige ging, den Eintritt einer Verfolgungsverjährung durch Verlegen der Akten verursacht habe.
Der zuständige Leitende Oberstaatsanwalt informierte den Kläger im September 1994 darüber, daß mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Oberstaatsanwalt abgesehen werde. Er teilte u.a. mit, daß dem Oberstaatsanwalt nicht der Vorwurf gemacht werden könne, absichtlich oder wissentlich eine Strafvereitelung begangen zu haben. Die betreffenden Ermittlungsakten seien als Beiakten aus Versehen zu einem anderen, ebenfalls zu bearbeitenden Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren beigezogen worden, ohne daß ein abschließender Beschwerdebescheid erteilt worden sei.
Die dagegen gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde stützte der Kläger im wesentlichen darauf, daß die Gründe für die Einstellung des Verfahrens unzulänglich und substanzlos seien. Unter Anführung verschiedener Vorfälle legte er dar, aus alledem werde ersichtlich, daß "Versehen" der rheinlandpfälzischen Anklagebehörden verstärkt und insbesondere bei bestimmten Personen aufträten. In dem Schreiben ist u.a. folgende wörtliche Passage enthalten:
"Auffällig ist zunächst rein formal, daß der angefochtene Bescheid die Unterschrift des Herrn W. trägt, während der Bescheid vom 12. August 1994 in dem Verfahren ... wiederum von Herrn J. unterzeichnet ist. Derartige 'Zufälligkeiten' könnten in fataler Weise an 'wechselseitige Persilscheine' erinnern, ein Begriff, den Gottfried Lemberg, Richter am VGH a.D. in seiner Leserzuschrift 'Richter als Philosophen' in anderem Zusammenhang in der FAZ-Ausgabe vom 26. September 1994, S. 15 verwendet hat".
Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wies die Dienstaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurück. In ihrem Bescheid ist u.a. wörtlich ausgeführt:
"Zur Begründung machen Sie mit Hinweis auf die jeweiligen Unterschriften unter den von Ihnen genannten Bescheiden zunächst 'rein formal' geltend, daß hierin Auffälligkeiten zu sehen seien, die in 'fataler Weise' an 'wechselseitige Persilscheine' erinnern könnten. Damit aber verdächtigen Sie die mit den Verfahren befaßt gewesenen Beamten, sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß mit derart haltlosen, in ihrer Zielrichtung verunglimpfenden Unterstellungen die Grenze zulässiger Rechtsverfolgung weit überschritten ist."
Auf die Bitte des Klägers, diesen Bescheid "dienstaufsichtlich" zu überprüfen und die Wendung über die "haltlosen, in ihrer Zielsetzung verunglimpfenden Unterstellungen" zu erläutern, teilte die Generalstaatsanwaltschaft dem Kläger mit, daß das Zitat eindeutig sei und keiner Erläuterung bedürfe.
Auch hiergegen legte der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde ein und forderte zugleich den Beklagten auf, für die Zukunft die beanstandete Behauptung zu unterlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und erklärte: "An der Bewertung Ihres Vorbringens ist kein Wort zurückzunehmen. Entgegen Ihrem Ausdeutungsversuch in sprachlicher Hinsicht verunglimpfen Sie einen Staatsanwalt, wenn Sie die Möglichkeit andeuten, auch dieser könnte 'Persilscheine' ausgestellt haben."
Die am 10. März 1995 beim Verwaltungsgericht erhobene Unterlassungsklage begründete der Kläger im wesentlichen damit, die Äußerungen der Behörden der Staatsanwaltschaft seien ehrverletzend und der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dauere fort. Ihm werde mit dem Vorwurf der Verunglimpfung eine strafbare Handlung unterstellt. Schon die Verwendung des Konjunktivs und des Wortes "erinnern" deute darauf hin, daß er nur einen Verdacht oder die Möglichkeit einer Straftat seitens der Staatsanwälte ausgesprochen habe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 1995 einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zuerkannt. Der Beklagte habe ihm gegenüber ein nicht zu rechtfertigendes herabsetzendes Werturteil abgegeben, das ihn in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 6. Februar 1996 unter Abänderung des Gerichtsbescheides die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die beanstandete Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft greife nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Die Behörde könne sich auf den allgemeinen Rechtsgedanken der Wahrnehmung berechtigter Interessen, der in § 193 StGB seine positivrechtliche Ausprägung gefunden habe, stützen. Die Generalstaatsanwaltschaft sei berechtigt gewesen, auf das "Persilschein-Zitat" des Klägers in der geschehenen Weise zu reagieren. Zur Wahrung ihres Ansehens und des Achtungsanspruchs des einzelnen Beamten sei die Behörde befugt, auf die geäußerte Kritik zu reagieren, was schon aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge. Die Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft sei auch nicht unangemessen, sondern entspreche der Schärfe des Angriffs, wobei zu berücksichtigen sei, daß ihre Erklärung nicht gegenüber der Öffentlichkeit, sondern nur gegenüber dem Kläger selbst und nur als Reaktion auf dessen Äußerung gefallen sei.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt und eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.
Das beklagte Land tritt der Revision entgegen; es verteidigt das ergangene Berufungsurteil und meint, es fehle schon an einem Eingriff in den Kern des Persönlichkeitsrechts des Klägers.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft zu.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wäre zu bejahen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft in Ausübung schlicht hoheitlicher Gewalt den Kläger in einem subjektiv-öffentlichen Recht widerrechtlich beeinträchtigt hätte. Als verletztes Rechtsgut kommt hier nur die Ehre in Betracht. Die vom Kläger angegriffene Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft greift jedoch nicht in seine Ehre ein.
Die persönliche Ehre genießt als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG(BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148 (154) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77] und vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW 1989, 3269 [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]). Sie umfaßt als komplexes Rechtsgut jedenfalls auch das Ansehen der Person in den Augen anderer (äußere Ehre) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht der Senat davon aus, daß die Reichweite des vom Kläger in Anspruch genommenen Persönlichkeitsrechtsschutzes wesentlich durch den Umstand beeinflußt und begrenzt wird, daß der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen nicht von ihm allein bestimmt wird. Vielmehr bemißt sich der konkrete Inhalt dieses Anspruchs dann, wenn der Betreffende in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein und Verhalten auf andere einwirkt, nach einem in gewissem Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet eigener Vorstellungen und Absichten zuzurechnen ist (vgl. im einzelnen BVerfG, Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW 1989, 3269 [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]). Dementsprechend kann eine Ehrverletzung nicht schon - wie offenbar der Kläger meint - damit begründet werden, daß ein selbst definierter Geltungsanspruch mißachtet oder verletzt worden ist. Der vom Begriff der Ehre erfaßte und sodann verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch wird nämlich entscheidend durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, auf einen Dialog angelegten Natur notwendig anhaften (BVerfG, Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - a.a.O.). Folglich kann eine Ehrverletzung um so weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandete Äußerung ein Bild des Betroffenen zeichnet, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend widerspiegelt. "Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt und diese bei verständiger Beurteilung auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen" (BVerfG, Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - a.a.O.). Nach Ansicht des Senats treffen diese Voraussetzungen auf die vom Kläger angegriffene, ein Werturteil beinhaltende Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft zu, "daß mit derart haltlosen, in ihrer Zielrichtung verunglimpfenden Unterstellungen die Grenze zulässiger Rechtsverfolgung weit überschritten ist".
Die Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft ist in Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Verhalten des Klägers aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu würdigen. Der Kläger, der selbst ein öffentliches Amt wahrnimmt und dem beamtenrechtlichen Gebot der Zurückhaltung bei öffentlichen Äußerungen unterliegt, hat mit seinem "Persilschein-Zitat" die integre Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der Staatsanwaltschaft und die Gesetzlichkeit ihres Handelns, auf deren Einhaltung sie als Strafverfolgungsorgan im besonderen Maße angewiesen ist, in recht grober Weise in Frage gestellt. Hierzu hatte er nach den plausiblen Ausführungen im Einstellungsbescheid keine Veranlassung. Das versehentliche Weglegen der Akten und die dadurch eingetretene Verfolgungsverjährung ist seitens der Staatsanwaltschaft in ausreichender Weise erklärt worden.
Vor dem Hintergrund des relativ scharfen Angriffs des Klägers stellt die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft eine Äußerung dar, die das Bild des Betroffenen in seinem tatsächlichen Auftreten im Grunde objektiv zutreffend wiedergibt.
Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt ausdrücklich auf den in der Sache Berechtigten Vorwurf des Klägers Bezug. Sie wertet den klägerischen Hinweis auf die Ausstellung etwaiger "Persilscheine", also von illegalen Gefälligkeitsattesten, als eine "Verdächtigung" der mit den Verfahren befaßt gewesenen Beamten in dem Sinne, daß sie sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Diese Verdächtigung wird in einem weiteren Zusatz als eine "haltlose Unterstellung" gewertet, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Es ist nämlich aus dem Gesamtzusammenhang der festgestellten Tatsachen nicht ersichtlich, daß im Wege einer "Persilschein-Erteilung" hier ein Staatsanwalt das rechtwidrige Tun eines anderen gedeckt haben könnte.
Erst als Reaktion auf die "haltlose Unterstellung" des Klägers sind die Worte "in ihrer Zielrichtung verunglimpfend" zu deuten. Sie besagen, der Kläger habe einen Vorwurf erhoben, der auf eine Schmähung oder Verächtlichmachung des staatsanwaltlichen Handelns zielte, unter Verunglimpfen wird nämlich üblicherweise "schmähen, beleidigen, verächtlich machen" verstanden (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Band, 1984, Stichwort: Verunglimpfen, ebenso, Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989).
Die von der Generalstsatsanwaltschaft vorgenommene Wertung des klägerischen Vorwurfs als in ihrer Zielrichtung ehrverletzend beruht auf einem sachgerecht gewürdigten Tatsachenkern. Infolge seines eigenen Verhaltens ist der soziale Geltungsanspruch des Klägers objektiv nicht mißachtet oder verletzt worden. Vielmehr wird in der Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft ein objektiv zutreffendes Bild vom Kläger gezeichnet, das auf seine Vorgehensweise zurückzuführen ist und das er sich deshalb zurechnen lassen muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Kimmel ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Driehaus