Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1986, Az.: III ZR 200/85
Auslegung eines Auftragsschreibens durch das Gericht; Lieferungsbedingungen, die in der Fußleiste eines Auftragsschreibens genannt werden als Vertragsgrundlage; Vereinbarung eines niederländischen Schiedsgerichts durch ein niederländisches Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 200/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 26.07.1985 - AZ: 4 U 32/85
Rechtsgrundlage
- § 3 AGBG
Prozessführer
Bank M. & H. N.V. Niederlassung Ha.,
vertreten durch den Vorstand, Dr. D.M.N. van Wensveen, Dr. T. B., W.F. van Be. K.J.H. Br. N.J. K., B.s' J., Jo. D.R. Hooft G., P.straße ..., H.
Prozessgegner
Firma Installatiegroep van Bu. - van Swaay B.V.,
vertreten durch ihren Directeur Jr. Jan S., Bre., CA. Z./...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 26. Juni 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Juli 1985 - 4 U 32/85 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hält - ebenso wie das Landgericht - die Klage für unzulässig, weil für den geltend gemachten Anspruch die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart worden sei. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
Die Auslegung des Auftragsschreibens der Beklagten vom 9. Oktober 1979, auch soweit es durch Verweisung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen das Angebot einer Schiedsabrede enthält, obliegt in erster Linie dem Tatrichter; ihre revisionsgerichtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (BGHZ 24, 15, 19). In dieser Richtung läßt das Berufungsurteil keinen Fehler erkennen. Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Schreiben den Willen entnommen hat, die in der Fußleiste genannten Lieferungsbedingungen zur Grundlage des Vertrages zu machen, obwohl die Beklagte als Auftraggeber und nicht als Lieferant auftrat. Vor allem die in den Lieferungsbedingungen enthaltene Schiedsabrede war in ihrer Anwendbarkeit nicht davon abhängig, in welcher Eigenschaft die Beklagte diesen Vertrag schloß.
Der Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsklausel im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Firma E. steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte im Verhältnis zu ihrer Auftraggeberin Bremer Vulkan anderen Geschäftsbedingungen und insbesondere dem Gerichtsstand Bremen unterworfen war. Dadurch wurde ihr Interesse an der Geltung der niederländischen Lieferungsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklausel im Verhältnis zur Firma E. nicht berührt.
Der Geltung der Schiedsklausel stehen auch nicht die Bestimmungen des AGBG entgegen. Da die Firma E. als GmbH Kaufmann ist, gilt das AGBG zwischen ihr und der Beklagten nur mit den Einschränkungen seines § 24.
Auch unter Kaufleuten muß ein ausdrücklicher Hinweis auf AGB allerdings regelmäßig in der Verhandlungssprache erfolgen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl. Anh. § 2 Rn. 20). Diesen Hinweis hat das Berufungsgericht in den Eingangsworten des deutschsprachigen Schreibens vom 9. Oktober 1979 gefunden. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
Die Vereinbarung eines niederländischen Schiedsgerichts durch ein niederländisches Unternehmen kann - jedenfalls im Verhältnis zu einem Kaufmann - auch weder als überraschend (§ 3 AGBG), noch als unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG) angesehen werden. Eine Schiedsklausel stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar (Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. S. 35); wenn die Beklagte ein niederländisches Schiedsgericht wählte, so entsprach das ihren legitimen Interessen.
Die Geltung der Schiedsklausel ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die von der Beklagten in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen in Art. XV auch eine Gerichtsstandklausel enthalten; zuständig soll danach das Gericht am Ort des Geschäftssitzes des Auftragnehmers (i.S. der Lieferbedingungen) sein. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Bestimmung, die nur für die Anrufung des staatlichen Gerichts gilt, mit der Schiedsgerichtsklausel nicht vereinbar sein soll.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 1.000.000 DM.
Kröner,
Engelhardt,
Werp,
Rinne