Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1984, Az.: BVerwG 7 B 86.83
Verbot von Grabeinfassungen auf einem Friedhofsteil mit Ausweichmöglichkeit auf andere Friedhofsteile; Beratung des Grabstellenerwerbers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 86.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 28.01.1981 - AZ: 376 VII 78
- VGH Bayern - 11.05.1983 - AZ: 4 B 81 A. 678
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die beklagte Gemeinde verlangt von der Klägerin, eine Natursteineinfassung auf dem Grab des Ehemannes der Klägerin zu entfernen. Nach der Friedhofssatzung der Beklagten ist diese Grabeinfassung nicht zugelassen. Die von der Klägerin gegen die Beseitigungsanordnung erhobene Anfechtungsklage war in den Vorinstanzen erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil (veröffentlicht in BayVBl. 1983, 627) hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, ob eine Friedhofssatzung bei kleineren - völlig überschaubaren - dörflichen Friedhöfen dann gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, wenn die Satzung Friedhofsabteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften bestimmt, die wegen des geringen Umfanges der Friedhofsfläche in der Natur nicht erkennbar sind bzw. nicht erkennbar sein können. Diese Frage würde sich jedoch so, wie sie die Beschwerde formuliert, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Richtig ist lediglich, daß - wie die Beschwerde an anderer Stelle sinngemäß ausführt - gemeindliche Regelungen über besondere Anforderungen an Grabstellen nicht erlassen werden dürfen, wenn sie angesichts der bestehenden örtlichen Verhältnisse ihren eigentlichen Zweck, dem Friedhof durch eine besondere Gestaltung ein würdiges Aussehen zu geben, nicht erfüllen können. In einem solchen Fall ist die gemeindliche Regelung nicht mehr durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verstößt damit gegen das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG. Das bedeutet aber nicht, daß gemeindliche Gestaltungsvorschriften für kleinere, dörfliche Friedhöfe überhaupt unzulässig seien; vielmehr kommt es insoweit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, also auf Voraussetzungen an, die nicht verallgemeinerungsfähig sind und damit auch nicht auf Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung führen.
Die Klägerin hält weiter für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, ob dem Grundrecht der Handlungsfreiheit und den rechtsstaatlichen Grundsätzen Genüge getan wird, wenn den Hinterbliebenen die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Friedhofsabteilungen nur aufgrund der veröffentlichten, aber den Hinterbliebenen unbekannten Satzung, nicht aber aufgrund besonderer Hinweise bei der Antragstellung bzw. Grabauswahl eröffnet werden und die Hinterbliebenen die unterschiedlichen Friedhofsabteilungen in der Natur nicht erkennen können. Auch diese Fragen geben der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG 7 C 75.63 - (Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 3) ausgesprochen hat, muß sich der Erwerber einer Grabstelle in Fällen der vorliegenden Art, in denen für verschiedene Friedhofsteile unterschiedliche Gestaltungsregelungen getroffen sind, die Grundlagen für seine Entscheidung, in welchem Teil des Friedhofs er eine Grabstelle erwerben will, durch geeignete Beratung selbst verschaffen. Die Beratungspflicht der Behörde im Verwaltungsverfahren ist jetzt in Art. 25 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544), der inhaltsgleich ist mit § 25 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), geregelt. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht nach dieser Vorschrift keine allgemeine Belehrungspflicht. Maßgebend für die behördliche Belehrungspflicht ist neben den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere der Gesichtspunkt, ob sich der Bürger über die rechtlichen Gegebenheiten unschwer orientieren kann. Für den vorliegenden Einzelfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin sich bei Erwerb der Grabstätte ohne Schwierigkeiten über die gestalterischen Anforderungen hätte unterrichten und Einblick in die bei der Beklagten ausliegenden Friedhofssatzungen hätte nehmen können und daß die konkrete Situation des vorliegenden Falles die Beklagte nicht zwang, die Klägerin über die Frage der Grabeinfassungen zu belehren, zumal die Klägerin selbst bei Besichtigung der in Betracht kommenden Grabstellen in Anwesenheit einer Vertreterin der Beklagten an Ort und Stelle diese Frage nicht zur Sprache gebracht hat. Diese vom Berufungsgericht festgestellten Umstände des vorliegenden Einzelfalles geben der Sache keine grundsätzliche, d.h. gerade über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen