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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1966, Az.: VI ZR 176/64
„Luxemburger Wort“

Anspruch auf Ersatz eines ideellen Schadens; Anonyme Verbreitung eines nicht erweislich wahre Beschuldigungen enthaltenden Artikels einer ausländischen Zeitung; Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts; Schutz des Persönlichkeitsrechts im Rahmen des Deliktsrechts; Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Form einer Genugtuungszahlung; Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen; Mitwirkung bei der "Eindeutschung" luxemburgischer Verlage und Druckereien; Herabsetzung des Ansehens in der Öffentlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1966
Aktenzeichen
VI ZR 176/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11885
Entscheidungsname
Luxemburger Wort
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 16.04.1964

Fundstellen

  • DB 1966, 937-938 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 580 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1213-1216 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Ersatz des ideellen Schadens, wenn ein Artikel einer ausländischen Zeitung anonym verbreitet wird, der nicht erweislich wahre Beschuldigungen enthält.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 16. April 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 13. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger, Mitglied der NSDAP von 1931, hatte sich während des Krieges in Luxemburg in seinem Beruf als Verleger betätigt. Dabei hatte er im Auftrag der Gaupropagandaleitung Moselland der NSDAP bei der Gründung einer deutschen Verlagsanstalt in Luxemburg und bei der Liquidierung luxemburgischer Druckereibetriebe mitgewirkt. Im Jahre 1948 gründete der Kläger in Recklinghausen ein Verlags- und Druckereiunternehmen, das mit dem dort seit langem ansässigen Verlags- und Druckereiunternehmen des Beklagten in einzelnen - allerdings relativ unbedeutenden - Sparten in Wettbewerb trat. Der Verlag des Klägers trat vor allem durch Veröffentlichungen über die Ikonenkunst hervor. Auf seinen Antrag wurde der Kläger als Vertriebener anerkannt und als solcher durch Gewährung von Aufbaudarlehn gefördert. Als sich der Kläger im September 1959 bei der Stadt Recklinghausen um den Kauf eines städtischen Grundstucks zur Erweiterung seines Betriebes bewarb, erhob der Beklagte, der als Mitglied der CDU-Fraktion dem Rat der Stadt angehörte, Bedenken. Er konnte sich mit diesen jedoch im Grundstücksausschuß nicht durchsetzen. Dieser beschloß den Verkauf des städtischen Grundstücks an den Kläger zu einem für diesen sehr günstigen Kaufpreis. Der Beklagte wurde nunmehr beim Oberstadtdirektor von Recklinghausen vorstellig und wandte sich dagegen, daß dem Kläger als Flüchtling Vergünstigungen eingeräumt wurden. Dabei wies er auf Ermittlungen hin, die er inzwischen durch seinen Sohn in Luxemburg über Wohnsitz und Wirken des Klägers während der deutschen Besatzungszeit hatte anstellen lassen. Der Rat der Stadt befaßte sich mit diesen bedenken und beschloß in geheimer Abstimmung am 30. März 1960, daß es bei dem Verkauf bleiben solle. Nunmehr kam es zu einer heftigen öffentlichen Auseinandersetzung, die in der vom Beklagten herausgegebenen Zeitung mit einem Artikel eingeleitet wurde, der die Überschrift trug "Städtische Grundstücke zu Spottpreisen?". In der SPD-Presse und in der neutralen örtlichen Presse wurde der Standpunkt der Ratsmehrheit verteidigt und gegen den Beklagten der Vorwurf erhoben, seine Handlungsweise sei durch Konkurrenzgründe motiviert. Der Rat der Stadt befaßte sich noch einmal mit der Angelegenheit. Es beschloß, über die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht mehr zu diskutieren und den Verkauf durchzuführen, was auch geschah. Im Januar 1961 wies der Regierungspräsident gemäß einem Erlaß des Landessozialministers von Nordrhein-Westfalen den Oberstadtdirektor in Recklinghausen an, den Vertriebenenausweis des Klägers einzuziehen und vorsorglich in diesem Ausweis einen Sperrvermerk nach § 11 BVFG einzutragen, weil der Kläger mutmaßlich Nutznießer der Annexion Luxemburgs gewesen sei. Diese Anweisung, die nach Auffassung der Ratsmehrheit auf eine Intervention des Beklagten zurückzuführen war und von einem CDU-Abgeordneten öffentlich bekannt gemacht wurde, hatte zur Folge, daß der Grundstücksverkauf erneut öffentlich diskutiert wurde. Dabei hatte diese Erörterung im Hinblick auf die bevorstehende Gemeindewahl auch eine erhebliche wahltaktische Bedeutung. Der Hauptausschuß der Stadt gab eine Pressemitteilung heraus, der Oberbürgermeister wandte sich in einem Flugblatt "an alle Bürger der Stadt Recklinghausen". In diesen Verlautbarungen wurde dem Beklagten der Vorwurf gemacht, er versuche aus Konkurrenzgründen einen Ratsbeschluß zu sabotieren. Der Oberstadtdirektor kam der Anweisung des Regierungspräsidenten nach, obwohl ihm der Hauptausschuß der Stadt, der die Anweisung nur als Empfehlung ansah, ankündigte, er werde für die Kosten eines Verwaltungsstreitverfahrens persönlich einzustehen haben. Der Kläger machte von dem Verwaltungsgerichtsverfahren - zum Teil mit Erfolg - Gebrauch. In der Zeitung des Beklagten wurden in zwei Artikeln der Oberbürgermeister und der Hauptausschuß der Stadt scharf angegriffen und der Vorwurf erhoben, die Staatsautorität werde von ihnen untergraben. Gegen den Verfasser des ersten Artikels wurde Strafantrag wegen Verleumdung gestellt. Die CDU-Fraktion distanzierte sich zum Teil von dem Beklagten.

2

Am 4. Februar 1961, erschien im "Luxemburger Wort" ein Artikel, der sich eingehend mit dem Wirken des Klägers in Luxemburg befaßte und beanstandete, daß sich der Kläger in Recklinghausen als Westvertriebener ausgegeben habe, um dadurch erhebliche steuerliche Vorteile und finanzielle Zuwendungen im Rahmen der deutschen Flüchtlingsgesetze zu erhalten. Der Kläger "solle" sogar Wiedergutmachungsansprüche für nahezu 200.000 DM für angeblich in Luxemburg in Verlust geratene Vermögenswerte gestellt haben. Es wurde als ungeheuerlich bezeichnet, daß sich der Kläger unter offensichtlich falschem Eindruck von der luxemburgischen staatlichen Sequesterverwaltung eine Bestätigung habe geben lassen, daß er Vermögenswerte in Luxemburg verloren habe. Diese Bescheinigung habe sich in Wirklichkeit auf Werte bezogen, die seinem Bruder gehört hätten, und sei deshalb widerrufen worden. Mit Befriedigung wurde berichtet, daß inzwischen durch die deutschen Behörden die Einziehung des Flüchtlingsausweises verfügt worden sei.

3

Der Kläger ließ durch einen Anwalt den Chefredakteur der Zeitung des Beklagten darauf aufmerksam machen, daß dieser Artikel von Verleumdungen strotze und daß Strafanzeige erstattet werde, wenn der Artikel ganz oder teilweise in der Zeitung des Beklagten abgedruckt werde. Der Beklagte ließ darauf den Artikel mit Kopfleiste und Überschrift nachsetzen und diese Abdrucke durch Angestellte Anfang März 1961 ohne Anschreiben verbreiten. Dabei wurden die Schreiben von Hamburg und Frankfurt abgesandt und unter anderem an Geistliche, Anwälte, Schul- und Behördenleiter, Schriftleiter, Museumsdirektoren, Geschäftsleute in Recklinghausen und Umgebung, Abteilungen von Landesministerien und Parteifreunde im Bundesgebiet verschickt. Eine Strafanzeige des Klägers wegen Verbreitung dieses Artikels war zunächst deshalb erfolglos, weil man den Urheber der anonymen Schreiben nicht ausfindig machen konnte. Erst nach weiteren Ermittlungen (Schriftvergleichung) gab eine Sekretärin des Beklagten zu, die Anschriften auf den Umschlägen geschrieben zu haben. Das Strafverfahren ist dann eingestellt worden, weil ein öffentliches Interesse an der Anklageerhebung verneint wurde.

4

Der Kläger sieht in der Verbreitung des Zeitungsabdruckes eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe überhaupt kein Recht gehabt, die weit zurückliegenden Ereignisse öffentlich zu erörtern, nachdem über den Grundstücksverkauf endgültig entschieden worden sei, ohne daß seine Flüchtlingseigenschaft hierbei eine Rolle gespielt habe. Auf keinen Fall habe der Beklagte aber den Zeitungsartikel anonym versenden und so seinen Ruf aus dem Hinterhalt vernichten dürfen. Auf diese Weise habe ihm der Beklagte die Möglichkeit aus der Hand geschlagen, sich gegen die schweren Anschuldigungen zu wehren. Der Artikel sei in den entscheidenden Punkten falsch und gebe durch seine einseitige Färbung ein völlig unrichtiges Bild über sein Wirken in Luxemburg. Das Verhalten des Beklagten sei deshalb besonders vorwerfbar, weil er vorher auf die Unrichtigkeit des Artikel hingewiesen worden sei. Der Beklagte sei zu dem verwerflichen Mittel des Rufmords geschritten, um für seinen eigenen Standpunkt zu werben und den Kläger als Konkurrenten auszuschalten. Die Schreiben hätten eine schwere Störung seiner geschäftlichen und persönlichen Beziehungen zur Folge gehabt. Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten zum Ausgleich des immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld gefordert, das er mit mindestens 10.000 DM zu bemessen bittet.

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

6

Er hat vorgetragen, die in dem Artikel des "Luxemburger Worts" aufgestellten Vorwürfe gegen den Beklagten beruhten - abgesehen von geringfügigen Einzelheiten - auf Wahrheit. Der Kläger müsse sich seine Vergangenheit als Nutznieser der nationalsozialistischen Herrschaft vorhalten lassen, nachdem er eine Förderung als Flüchtling und besondere Vergünstigungen bei dem Erwerb eines städtischen Grundstücks in Anspruch genommen habe. Ihm, dem Beklagten sei es darum gegangen, der Öffentlichkeit zu erklären, daß ein wertvolles Grundstück der Stadt Recklinghausen dem Kläger zu Unrecht zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis überlassen worden sei. Die anonyme Versendung des Artikels sei eine Abwehrmaßnahme gewesen. Nur auf diese Weise habe er darauf rechnen dürfen, daß die Leser die mitgeteilten Tatsachen nicht als Verlautbarungen eines Konkurrenten des Klägers werten würden. Nur so habe er hoffen können, daß die Motive seines Kampfes von den Lesern richtig verstanden würden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes seien nicht gegeben. Es müsse insbesondere berücksichtigt werden, daß der Beklagte die in dem Artikel mitgeteilten Tatsachen auch in den Einzelheiten als richtig habe ansehen dürfen.

7

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.

8

Der Beklagte hat mit der Berufung um volle Abweisung der Klage, der Kläger mit der Anschlußberufung um Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 7.500 DM gebeten.

9

Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.

11

Der Beklagte ist am 9. Juni 1964 verstorben. Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß sind der Dipl. Volkswirt Edmund F. in Münster (Westf.) und der Wirtschaftsprüfer Dr. T. in Recklinghausen. Gegen sie ist das Verfahren aufgenommen worden.

Entscheidungsgründe

12

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte Ruf und Ansehen des Klägers nicht derart angegriffen, daß diesem für eine erlittene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Form einer Genugtuungszahlung zusteht. Für diese Würdigung sind dem Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte entscheidend: Der Beklagte habe berechtigten Anlaß gehabt, im Rahmen der kommunalpolitischen Auseinandersetzung auf die bedenkliche politische Vergangenheit des Klägers hinzuweisen. Subjektiv habe er davon ausgehen dürfen, daß die in dem verbreiteten Artikel enthaltenen tatsächlichen Angaben über den Kläger der Wahrheit entsprochen hätten. Für den vom Beklagten gewählten Kreis der Empfänger sei der für die Beurteilung der öffentlichen Förderungswürdigkeit des Klägers wesentliche Sachverhalt in dem Artikel auch zutreffend dargestellt worden. Die anonyme Verbreitung der Vorwürfe habe dem Kläger zwar die Gegenwehr erschwert. Die Verkürzung der Gegenwehr könne aber unter den hier vorliegenden Umständen noch nicht als ein objektiv und subjektiv schwerwiegendes Unrecht angesehen werden.

13

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

14

1.)

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht zwar darin, daß der Beklagte die Mitwirkung des Klägers bei der "Eindeutschung" luxemburgischer Verlage und Druckereien während der Besatzungszeit öffentlich zur Sprache bringen durfte, wenn es ihm hierbei nicht um die Abwehr eines lästigen Konkurrenten, sondern um die Vertretung kommunalpolitischer Belange ging. Der Kläger hatte an die öffentliche Hand Ansprüche auf besondere Förderung gestellt und dabei seine Flüchtlingseigenschaft ins Spiel gebracht. Die Frage, ob es vertretbar war, dem Kläger ein wertvolles städtisches Grundstück zu einem günstigen Preis zu überlassen, war Gegenstand einer kommunulpolitischen Auseinandersetzung gewesen, in der sich die Standpunkte der Parteifraktionen der Stadtvertretung hart gegenüber standen. Der endgültige Ratsbeschluß, der den Verkauf des Grundstücks an den Kläger billigte, brauchte die öffentliche Auseinandersetzung nicht zu beenden. Denn für die Stimmabgabe bei der bevorstehenden Kommunalwahl konnte es erheblich sein, wie der politisch umstrittene Ratsbeschluß von den Wählern beurteilt wurde: ob sie den Standpunkt der Ratsmehrheit oder den der Ratsminderheit für richtig hielten. Eine sachgemäße Information der Wähler setzte aber voraus, daß wenigstens in großen Zügen auf die Förderungswürdigkeit des Klägers eingegangen wurde, wo bei die politische Vergangenheit des Klägers eine Rolle spielte. Auch die in der Bürgerschaft weithin vertretene Ansicht, der Beklagte opponiere nur aus Konkurrenzneid gegen den Ratsbeschluß, konnte dem Beklagten als Politiker das Recht geben, die Gründe noch einmal zur öffentlichen Diskussion zu stellen, die nach seiner Ansicht gegen den Ratsbeschluß und für den eigenen Standpunkt sprachen.

15

2.)

Der Beklagte hat sich nicht damit begnügt, auf die politische Belastung des Klägers hinzuweisen, die in der Beteiligung an der "Eindeutschung" und Liquidierung luxemburger Unternehmen während, der Besatzungszeit bestand. Er hat vielmehr einzelne, den Kläger belastende Tatsachen verbreitet, die zur Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit geeignet waren. Daher war gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB zunächst zu prüfen, ob die verbreiteten Behauptungen erweislich wahr waren oder nicht. Das Berufungsgericht rückt dagegen, anstatt zunächst dem objektiven Sachverhalt Beachtung zu schenken, die Frage des Verschuldens in den Vordergrund und versperrt sich so den Zugang zu einer richtigen Erfassung des Unrechtsgehaltes der Aktion des Beklagten. In erster Linie prüft das Berufungsgericht, ob der Beklagte Anlaß gehabt habe, an der Richtigkeit des Artikels zu zweifeln, ob der Artikel "Unmögliches oder Unwahrscheinliches" enthalten habe, ob das Wirken des Klägers in Luxemburg in "erkennbar unrichtiger Weise" dargestellt worden sei, ob der Kläger beweisen könne, daß es der Beklagte besser gewußt habe als der Artikelschreiber. Hierbei wird offenbar das Risiko verkannt, das das Recht dem Verbreiter ehrenrühriger Behauptungen auferlegt (§ 186 StGB).

16

3.)

Soweit das Berufungsgericht auf den Wahrheitsgehalt des Artikels eingeht, geschieht dies in unzureichender Weise. Es kommt die für die Beurteilung entscheidende Prüfung zu kurz, welches Bild einem mit dem Komplex nicht näher vertrauten Leser über das Wirken des Klägers in Luxemburg vermittelt wird. Mit Recht rügt die Revision, daß die Auslegung des Artikels rechtlich unzulänglich ist. Nicht darauf kommt es zunächst an, was der Artikelschreiber behaupten wollte, sondern darauf, ob viele Leser aus dem Zusammenhang entnehmen würden, der Kläger, über den nach der Überschrift des Artikels berichtet wurde, sei für die einzelnen mitgeteilten Fakten verantwortlich gewesen (etwa für die Äußerung, Gebetbücher und Bibeln seien einzustampfen, oder für die Denunziation und den Tod des Herrn B.). Sind dem Kläger aus seinem Wirken während der Besatzung Luxemburgs Vorwürfe zu machen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, es sei dann mehr oder minder gleichgültig, ob die mitgeteilten Tatsachen auch in Einzelheiten zutreffend seien, soweit sie der Leser nach Überschrift und Tendenz des Artikels gerade mit der Person des Klägers in Zusammenhang bringt und hierdurch veranlaßt wird, sich ein negatives Bild von dem Kläger zu machen.

17

4.)

In einem wesentlichen Punkt erkennt auch das Berufungsgericht an, daß der Artikel der Wahrheit zuwider den Kläger mit einem ehrenrührigen Verhalten belastet. Es handelt sich um die Behauptung, der Kläger habe sich eine Bescheinigung einer luxemburgischen Behörde darüber erschlichen, daß er Vermögenswerte in Luxemburg verloren habe; in Wirklichkeit hätten die Vermögenswerte, über die sich die Bescheinigung verhalte, dem Bruder des Klägers gehört. Daß der Leser hieraus den Vorwurf des Betrugsversuches entnimmt, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht sieht den Beklagten nur aus subjektiven Gründen als entlastet an. Es meint, der Vorgang habe ausschließlich im "Informationsbereich" des "Luxemburger Wortes" gelegen. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, der Artikelschreiber habe sich an der Quelle informiert. Der äußere Tatbestand habe zunächst den Kläger belastet.

18

5.)

Ist die für die rechtliche Würdigung maßgebende Auslegung des Artikels zu beanstanden und die Wahrheitsprüfung als unzulänglich zu bezeichnen, so kann dem Berufungsgericht auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den Beklagten jedenfalls aus subjektiven Gründen mehr oder minder entlasten will. Ergibt die rechtliche Würdigung, daß der Beklagte objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt hat (wobei der Umfang dieses Verstoßes erneuter tatrichterlicher Prüfung bedarf), so stellt sich die Frage, ob sich der Beklagte mit Erfolg darauf berufen konnte, er habe im Sinn des § 193 StGB berechtigte Interessen wahrgenommen. Eben darauf lief auch die Verteidigung des Beklagten im wesentlichen hinaus. Nun ist anerkannt, daß eine Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen i.S. des § 186 StGB in der Regel nur dann gemäß § 193 StGB gerechtfertigt ist, wenn eine verantwortungsvolle Abwägung der widerstreitenden Interessen vorausgegangen ist (BGHZ 31, 308; BGH NJW 1952, 194; LM BGB § 823 Bd Nr. 2; § 826 Gb Nr. 3). Es wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob es zur sachgemäßen Wahrnehmung der vom Beklagten nach seinem Vortrag verfolgten Interessen erforderlich war, allen Adressaten belastendes Material über den Kläger zuzusenden. Bei dieser Prüfung konnte gegen den Standpunkt des Beklagten ins Gewicht fallen, daß den Empfängern der Sendungen ein Zusammenhang des vermittelten Materials mit dem Grundstücksverkauf und der Stellungnahme des Beklagten zu dem Ratsbeschluß gar nicht kenntlich gemacht wurde. Vor allem aber hätte der Beklagte vor einer solchen Aktion, die den Kläger in seinen geschäftlichen und persönlichen Beziehungen empfindlich störte, sorgfältig erwägen müssen, ob die Informationsquelle genügend zuverlässig war und ob nicht der Artikel durch die Art seiner Darstellung bei den Lesern möglicherweise unrichtige Vorstellungen über den Kläger erwecken konnte. Wenn der Beklagte die Vorwürfe in einem solch weiten Ausmaß selbst verbreitete, kann er sich nicht darauf berufen, die Frage der Richtigkeit läge allein im Informationsbereich des seriösen "Luxemburger Wortes". Das gilt natürlich in erhöhtem Maß, wenn der Beklagte selbst die Initiative dazu gegeben hatte, daß das "Luxemburger Wort" den Artikel zu der damaligen Zeit abdruckte, was das Berufungsgericht als nicht ausgeschlossen ansieht. Schließlich war der Beklagte von dem Anwalt des Klägers unter Warnung vor einem Abdruck darauf hingewiesen worden, daß der Artikel Unrichtigkeiten enthalte. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe diesen Hinweis als unbeachtlich beiseiteschieben können, weil die Einwendungen nicht substantiiert worden seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil der Beklagte wußte, daß sich der Kläger zu Unrecht belastet fühlte, hatte er allen Anlaß, seinen weittragenden Schritt sorgfältig zu überlegen und zu prüfen, ob es verantwortet werden konnte, die belastenden Vorwürfe selbst an einen weiten Kreis einflußreicher Persönlichkeiten heranzutragen und so den Ruf des Klägers empfindlich zu schädigen. Die Ansicht des Beklagten, er habe sich darauf verlassen können, die Darstellung lange zurückliegender Vorgänge aus der Besatzungszeit in einer luxemburgischen Zeitung verdiene auch in Einzelheiten unbedingte Glaubwürdigkeit und er sei trotz des Hinweises des Betroffenen auf Unrichtigkeiten ohne eigene Prüfung berechtigt, diese Beschuldigungen in dem geschehenen Umfang selbst weiter zu verbreiten, wird den Anforderungen keineswegs gerecht, die an eine verantwortliche Interessenwahrnehmung i.S. des § 193 StGB zu stellen sind.

19

6.)

Jedenfalls aber schließt es die anonyme Verbreitung des Artikels aus, die Aktion des Beklagten als eine erlaubte Wahrnehmung berechtigter Interessen anzusehen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, unter den gegebenen Umständen habe gerade die anonyme Verbreitung des Artikels an Persönlichkeiten von Einfluß einer sachgemäßen und vom Recht anzuerkennenden Wahrnehmung eigener Interessen gedient. Diese Ansicht des Beklagten läuft darauf hinaus, daß derjenige, der die Lauterkeit seines Kampfes um eine politisch umstrittene Maßnahme in der Öffentlichkeit anerkannt sehen will, ehrenrührige Vorwürfe in der Form verbreiten darf, daß er als Verbreiter bewußt im Hintergrund bleibt (Absendung der Briefe aus anderen Städten ohne Angabe des Absenders). Ein solches Verfahren ist schlecht geeignet, die Lauterkeit des eigenen Strebens darzutun. Vor allem aber kann eine derart anonyme Kampfesweise in aller Regel nicht als rechtlich erlaubtes Mittel zu dem erstrebten Zweck anerkannt werden. Der Beklagte hatte als Verleger einer Zeitung und als Mitglied einer Parteifraktion des Stadtrates genügende Möglichkeiten, die öffentliche Meinung in seinem Sinn zu beeinflussen. Wählte der Beklagte, der die öffentliche Verbreitung der Vorwürfe in seiner Zeitung scheute, den von ihm begangenen Weg, so setzte er sich dem nunmehr von ihm zu widerlegenden Vorwurf aus, daß hinter seiner Aktion zum mindesten auch unsachliche Motive standen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Unrecht und Schuld des Beklagten seien in diesem Punkt als minderschwer anzusehen, ist ersichtlich durch die unzureichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts bedingt und wird den Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes nicht gerecht. Der Kampf aus dem Hinterhalt machte dem Kläger eine wirksame Gegenwehr unmöglich. Gelang dem Beklagten die Tarnung, so konnte der Kläger nicht wissen, welche Empfänger im einzelnen vom Beklagten angesprochen worden waren und wie er seine eigene Darstellung zu den erhobenen Vorwürfen zur Geltung bringen sollte. Andererseits konnte sich der Kläger dann aber auch nicht an den Verbreiter des Artikels halten, der sich der Verantwortung durch täuschende Maßnahmen entzog. Auch dann, wenn wettbewerbliche Beweggründe (Bekämpfung des aktuellen oder potentiellen Konkurrenten) gänzlich ausscheiden, verstieß die Aktion des Beklagten, soweit sie den Tatbestand des § 186 StGB erfüllte, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Sollte sie als politische Aktion gewertet werden, so ließ sie die Grundsätze politischen Anstandes offenkundig außer acht.

20

III.

Die vom Berufungsurteil in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkte einer subjektiven Entlastung rechtfertigen nicht den Schluß, daß der vorliegende Fall nicht mit den Fällen verglichen werden könne, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts einen Ausgleich des immateriellen Schadens durch Zubilligung einer Genugtuung für erforderlich angesehen habe. Das Urteil, das auch im einzelnen auf einer unzureichenden Würdigung der Rechtslage beruht, konnte daher nicht aufrecht erhalten bleiben.

21

Dem Senat erschien eine erneute tatrichterliche Prüfung des Sachverhalts insbesondere deshalb erforderlich, damit zunächst geprüft wird, in welchem Umfang den Lesern des vom Beklagten verbreiteten Artikels ein verzerrtes Bild der Persönlichkeit des Klägers vermittelt worden ist. Dazu muß der Frage nachgegangen werden, welche Vorwürfe die mit dem politischen Streit und den Einzelheiten nicht näher vertrauten Leser auf den Kläger bezogen und welche Vorwürfe unrichtig, unbewiesen oder aufgebauscht waren. Bei der Feststellung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die Voraussetzung für die Zubilligung einer Genugtuung ist, kann einmal das Maß der negativen Verzerrung des Persönlichkeitobildes und der Grad der Störungen der Beziehungen des Klägers zu seiner Umwelt ins Gewicht fallen. Andererseits kann aber auch die zu mißbilligende Art und Weise von Bedeutung sein, in der dem Kläger Unrecht zugefügt wurde. Durch die Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter ist den Parteien Gelegenheit gegeben, ihr tatsächliches Vorbringen unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen. Insbesondere hat der Kläger die Möglichkeit, die in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Rügen aus § 286 ZPO dem Tatrichter vorzutragen.

22

Der Senat hat von der Bestimmung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Engels
Dr. Hauß
Die Bundesrichter Dr. Bode und Dr. Pfretzschner sind erkrankt, Bundesrichter Heinrich Meyer ist beurlaubt, Engels