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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1987, Az.: BVerwG 2 B 129.86

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 129.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 01.10.1986 - AZ: 4 B 86.85

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1987
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung i.S. dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,

  1. 1.

    ob der Dienstherr eine vom Personalrat für eine beabsichtigte Entlassung erteilte Zustimmung auch dahingehend verwenden kann, daß er die Entlassung zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt ausspricht, und

  2. 2.

    für den Fall, daß dieses Recht zu bejahen sein sollte, wie lange der Dienstherr von einer erteilten Zustimmung Gebrauch machen darf,

4

sind nicht klärungsbedürftig in dem vorstehend dargelegten Sinn.

5

Gemäß § 88 Nr. 11 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin (PersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) bestimmt der Personalrat mit bei der "Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag". Schon der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt eindeutig, daß Gegenstand der Zustimmung des Personalrats nicht die verwaltungstechnische Entlassungsverfügung, sondern die Entlassung und der ihr zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 36.80 -). - Diesen gesetzlichen Voraussetzungen ist im übrigen auch im vorliegenden Fall genügt: in dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Berlin vom 5. September 1984, das dem Gesamtpersonalrat zur Beschlußfassung vorlag, wird festgestellt, daß sich der Kläger in der mehrmals verlängerten Probezeit nicht bewährt habe und deshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31. Dezember 1984 aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Nachdem der Gesamtpersonalrat mit Beschluß vom 18. September 1984 gemäß § 80 Abs. 2 PersVG die Zustimmung des Personalrats beim ... ersetzt und der Dienstherr - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt hat - den Entlassungsbescheid vom 25. September 1984 aus formellen Gründen aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt hat, in dem lediglich der Entlassungszeitpunkt um drei Monate hinausgeschoben wurde, bedurfte es allein wegen dieser Änderung keiner erneuten Mitwirkung des Personalrats, denn diese lag bereits - wie ausgeführt - zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers wegen mangelnder gesundheitlicher und fachlicher Bewährung vor. Erforderlich ist allerdings, daß der Personalrat seine Entscheidung in Kenntnis des wesentlichen Sachverhalts und der geltend gemachten Entlassungsgründe trifft (vgl. Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - <Buchholz 316 § 28 Nr. 10>). Das ist vorliegend nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts geschehen.

6

Die Frage zu 2, wie lange der Dienstherr von einer erteilten Zustimmung des Personalrats Gebrauch machen darf, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem oben dargelegten Sinn, sondern nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten und demzufolge einer rechtsgrundsätzlichen Klärung gerade nicht zugänglich.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat dabei - entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe betreffen - pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Maiwald