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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1977, Az.: 3 ARs 27/77

Vorliegen einer terroristischen Vereinigung; Verhängung einer Kontaktsperre für Gefangene; Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Entführungsfall Schleyer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1977
Aktenzeichen
3 ARs 27/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart 11.10.1977 - 1 StE 3/77
nachfolgend
BVerfG - 01.08.1978 - AZ: 2 BvR 1013/77

Fundstellen

  • BGHSt 27, 276 - 281
  • MDR 1978, 154-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2173-2174 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Bundesministers der Justiz gemäß § 31 EGGVG vom 2. Oktober 1977 aus Anlaß des Entführungsfalles Schleyer

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auch bei der zweiten der in § 31 Satz 2, erster Halbsatz EGGVG genannten Gruppen von Gefangenen gehört ein Zusammenhang mit dem organisierten Terrorismus zu den Merkmalen des Eingriffstatbestandes.

  2. b)

    Wenn es zur Abwehr der Gefahr ausreicht, die Feststellung auf bestimmte Gefangene zu beschränken (§ 31 Satz 3 EGGVG), ist es unzulässig, eine Erstreckung der Feststellung auf namentlich nicht bezeichnete Beschuldigte für den Fall ihrer späteren Verhaftung gerichtlich zu bestätigen.

  3. c)

    Im Prüfungsverfahren nach § 35 EGGVG werden die durch die Feststellung Betroffenen nicht gehört. Einwendungen sind im Verfahren nach § 37 EGGVG geltend zu machen. Hält ein Oberlandesgericht eine vom Bundesgerichtshof bestätigte Feststellung für nicht oder nicht mehr gerechtfertigt, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Antrag des Bundesministers der Justiz vom 4. Oktober 1977 - 4043 E - 377/77 -
gemäß § 35 Satz 2 EGGVG
am 13. Oktober 1977
beschlossen:

Tenor:

Die Feststellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977 in der Fassung der Feststellung vom 5. Oktober 1977 wird bestätigt, soweit sie sich nicht bezieht auf

  1. 1.

    Irmgard D. Dieter (Harald) K. Peter-Paul Z. Werner S.,

  2. 2.

    namentlich nicht bezeichnete Beschuldigte für den Fall ihrer späteren Verhaftung.

Gründe

1

1.

Der Bundesminister der Justiz hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, daß von der terroristischen Vereinigung, welche Hanns-Martin Schleyer entführt und seine vier Begleiter ermordet hat, gegenwärtige Gefahr für das Leben des Entführten ausgeht, und daß er es nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten halten durfte, zur Abwehr dieser Gefahr solche Gefangene, denen Zugehörigkeit zu oder strafbare Unterstützung von terroristischen Vereinigungen zur Last liegt, von jedweder Verbindung untereinander und mit der Außenwelt abzuschließen.

2

Die insoweit im Hinblick auf die Gesamtlage herangezogenen Umstände sind teils offenkundig, teils dem Senat aus der Bearbeitung von Revisions-, Beschwerde- und Haftprüfungsverfahren bekannt, teils ergeben sie sich aus dem Senat vorliegenden Urkunden.

3

Dasselbe gilt für die Umstände, die den Bundesminister der Justiz veranlaßt haben, diejenigen Gefangenen in seine Feststellung einzubeziehen, deren Namen in dem Entscheidungssatz dieses Beschlusses nicht aufgeführt sind, hinsichtlich deren der Senat die Feststellung also bestätigt, in der sie mit Namen genannt sind. Insoweit sind die formellen Voraussetzungen des § 31 EGGVG gegeben. Auch hat der Bundesminister der Justiz von dem ihm eingeräumten Ermessen (§ 31 Satz 4 EGGVG) in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und dabei dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten.

4

Hinsichtlich der im Entscheidungssatz genannten Gefangenen hat sich der Senat dagegen nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Satz 2 EGGVG oder des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 überzeugen können.

5

In den genannten Vorschriften sind mehrere Gruppen von Gefangenen umschrieben, denen gegenüber eine Feststellung nach § 31 EGGVG zulässig ist. Außer bei einer dieser Gruppen wird stets an ein Verhalten angeknüpft, das sich - bei Anlegung der Maßstäbe des jetzt geltenden Rechts - unter § 129 a StGB subsumieren läßt, sei es, daß ein solches Verhalten sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergibt, sei es, daß insoweit ein dringender Verdacht besteht. Nur bei der zweiten der in § 31 Satz 2, erster Halbsatz EGGVG genannten Gruppen fehlt eine ausdrückliche Anknüpfung an § 129 a StGB. Zu dieser Gruppe gehören solche Gefangene, die rechtskräftig verurteilt sind oder gegen die ein Haftbefehl besteht in Bezug auf eine der in § 129 a StGB bezeichneten Straftaten. Dem reinen Wortlaut der Vorschrift nach gehört zu dieser Gruppe demnach zum Beispiel jeder, der wegen des Verdachts der einfachen Brandstiftung (§ 308 StGB) in Untersuchungshaft genommen worden ist, und die Zulässigkeit einer Kontaktsperre hängt - wiederum nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes - allein davon ab, ob diese nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheint, um die festgestellte Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person abzuwehren.

6

Der Senat ist indes der Meinung, daß der Wortlaut den erkennbaren Sinn des Gesetzes nicht richtig wiedergibt. Die §§ 31 ff EGGVG verfolgen ganz eindeutig den Zweck, den Gefahren entgegenzutreten, die seit einigen Jahren von terroristischen Vereinigungen ausgehen. Nur die besondere Erheblichkeit gerade dieser organisierten rechtsbrecherischen Aggression hat es rechtfertigen können, so weitgehend in die Rechte inhaftierter Beschuldigter und ihrer Anwälte einzugreifen, wie es durch die Einführung der §§ 31 bis 38 EGGVG durch das Gesetz vom 30. September 1977 geschehen ist. Ein Zusammenhang mit dem organisierten Terrorismus (§ 129 a StGB, Art. 2 des Gesetzes vom 30. September 1977) muß daher auch bei der hier in Rede stehenden Gruppe von Gefangenen als - ungeschriebenes - Merkmal des Eingriffstatbestandes angenommen werden. Der Senat sieht sich in dieser Auslegung bestärkt durch den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (zu Drucksache 8/943), in dem es unter III zu § 31 EGGVG heißt, die - im Entwurf engere - Vorschrift müsse auf den in § 31 Satz 2, zweiter Halbsatz EGGVG bezeichneten Personenkreis erweitert werden, weil es Fälle gebe, in denen gegen solche Personen ein dringender Verdacht im Sinne des § 129 a StGBweiter bestehe, obwohl das Verfahren u.a. wegen einer in § 129 a StGB bezeichneten Straftat im Hinblick auf Anklage und Verurteilung wegen einer anderen Straftat eingestellt worden sei.

7

Geht man von dieser Auslegung des Gesetzes aus, so ergibt sich folgendes:

8

Der Strafgefangene Peter-Paul Z., ein wegen versuchten Mordes in zwei Fällen rechtskräftig zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilter Schriftsteller, ist zwar besonders gefährlich, wie sich u.a. daraus ergibt, daß er nach den Feststellungen des Schwurgerichts Düsseldorf zu erkennen gegeben hat, er sei auch in Zukunft bereit, zur Durchsetzung seiner politischen Vorstellungen Gewalt anzuwenden. Indes ist weder erwiesen noch auch nur substantiiert behauptet, daß er einer terroristischen Vereinigung, sei es auch nur als Unterstützer, zuzuordnen ist. Er bietet sonach das Bild eines - allerdings das Leben anderer mißachtenden - Einzelgängers, auf den § 31 EGGVG nicht angewendet werden kann.

9

Die Strafgefangenen Irmgard D. und Dieter K. sind wegen anderer als der in § 129 a StGB bezeichneten Straftaten verurteilt (§ 31 Satz 2, zweiter Halbsatz). Weder das Urteil noch sonstige Umstände ergeben einen Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen. In einem Vermerk der Staatsanwaltschaft München I vom 7. Oktober 1977 wird dies ausdrücklich festgehalten. § 31 EGGVG ist hier unanwendbar.

10

Schließlich bestehen auch hinsichtlich des Strafgefangenen Werner S. durchgreifende Bedenken, die Feststellung zu bestätigen. Nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 1976, aufgrund dessen er eine sechsjährige Freiheitsstrafe verbüßt, hat der Gefangene seine Brandstiftungen zwar politisch motiviert und sich als Mitglied einer Organisation "RAF/AO" bezeichnet. Die Feststellungen des Gerichts lassen jedoch nichts dafür erkennen, daß hinter den Äußerungen des geltungssüchtigen Gefangenen eine wirkliche Verbindung zu terroristischen Vereinigungen steht. Jedenfalls kann es nicht als zur Abwehr der bestehenden Gefahr für das Leben des Entführten geboten angesehen werden, den Strafgefangenen Schlegel in die Kontaktsperre einzubeziehen.

11

2.

Der Bundesminister der Justiz hat die Feststellung vom 2. Oktober 1977 erstreckt auch auf "diejenigen, die während der Geltungsdauer der Feststellung in Haft gebracht werden auf Grund eines Haftbefehls, der Straftaten nach § 129 a StGB zum Gegenstand hat oder solche Taten, frei denen der dringende Verdacht besteht, daß sie im Zusammenhang mit einer Tat nach § 129 a StGB begangen worden sind", und auf entsprechende Fälle im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 30. September 1977. Der Senat kann die Feststellung insoweit nicht bestätigen. Der Bundesminister der Justiz geht, wie der Hauptteil der Feststellung ergibt, selbst davon aus, daß es zur Abwehr der Gefahr ausreicht, die Feststellung auf bestimmte Gefangene zu beschränken (§ 31 Satz 3 EGGVG). Die Bestätigung der hier in Rede stehenden allgemeinen Klausel würde demgegenüber dazu führen, daß der Senat in diesem Rahmen auf die ihm obliegende Prüfung des Einzelfalles verzichtet. Ein solcher Verzicht ist unzulässig. Im übrigen ist die Feststellung insoweit zu umfassend formuliert, da sie auch Beschuldigte einbezieht, bei denen ein Zusammenhang mit dem Entführungsfall Schleyer nicht zu erkennen ist. Die Ansicht des Bundesministers der Justiz, der Kontext der Feststellung insgesamt ergebe das Erfordernis dieses Zusammenhangs, und seine Zusammenarbeit mit den Landesjustizverwaltungen garantiere die richtige Anwendung der Klausel, hat gegenüber der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung durch den Senat kein Gewicht, kann aber auch deshalb nicht überzeugen, weil unter den namentlich in die Feststellungen einbezogenen Gefangenen, wie dieser Beschluß ergibt, solche sind, hinsichtlich deren eine Bestätigung abgelehnt werden muß.

12

Der Mangel muß nicht etwa in Kauf genommen werden. Denn soweit Haftbefehle bereits bestehen, ist es möglich, die Beschuldigten unter Nennung ihres Namens ausdrücklich in die Feststellung einzubeziehen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Einbeziehung unmittelbar nach Erlaß des Haftbefehls ausgesprochen werden. Die rechtzeitige Unterrichtung der für die Feststellung zuständigen Stelle muß und kann durch Verwaltungsanordnung sichergestellt werden.

13

3.

Der Senat hat die durch die Feststellung Betroffenen im vorliegenden Prüfungsverfahren nicht gehört und deshalb lediglich unaufgefordert eingereichte Schriftsätze ihrer Verteidiger in seine Erwägungen einbeziehen können. Das beruht auf der Erwägung, daß das Gesetz eine Beteiligung der Gefangenen nicht vorsieht, und zwar ersichtlich auch ausgehend von der zutreffenden Vorstellung, daß die gesetzlichen Fristen eine Anhörung der Betroffenen schon in diesem Stadium der Kontaktsperre aus tatsächlichen Gründen ausschließen. Das bedeutet nicht, daß den Gefangenen Einwände gegen die Feststellung abgeschnitten würden. Ein solches Abschneiden wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig. Der Senat legt das Gesetz dahin aus, daß der Betroffene seine Rechte im Rahmen des § 37 EGGVG wahrnehmen kann. Die dort geregelte Prüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 33 EGGVG durch das zuständige Oberlandesgericht muß sich danach auch auf die Frage erstrecken, ob die - bestätigte - Feststellung zu Recht besteht. Allerdings umfaßt die Kompetenz des Oberlandesgerichts nicht auch die Befugnis, den jeweiligen Antragsteller aus der Feststellung zu entlassen. Ist das Oberlandesgericht der Auffassung, daß die Feststellung insoweit nicht aufrechtzuerhalten ist, muß es die Sache vielmehr dem Bundesgerichtshof vorlegen (vgl. die Ausführung im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages a.a.O. zu § 37). Rechtsgrundlage hierfür ist der nach § 37 Abs. 4 EGGVGentsprechend anwendbare § 29 EGGVG. Die Vorlegung ist auch dann geboten, wenn ein Oberlandesgericht im Zuge der Nachprüfung einer Folgemaßnahme zu der Auffassung gelangt, die Feststellung dürfe wegen veränderter tatsächlicher Umstände oder im Hinblick auf inzwischen gewonnene Erkenntnisse, die sich auf solche Umstände beziehen, nicht mehr aufrechterhalten bleiben.

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte