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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.03.1972, Az.: 5 RJ 378/70

Altersruhegeld; Beitragszeiten; Nichtdeutsche Versicherungszeiten; Beitragsentrichtung im Herkunftsland; Berücksichtigungsfähige Zeiten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.1972
Aktenzeichen
5 RJ 378/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 34, 132 - 132
  • SozR Nr 6 zu § 19 FRG

Amtlicher Leitsatz

Sind für einen nach dem FRG Berechtigten nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Herkunftsland während der Zeit des Bezugs einer dem Altersruhegeld nach RVO § 1248 entsprechenden Leistung Beiträge entrichtet worden, so können diese wegen der in FRG § 19 Abs. 3 getroffenen Regelung nicht rentensteigernd als Beitragszeiten iS des FRG § 15 für das Altersruhegeld nach RVO § 1248 berücksichtigt werden.

War ein nach dem FRG Berechtigter nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Herkunftsland während der Zeit des Bezugs einer dem Altersruhegeld nach RVO § 1248 entsprechenden Leistung beschäftigt, ohne daß Beiträge entrichtet worden sind, so kann diese Zeit nicht rentensteigernd als Beschäftigungszeit nach FRG § 16 bei der Festsetzung des Altersruhegeldes nach RVO § 1248 berücksichtigt werden.