Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1998, Az.: 1 StR 708/97
Mord aus Habgier und besondere Schwere der Schuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 708/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 25.04.1997
Fundstelle
- StV 1998, 420-421
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. März 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1997 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Reihe schwerer Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf den Freispruch im Fall VIII, sowie darauf, daß im Fall III die Verurteilung wegen Mordes nur auf das Mordmerkmal der Habgier gestützt ist und infolgedessen das Landgericht nicht festgestellt habe, die Schuld des Angeklagte wiege besonders schwer. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Freispruch im Mordfall H. (Fall VIII)
1.
Unzulässig ist die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte zu einer bestimmten, von der Revision mitgeteilten Aussage des Angeklagten bei der Polizei die Protokollführerin, die Zeugin W. ,hören müssen. Die Revision verschweigt, daß das Landgericht die beiden Vernehmungsbeamten zu dieser Aussage als Zeugen gehört hat. Auch wird nicht mitgeteilt, welche zusätzlichen, über die Aussage der Vernehmungsbeamten hinausgehenden Erkenntnisse die Vernehmung der Zeugin erbracht hätte. Damit fehlen Tatsachen dafür, warum sich dem Landgericht eine dritte Zeugenvernehmung zum Inhalt der Angeklagtenaussage hätte aufdrängen müssen.
2.
Die Sachrüge ist unbegründet. Nachdem die Aufklärungsrüge nicht durchgreift, unterliegen nur die festgestellten Tatsachen der rechtlichen Überprüfung.
a)
Das Landgericht hat eine Reihe von Umständen untersucht und konnte sich danach nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte in irgendeiner Weise gemeinsam mit dem Täter S. zum Tod des H. wissentlich beigetragen hat.
Dabei hat das Landgericht gesehen, daß der Angeklagte Anlaß hatte, ein Verschwinden des H. zu begrüßen. Aber außer dem Umstand, daß er H. am Tattag zu seinem Anwesen bestellt hatte, das dieser ohnehin fast täglich besuchte, stand dem Landgericht nichts zur Verfügung, was auf einen gemeinsamen Tatplan hindeutete. Bei der Tatdurchführung war der Angeklagte nicht beteiligt. Das Landgericht konnte seine Zweifel insbesondere auch darauf stützen, daß H., nachdem der Angeklagte zum vereinbarten Treffen nicht erschienen war, das Anwesen unbehelligt wieder verlassen hatte. Erst anläßlich späterer Rückkehr aus nicht bekanntem Grund traf er in der Nähe des Anwesens des Angeklagten auf seinen Mörder.
Die sorgfältigen Abwägungen der Strafkammer lassen überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung nicht erkennen.
b)
Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung zu verurteilen sei. Beides war angesichts des zur Überzeugung des Landgerichts feststehenden Beweisergebnisses auch nicht veranlaßt.
Anders als bei seiner Beteiligung an weiteren Morden des S. war dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat zum Nachteil H. die bedenkenlose Tötungsbereitschaft des S. noch nicht bekannt. Zwar hat der Angeklagte durch die Terminvereinbarung mit H. eine Ursache zu dessen (zweiter) Ankunft am Tatort gesetzt. Daß S. den H. dort treffen und töten werde, mußte aber nicht im Vorstellungsbild des Angeklagten erscheinen; es lag für ihn eher fern. Insbesondere lag auch die Rückkehr des H. und das dabei erfolgte Treffen mit S. außerhalb seines Einflusses.
II.
Mord an L. W. .
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes aus Habgier, gemeinsam begangen mit dem inzwischen verstorbenen S., zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision ist zulässig darauf beschränkt, das Landgericht habe zu Unrecht weitere Mordmerkmale und deshalb die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verneint (BGHSt 41, 57).
1.
Das Landgericht konnte sich aus rechtlich einwandfreien Gründen nicht davon überzeugen, der Angeklagte habe W. getötet, um die gemeinsam begangenen Betrügereien nicht bekannt werden zu lassen. Allein der Umstand, daß das Opfer bei Bekanntwerden der Straftaten auch den Angeklagten hätte als (Mit-)Täter belasten können, mußte nicht zu der Annahme führen, das sei für die Tat mitbestimmend gewesen.
2.
Nach Meinung des Landgerichts diente die Tötung auch nicht der Ermöglichung einer weiteren Straftat. Der Angeklagte habe sich zur Tatzeit bereits im Besitz der Wertgegenstände befunden, die ihm von W. zur Aufbewahrung übergeben worden waren. Deren Rückforderung wollte er durch die Tat vermeiden, was das Landgericht (nur) als Habgier wertet.
Ob das Landgericht insoweit zu Recht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe damit keine andere Straftat ermöglichen wollen - in Betracht käme Unterschlagung - kann hier dahinstehen. Der Senat schließt einen Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch auch für den Fall aus, daß das Landgericht diese Frage untersucht und bejaht hätte.
Für das Strafmaß - lebenslange Freiheitsstrafe - war dieses Mordmerkmal ohne Bedeutung. Zur Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGHSt 40, 360) die wesentlichen tatrelevanten Umstände gegeneinander abgewogen und zusammenfassend gewürdigt. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar. Ein weiteres Mordmerkmal ist zwar grundsätzlich ein Umstand von Gewicht, der die Frage der besonderen Schuldschwere beeinflussen kann. Stets ist hierbei jedoch zu bedenken, daß solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (BGHSt aaO S. 370). Einem weiteren Mordmerkmal wird aber dann kein wesentliches Gewicht beizumessen sein, wenn es den Unrechts- und Schuldumfang gegenüber sonstigen Umständen oder einem anderen Mordmerkmal nicht erweitert; das in den Bereich der Überschneidung fallende Unrecht kann dem Angeklagten nur einmal angelastet werden (BGHSt 39, 100, 109). Die Tötung, um die zur Aufbewahrung übergebenen Wertsachen (unberechtigt) behalten zu können, wird vom Landgericht zutreffend als Mord aus Habgier bewertet. Eine damit gleichzeitig ermöglichte (erleichterte) Unterschlagung hätte gegenüber den Umständen, welche die Habgier begründen, nicht ein solches zusätzliches Gewicht, daß das Landgericht, hätte es die weitere Straftat bedacht, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl