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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.03.1961, Az.: 4 AZR 223/59

Absatzmangel; Feierschicht; Betriebsrisiko; Wirtschaftsrisiko; Lohnanspruch für ausgefallene Arbeitszeit; Verminderung der laufenden Produktion

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.03.1961
Aktenzeichen
4 AZR 223/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 11, 34 - 41
  • DB 1961, 747 (Kurzinformation)
  • NJW 1961, 1693-1694 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird wegen Absatzmangels eine Feierschicht eingelegt, so handelt es sich nicht um einen Fall des Betriebsrisikos; der Absatzmangel fällt vielmehr unter das vom Arbeitgeber vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung grundsätzlich voll zu tragende Wirtschaftsrisiko.

2. Nach Arbeitsordnung für die im Aachener, Niedersächsischen und Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau tätigen Arbeiter und Tarifangestellten vom 01.09.1950 § 20 haben Arbeitnehmer in den dort geregelten Fällen Lohnanspruch für ausgefallene Arbeitszeit (z.B. Feierschichten wegen Absatzmangels) nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen dieser Vorschrift.

3. Von einer Feierschicht wegen Absatzmangels kann nur die Rede sein, wenn die Einlegung der Feierschicht durch Absatzmangel veranlaßt ist; die Feierschicht muß der Verminderung der laufenden Produktion dienen.

4. Der Arbeitgeber darf nicht dort, wo er die produktiven Arbeitskräfte trotz Absatzmangels voll weiterarbeiten läßt, die anderen, nicht unmittelbar an der Produktion beteiligten Arbeitnehmer (z.B. Platzarbeiter, Putzfrauen) feiern lassen.

5. Tut der Arbeitgeber dies doch, so gerät er mit der Annahme der Dienste, ohne daß es in der Regel eines ausdrücklichen wörtlichen Arbeitsangebots seitens des Arbeitnehmers bedarf, in Verzug und schuldet diesem den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit.