Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.09.2025, Az.: B 7 AS 39/25 B
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.09.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 39/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190925BB7AS3925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 06.03.2024 - AZ: S 24 AS 249/23
- LSG Hessen - 28.04.2025 - AZ: L 6 AS 305/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 13; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 121, Stand 9.12.2024). Aufzuzeigen ist daher, dass ein abstrakter Obersatz formuliert worden ist, der über den Einzelfall hinaus auch für vergleichbare Fälle gelten soll (vgl Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 131, Stand 9.12.2024) und vom LSG als seine Entscheidung tragende Rechtsansicht bewusst entwickelt wurde (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 15b).
Die Beschwerdebegründung des Klägers, der sich in der Sache gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wendet, wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der Kläger macht geltend, indem das LSG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hinsichtlich des Beginns der einjährigen Handlungsfrist für den Beklagten allein die behördliche Kenntnis vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Immobilie und deren Veräußerbarkeit zu einem nicht genannten späteren Zeitpunkt für maßgeblich angesehen habe, und die aktenkundige Überzeugung des Beklagten von der Aufhebbarkeit der Bewilligung außer Betracht lasse, stelle es einen Rechtssatz auf, der von den vom BSG entwickelten Rechtsgrundsätzen abweiche. Das BSG habe in mehreren Entscheidungen, die in der Beschwerde zitiert werden, den Rechtssatz aufgestellt, dass Kenntnis iS des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X jedenfalls dann gegeben sei, wenn die Behörde - auch irrtümlich - subjektiv überzeugt sei, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügten.
Aus den vom Kläger wiedergegebenen Ausführungen des LSG lässt sich schon keine verallgemeinerbare Rechtsaussage ableiten. Es wird stattdessen, worauf schon der vom Kläger selbst verwendete Begriff "Gesamtwürdigung" hinweist, auf Umstände des Einzelfalls (Wert einer Immobilie; Zeitpunkt der Veräußerbarkeit; Zeitpunkt einer - aktenkundigen - Überzeugungsbildung der Behörde) Bezug genommen. Ein abstrakter Obersatz als Inhalt der LSG-Entscheidung, der die Subsumtion verschiedener Fallgestaltungen zulassen könnte, wird nicht aufgezeigt.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Zitat aus der Rechtsprechung des BSG tatsächlich einen Rechtssatz enthält oder sich nicht ebenfalls nur auf Subsumtionsfragen des Einzelfalls bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.