Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2026, Az.: B 5 R 96/25 AR
Vertretungserfordernis für die Einlegung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 96/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230126BB5R9625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 20.12.2024 - AZ: S 32 R 328/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 09.12.2025 - AZ: L 33 R 20/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihre Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.12.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 9.12.2025, zugestellt am 19.12.2025). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer am 21.12.2025 beim BSG eingegangenen E-Mail.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist - ungeachtet der überdies unstatthaften Form der Übermittlung durch einfache E-Mail - unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 19.1.2026 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.