Bundessozialgericht
Urt. v. 23.03.1972, Az.: 5 RJ 378/70
Altersruhegeld; Beitragszeiten; Nichtdeutsche Versicherungszeiten; Beitragsentrichtung im Herkunftsland; Berücksichtigungsfähige Zeiten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.03.1972
- Aktenzeichen
- 5 RJ 378/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 34, 132 - 132
- SozR Nr 6 zu § 19 FRG
Amtlicher Leitsatz
Sind für einen nach dem FRG Berechtigten nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Herkunftsland während der Zeit des Bezugs einer dem Altersruhegeld nach RVO § 1248 entsprechenden Leistung Beiträge entrichtet worden, so können diese wegen der in FRG § 19 Abs. 3 getroffenen Regelung nicht rentensteigernd als Beitragszeiten iS des FRG § 15 für das Altersruhegeld nach RVO § 1248 berücksichtigt werden.
War ein nach dem FRG Berechtigter nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Herkunftsland während der Zeit des Bezugs einer dem Altersruhegeld nach RVO § 1248 entsprechenden Leistung beschäftigt, ohne daß Beiträge entrichtet worden sind, so kann diese Zeit nicht rentensteigernd als Beschäftigungszeit nach FRG § 16 bei der Festsetzung des Altersruhegeldes nach RVO § 1248 berücksichtigt werden.