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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1992, Az.: BVerwG 4 CB 2.91

Bauantrag; Rücknahme; Änderung; Antragstellung; Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 2.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 20.07.1988 - AZ: M 8 K 86.7016
VGH Bayern - 29.06.1990 - AZ: 2 B 2629/88

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1993, 275-276 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

In welcher Form ein Bauantrag gestellt, geändert oder zurückgenommen werden kann, beurteilt sich allein nach dem maßgeblichen Landesrecht. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus einem anderen Rechtssatz des Bundesrechts läßt sich ableiten, daß ein Bauantrag formlos zurückgenommen werden kann.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1990 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 76.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erwarb im Februar 1985 eine Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 582/19 der Gemarkung T. Ihr wurde für diesen Vorgang eine Bodenverkehrsgenehmigung erteilt. Für das Grundstück existiert ein übergeleiteter Baulinienplan, in dem durch eine straßenseitige Baulinie sowie durch seitliche bzw. rückwärtige Baugrenzen ein Bauraum mit den Maßen 14 m × 10 m festgesetzt ist.

2

Die Klägerin beantragte im November 1985 die Genehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Satteldachhauses, das nach den Bauvorlagen zwar mit seinem Erdgeschoß, nicht aber mit seinem nach allen Seiten auskragenden 15 m langen und 11,60 m breiten Obergeschoß und mit der unterkellerten Doppelgarage den festgesetzten Bauraum einhält.

3

Die Beklagte versagte die Genehmigung mit Bescheid vom 21. Januar 1986 und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben, das nach § 35 BBauG zu beurteilen sei sei deshalb unzulässig, weil das Baugrundstück im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt sei und in einem Landschaftsschutzgebiet liege und weil es mit dem Obergeschoß und der Garage den festgesetzten Bauraum überschreite.

4

Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 21. Juni 1990 mündlich verhandelt. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Termin einen Vertagungsantrag gestellt, den das Berufungsgericht abgelehnt hat. Nach Unterbrechung der Sitzung hat er erklärt, der Bauantrag werde zurückgenommen, "soweit das Bauvorhaben das Obergeschoß betrifft".

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Zu entscheiden sei über den ursprünglichen Bauantrag. Die Klägerin habe zwar in der mündlichen Verhandlung den Bauantrag beschränkt. Diese Erklärung sei jedoch unwirksam, da sie nicht schriftlich erfolgt sei. Der Bauantrag in der ursprünglichen Fassung sei zu Recht abgelehnt worden, da das Vorhaben den Festsetzungen des übergeleiteten Bebauungsplans widerspreche. Die Klägerin mache selbst nicht geltend, daß im Bodenverkehrsverfahren das mit seinen Abmessungen über die Baugrenzen hinausreichende Vorhaben zum Gegenstand der Beurteilung gemacht worden sei. Die Erteilung einer Befreiung habe sich der Beklagten nicht aufzudrängen brauchen. Die Klage könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn die in der mündlichen Verhandlung erklärte Beschränkung des Bauantrags als wirksam angesehen werde. Denn hiervon unberührt bleibe, daß die Garage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden solle. Außerdem sei nicht erkennbar, wie sich das auf das Obergeschoß abgestimmte Dach mit dem Erdgeschoß konstruktiv verbinden lasse. Es sei Sache des Bauherrn, im Rahmen seines Bauantrags insoweit eindeutige Prüfgrundlagen zu liefern. - Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

7

Die Klägerin greift dieses Urteil sowohl mit der Nichtzulassungsbeschwerde als auch mit der zulassungsfreien Revision an.

8

II.

1.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

9

Die Klägerin rügt als Verfahrensfehler, daß der Verwaltunsgerichtshof ihrem Vertagungsantrag nicht stattgegeben und "insoweit ... auch gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen" verstoßen habe. Indes rechtfertigen weder die Umstände, die zur Ablehnung der Vertagung geführt haben, noch der Vorwurf, mit einer Überraschungsentscheidung überzogen worden zu sein, die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

10

Lehnt das Berufungsgericht einen Vertagungsantrag ab, so haftet seiner Entscheidung, selbst wenn es zu Unrecht von einem Versagungsgrund im Sinne des nach § 173 VwGO auch für den Verwaltungsprozeß maßgeblichen § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgegangen ist, kein Verfahrensmangel an, der die Revision eröffnen kann. Die Ablehnung der Vertagung ist nach § 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar. Das bedeutet nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO, daß sie der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Wird ein Verstoß gegen § 227 Abs. 1 ZPO gerügt, so steht diese Regelung der Zulassung der Revision entgegen (vgl. BVerwG. Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45 = NJW 1990, 2079; Beschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266).

11

Dies schließt nicht aus, daß sich die gerichtliche Weigerung, eine Verhandlung zu vertagen, unter anderen rechtlichen Aspekten als Verfahrensfehler erweist, der eine Revisionszulassung rechtfertigt. Die Regelung des § 227 ZPO, wonach eine Verhandlung aus "erheblichen Gründen" vertagt werden kann, dient unter anderem dazu, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß zu gewährleisten. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt (vgl. BVerwG. Beschluß vom 16. September 1988, a.a.O.; Urteil vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14; Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 42.89 -). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Betroffene vom Gericht oder der Gegenseite im Termin mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der er sich nicht "aus dem Stand" auseinanderzusetzen vermag. Bedarf er, um sachlich fundiert Stellung zu nehmen der Überlegung und Vorbereitung, so ist ihm das rechtliche Gehör so zu gewähren, daß er es innerhalb einer angemessenen Frist ausüben kann. Dies schließt gegebenenfalls die Notwendigkeit ein, die Verhandlung zu vertagen.

12

Die Klägerin ist im Verhandlungstermin vom 21. Juni 1990 indes nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen worden, die es zur Gewährung rechtlichen Gehörs hätten geboten erscheinen lassen, ihrem daraufhin gestellten Vertagungsantrag stattzugeben. Nach ihrer eigenen Darstellung kam im Rahmen der rechtlichen Erörterung zur Sprache, daß das von ihr beabsichtigte Bauvorhaben deshalb scheitern könne, weil es mit dem Obergeschoß und der Garage den festgesetzten Bauraum überschreite. Dieses Bedenken war keineswegs neu. Die Beklagte hatte die Baugenehmigung nicht zuletzt mit der Begründung versagt, das Vorhaben beschränke sich nicht auf die bebaubare Fläche; sie hatte diese Auffassung im Gerichtsverfahren ausdrücklich bekräftigt. Ebenso hatte das Verwaltungsgericht, wenn auch unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel, zum Ausdruck gebracht, daß durch das "Bauliniengefüge" die "Situierung der Baukörper für den Fall einer Bebauung" festgelegt werde. Bei dieser Vorgeschichte konnte es nicht überraschen, daß auch im Verhandlungstermin vom 21. Juni 1990 diese Frage angeschnitten wurde.

13

Die Klägerin macht selbst nicht geltend, daß sie die Vertagung habe nutzen wollen, um zu einem späteren Zeitpunkt ihren Standpunkt zu der vom Berufungsgericht erörterten Problematik darzulegen. Sie räumt ein, eines Aufschubs nicht bedurft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vielmehr verfolgte sie mit ihrem Vertagungsantrag das Anliegen, das Verfahren offenzuhalten, um außerprozessual durch Einreichung eines überarbeiteten Bauantrages nachträglich die noch fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen zu schaffen. Eine solche Zielsetzung liegt außerhalb des auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerichteten Schutzzwecks des § 227 ZPO. Sie ist nicht mit dem Mittel der Vertagung durchsetzbar.

14

Die Notwendigkeit einer Vertagung mag sich auch dann aufdrängen, wenn der Grundsatz des fairen Verfahrens oder Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu einem solchen Schritt nötigen. Unter diesem Gesichtspunkt bestand jedoch ebenfalls keine Veranlassung, dem Vertagungsantrag stattzugeben. Der Verwaltungsgerichtshof mußte nicht auf das Mittel der Vertagung zurückgreifen, um die Klägerin vor einem sonst drohenden Rechtsverlust zu bewahren. Die Klägerin lief nicht Gefahr, durch die Ablehnung ihres Vertagungsantrages in eine Prozeßniederlage hineingetrieben zu werden, die sie um die Früchte der im Jahre 1985 erteilten Bodenverkehrsgenehmigung brachte. Nach § 21 Abs. 1 BBauG/BauGB beträgt die Dauer der Bindungswirkung drei Jahre seit Erteilung der Teilungsgenehmigung. Für die Fristwahrung stellt die Vorschrift maßgeblich auf den innerhalb der Frist gestellten Bauantrag ab. Unschädlich ist, wenn die Behörde diesen Antrag erst nach Ablauf der Frist bescheidet. Dies gilt auch dann, wenn sie den Antrag zu Unrecht ablehnt - sei es, daß sie den Umfang der durch § 21 Abs. 1 BBauG/BauGB bewirkten Bindung verkennt, sei es, daß sie aus sonstigen Gründen fälschlich davon ausgeht, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig -, und der Betroffene gegen diese Entscheidung mit Rechtsmitteln vorgeht. Anders ist die Situation dagegen zu beurteilen, wenn die Behörde § 21 Abs. 1 BBauG/BauGB Rechnung trägt, den Bauantrag aber gleichwohl zu Recht ablehnt, weil dem Vorhaben Versagungsgründe entgegenstehen, auf die sich die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung nicht erstreckt. In diesem Falle kann der Antragsteller die Genehmigungsfähigkeit nur dadurch herbeiführen, daß er sein Vorhaben an die Rechtslage anpaßt und den Bauantrag nachträglich entsprechend abändert. Tut er dies nach Ablauf der Dreijahresfrist, so ist der ursprüngliche fristgemäß gestellte Antrag "verbraucht". Andernfalls hätte er es in der Hand, die Fristenregelung des § 21 BBauG/BauGB zu umgehen. Er könnte fristgemäß einen - auch aus seiner Sicht - aussichtslosen Bauantrag stellen und sich die Änderungen, derer es bedarf, damit das Vorhaben durch die Teilungsgenehmigung gedeckt ist, für das Rechtsmittelverfahren aufsparen.

15

Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war der von der Klägerin im November 1985 gestellte Bauantrag nicht geeignet, die Bindungswirkung des § 21 Abs. 1 BBauG/BauGB auszulösen. Von der Möglichkeit, ihren Bauantrag der Teilungsgenehmigung anzupassen, hat die Klägerin innerhalb der Dreijahresfrist keinen Gebrauch gemacht. Die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung konnte sie sich nicht dadurch erhalten, daß sie sich erst im Berufungsverfahren dazu bereitfand, die gebotenen rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Um nachträglich die Genehmigungsvoraussetzungen zu schaffen, genügte es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht, den ursprünglichen Bauantrag schlicht quantitativ zu reduzieren. Vielmehr habe es substantieller Änderungen bedurft. Das Obergeschoß hätte "zurückgebaut" werden müssen. Für die Verbindung des Daches mit dem "Resthaus" sei die in den Bauvorlagen vorgesehene konstruktive Lösung untauglich. Auch die Nutzfläche der Garage lasse sich nur durch eine konzeptionelle Änderung auf das zulässige Maß verringern.

16

Die Rüge, das Opfer einer Überraschungsentscheidung geworden zu sein, geht ebenfalls fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. das Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 sowie die Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 124 und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235). Die Klägerin macht selbst nicht geltend, erst durch das Berufungsurteil mit der Rechtsansicht konfrontiert worden zu sein, daß sich ihr Bauantrag in der ursprünglichen Fassung wegen der entgegenstehenden Festsetzungen des übergeleiteten Bebauungsplans nicht verwirklichen läßt. Sie räumt ein, in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1990 auf die rechtlichen Bedenken, die insoweit bestehen, hingewiesen worden zu sein. Ihrem eigenen Vorbringen läßt sich entnehmen, daß sie nach dem Ergebnis der Erörterung die Erfolgsaussichten ihrer Klage realistisch einschätzte. Denn sie streicht selbst heraus, daß sie sowohl mit dem Vertagungsantrag als auch mit der zu Protokoll erklärten Reduzierung des Baugesuchs gerade das Ziel verfolgte, das aus ihrer Sicht sonst unvermeidliche negative Urteil abzuwenden, überraschen konnte sie unter diesen Umständen allenfalls, daß das Berufungsgericht sich im Urteil vom 29. Juni 1990 auf den Standpunkt stellte, die Beschränkung ihres Bauantrages sei unwirksam, da die Schriftform nicht gewahrt sei. Indes hatte die Klägerin keinen Anspruch darauf, daß sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung darüber aufklärte, welche rechtliche Bedeutung es der von ihr abgegebenen Erklärung beimaß. Einem Urteil dürfen nach § 108 Abs. 2 VwGO nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Aus diesem Gebot läßt sich indes nicht die Pflicht des Gerichts herleiten, schon vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - a.a.O.). Das Berufungsgericht tat dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch Genüge, daß es die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen zur Kenntnis nahm und im angefochtenen Urteil rechtlich würdigte.

17

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beilegt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeit der teilweisen Rücknahme eines Bauantrages davon abhängig gemacht werden dürfe, daß die Schriftform gewahrt sei, ist in mehrfacher Hinsicht weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.

18

Die Frage ist einer revisionsgerichtlichen Klärung entzogen, da sie nicht die Anwendung von revisiblem Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO betrifft. In welcher Form ein Bauantrag gestellt, geändert oder zurückgenommen werden kann, beurteilt sich allein nach dem maßgeblichen Landesrecht. Die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Befugnis, das bauaufsichtliche Verfahren zu regeln, erstreckt sich auch auf die Anforderungen, denen ein Bauantrag zu genügen hat. Denn dieser ist notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Durch ihn wird das Baugenehmigungsverfahren eingeleitet und der zu beurteilende Verfahrensgegenstand festgelegt. Er enthält das an die Bauaufsichtsbehörde gerichtete Ersuchen, das in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben zu überprüfen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Überprüfung zu genehmigen. Die Frage, ob und unter Beachtung welcher Förmlichkeiten ein wirksam gestellter Bauantrag geändert oder zurückgenommen werden kann, ist auf derselben Regelungsebene angesiedelt wie das Erfordernis eines Bauantrages als solches, denn auch von ihrer Beantwortung hängt ab, ob ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist und worauf sich die baubehördliche Prüfung zu erstrecken hat. Ist der Landesgesetzgeber ermächtigt die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Bauantrag zu knüpfen, so ist von seiner Regelungsbefugnis mitumfaßt, in welchem Umfange sich der Antragsteller gegebenenfalls an seiner der Bauaufsichtsbehörde gegenüber abgegebenen Erklärung festhalten lassen muß. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Änderung eines Bauantrages, die sich nach denselben Grundsätzen wie die Antragstellung richte, bedürfe der Schriftform, da auch sie den Anforderungen des Art. 69 Abs. 1 BayBauO entsprechen müsse. An diese Auslegung des irrevisiblen Rechts wäre der Senat in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden.

19

Zu einer abweichenden Beurteilung nötigt nicht der Einwand der Beschwerde, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es gegen Bundesrecht verstoße, die Rücknahme eines Antrages an Formvorschriften zu knüpfen. Zum einen geht die Klägerin bei ihren Überlegungen von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich auf die Aussage, daß für die Antragsänderung dieselben Formvoraussetzungen wie für die Antragstellung gelten. Ob dies auch für die Antragsrücknahme zutrifft, läßt er unerörtert. Im übrigen gibt es keinen übergeordneten bundesrechtlichen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß die Rücknahme eines formgebundenen Antrages nicht ihrerseits formbedürftig sein darf. Kann der einzelne frei darüber disponieren, ob er durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren in Gang bringt, so ist es auch seiner Entscheidung überlassen, ob das eingeleitete Verfahren weitergeführt werden soll. Indes läßt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus einem sonstigen Rechtssatz, wie etwa dem von der Beschwerde zitierten § 126 BGB herleiten, daß er die Möglichkeit haben muß, von dieser Dispositionsfreiheit formlos Gebrauch zu machen. Zwar folgt aus dem Umstand, daß für den Antrag die Schriftform vorgeschrieben ist, nicht zwingend, daß auch für die Rücknahme das Schriftformerfordernis gilt. Welches Gewicht der Einhaltung einer bestimmten Form zukommt, hängt vom jeweiligen Regelungszusammenhang ab. Der Zweck, der es rechtfertigt, die Antragstellung zu formalisieren kann indes auch als Rechtfertigungsgrund dafür dienen, die Rücknahme als formgebundene Verfahrenshandlung auszugestalten.

20

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil der Verwaltungsgerichtshof der Berufung der Klägerin nicht ausschließlich deshalb den Erfolg versagt hat, weil er davon ausgegangen ist die in der mündlichen Verhandlung erklärte Beschränkung des Bauantrags sei mit Rücksicht darauf unbeachtlich, daß sie der erforderlichen Schriftform ermangele. Vielmehr hat er hervorgehoben, daß sich an dem von ihm gefundenen Ergebnis auch dann nichts ändere, wenn die im Verhandlungstermin abgegebene Erklärung als wirksam angesehen werde. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch in der abgewandelten Form stünden dem Vorhaben zwei Bedenken entgegen, nämlich, daß jedenfalls für die Garage weiterhin die nicht überbaubare Fläche in Anspruch genommen werde und daß mangels abgeänderter Pläne nicht erkennbar sei, wie das auf die größeren Grundmaße des ursprünglich vorgesehenen Obergeschosses abgestimmte Dach mit dem nunmehr verbleibenden Erdgeschoß konstruktiv verbunden werden solle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen eine Berufungsentscheidung, die in je selbständig tragender Weise doppelt begründet ist nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Wird nur gegen eine dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorgebracht, so genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. (vgl. Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197. Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209, Beschluß vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - NVwZ 1991, 376). So liegt es hier. Die Beschwerde führt nur gegen den ersten, nicht aber auch gegen den zweiten Begründungsteil des Berufungsurteils - zumindest soweit er sich auf die Dachkonstruktion bezieht, - einen Zulassungsgrund an.

21

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob "eine eventuelle Unzulässigkeit einer Grenzgarage es rechtfertige, das Bauvorhaben insgesamt abzulehnen", verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wäre nicht entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hat, ohne daß die Beschwerde dem mit durchgreifenden Zulassungsrügen entgegengetreten wäre, nicht allein darauf abgehoben, daß die geplante Doppelgarage in einem Grundstücksbereich errichtec werden soll, für den ein Bauverbot bestehe. Vielmehr beziehen sich seine Ausführungen zum Garagenstandort lediglich auf einen von mehreren Gesichtspunkten, die nach seiner Auffassung dem Vorhaben ent gegenstehen. Soweit das Berufungsgericht die Unvereinbarkeit des Vorhabens der Klägerin mit den Festsetzungen des übergeleiteten Bebauungsplans begründet hat, hat es übrigens irrevisibles Ortsrecht angewendet.

22

Ebensowenig rechtfertigt die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge die Zulassung der Revision, denn auch sie wird den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - NVwZ 1987, 1086). Dieser Zulassungsgrund muß durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (vgl. Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 6 B 23.87 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 20). Die Beschwerde nennt zwar die Senatsentscheidung vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - (BauR 1988, 315), von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Sie formuliert jedoch keinen das Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der zu einem solchen des Bundesverwaltungsgerichs im Widerspruch steht. Der Senat hat in dem von der Beschwerde zitierten Beschluß ausgeführt, daß es von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhänge, ob ein unbebautes Grundstück einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilde oder dem Außenbereich zuzurechnen sei. Dies hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Wenn es gleichwohl nicht näher auf die konkreten Grundstücksverhältnisse eingegangen ist, dann beruht dies darauf, daß es aus seiner rechtlichen Sicht nicht darauf ankam, ob das Grundstück der Klägerin im Innen- oder im Außenbereich liegt. Die Beschwerde führt aus, weshalb sie die vom Berufungsgericht hierzu angestellten rechtlichen Überlegungen für verfehlt hält. Dies ersetzt jedoch nicht die Darlegungen, die nach § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. erforderlich sind, um eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu bezeichnen.

23

2.

Die Revision ist unzulässig.

24

Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es den Vertagungsantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, das Recht auf rechtliches Gehör einschließlich des Rechts auf sachgemäße Vorbereitung verletzt und darüber hinaus seine Aufklärungspflicht vernachlässigt, ist die Revision nicht statthaft. Beurteilungsgrundlage ist insoweit nach der Überleitungsvorschrift des Art. 21 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) noch § 133 VwGO in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung. Unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen kann die Revision zwar auch ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht eingelegt wer den. Die Fälle der zulassungsfreien Revision sind in § 133 VwGO a.F. jedoch abschließend aufgezählt. Die Regelung ist einer Erstreckung auf andere Zulassungsgründe nicht zugänglich. Dies gilt auch für die von der Klägerin gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs, die zwar nach § 138 Nr. 3 VwGO einen absoluten Revisionsgrund darstellt, im Katalog des § 133 VwGO a.F. aber nicht aufgeführt ist, und erst recht für den geltend gemachten Aufklärungsmangel und einen etwaigen Verstoß gegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1964 - BVerwG 8 C 32.64 - NJW 1965, 168; Urteil vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).

25

Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsurteil beruhe nicht mehr auf mündlicher Verhandlung da es erst einige Monate nach Verkündung des Tenors "an die Parteien herausgegeben" worden sei, ist ein nach § 133 VwGO a.F. relevanter Verfahrensfehler noch mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet (§ 139 Abs. 2 VwGO a.F.). Die Klägerin rügt der Sache nach erkennbar, daß die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO a.F. nicht, mit Gründen versehen ist. Sie stellt zwar nicht in Abrede, daß das Berufungsurteil eine ausführliche Begründung enthält, äußert aber unter Hinweis auf den langen Zeitraum seit der mündlichen Verhandlung Zweifel daran, ob dem Gericht bei der Abfassung das Ergebnis der Verhandlung noch "präsent" war. Ein Mangel, der nach § 133 Nr. 5 VwGO a.F. die Revision ohne Zulassung eröffnet, besteht nicht nur dann, wenn nicht vor.

26

Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine bestimmte zeitliche Grenze, deren Überschreitung stets dazu führt, daß das verspätet abgefaßte Urteil als ein Urteil ohne Gründe im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO a.F. anzusehen ist. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf § 117 VwGO. Richtig ist, daß das Gericht nach Abs. 4 dieser Vorschrift ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil binnen zwei Wochen, jedenfalls aber alsbald der Geschäftsstelle zu übergeben hat. Aus dem die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe und den Rechtsschutz der Prozeßbeteiligten sichernden Gehalt des Begriffs "alsbald" ergibt sich, daß die äußerste noch hinnehmbare Grenze jedenfalls dann überschritten ist wenn so viel Zeit verstrichen ist, daß eine zuverlässige Erinnerung an die mündliche Verhandlung nicht mehr sichergestellt ist. Ein Teil der Senate des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, daß sich hierfür feste zeitliche Regeln nicht aufstellen lassen und auch bei ungewöhnlichen Verzögerungen der Abfassung der Entscheidungsgründe, z.B. von einem Jahr, im konkreten Fall weitere Umstände vorliegen müssen, die daran zweifeln lassen, daß die schriftlich niedergelegten Gründe das Beratungsergebnis zuverlässig wiedergeben (vgl. Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 94; Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 86; Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 6 CB 15.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 73; Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 92) in einem Urteilstext geschriebene Entscheidungsgründe fehlen. Er liegt auch dann vor, wenn die schriftlichen Urteilsgründe nicht geeignet sind, den ihnen gesetzlich zugedachten Zweck zu erfüllen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dadurch soll nicht nur eine Überprüfung des Urteils in einem Rechtsmittelverfahren ermöglicht, sondern auch den Beteiligten offengelegt und einsichtig gemacht werden, von welchen Erwägungen sich das Gericht bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. Diese Beurkundungs- und Rechtsschutzfunktion wird verfehlt, wenn die schriftlichen Gründe mit so erheblicher Verzögerung abgefaßt werden, daß ihr Zusammenhang mit der vorangegangenen mündlichen Verhandlung und der sich anschließenden Beratung nicht mehr gewährleistet ist. Die Gründe sind dann im Rechtssinne als nicht geschrieben zu behandeln (vgl. BVerwG. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - BVerwGE 50, 278; Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - BVerwGE 60, 14; Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 19; Beschluß vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64; Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16; Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 19; Beschluß vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 34.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 23).

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Die auf § 133 Nr. 5 VwGO a.F. gestützte Revision ist gleichwohl unzulässig. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt Dagegen hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat entschieden, daß nach Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 18.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 21; Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41 bis 43.89 - BVerwGE 85, 273; Beschluß vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 34.90 - a.a.O.). Er hat sich zur Begründung auf die Regelungen in §§ 516 und 552 ZPO gestützt, wonach die Berufungs- und die Revisionsfrist im Zivilprozeß spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt, auch wenn das Urteil bis dahin noch nicht zugestellt ist. Er ist dem Bundesgerichtshof gefolgt, der die fünf Monate nicht nur als Rechtsmittelfrist, sondern auch als zeitlichen Rahmen gewürdigt hat, dessen Überschreitung den mit § 138 Nr. 6 VwGO identischen absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO begründet (vgl. Urteil vom 28. Juni 1984 - VII ZR 179/83 - NJW 1984, 2828; Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 99/85 - NJW 1986, 2958; Urteil vom 29. Oktober 1986 - IV a ZR 119/85 - NJW 1987, 2446).

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Das angefochtene Urteil läßt indes unabhängig davon, welcher Beurteilungsmaßstab angelegt wird, keinen Mangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO a.F. erkennen. Es wurde ausweislich der Akten am 9. November 1990 vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben. Zu dieser Zeit waren seit der Verkündung am 29. Juni 1990 knapp viereinhalb Monate vergangen. Bei einem solchen Zeitraum bedarf es, auch nach der Auffassung, die nach fünf Monaten ohne eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung von einem Urteil ohne Gründe ausgeht, des Nachweises konkreter Umstände, die darauf schließen lassen, daß die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zuverlässig wiedergeben (vgl. das Senatsurteil vom 25. Januar 1905 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16). Umstände, die in diese Richtung deuten könnten, legt die Revision nicht dar. Sie beschränkt sich auf die allgemeine Bemerkung, bei einem größeren zeitlichen Abstand sei die Annahme, daß der Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den Entscheidungsgründen nicht mehr gewahrt sei, nie "auszuschließen". Eine solche Annahme ersetzt indes nicht die Darlegung eines Geschehensablaufs, der geeignet ist, die Übereinstimmung zwischen Beratungsergebnis und Entscheidungsgründen in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die in dieser Hinsicht Anlaß zu Zweifeln geben, etwa deshalb, weil Streit über tatsächliche Feststellungen herrscht, weil die Entscheidung nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die an ihr mitgewirkt haben, und dergleichen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 76.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Lemmel
Halama