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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1988, Az.: IVb ARZ 26/88

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Familiensachen; Voraussetzungen für die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts; Folgen der Verneinung der Zuständigkeit in einer internen Aktenverfügung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1988
Aktenzeichen
IVb ARZ 26/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 11893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1988, 1256

Redaktioneller Leitsatz

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen eine Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder Mitteilung der Antragsschrift voraus.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 1. Juni 1988
beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 18. April 1983 wurde die Ehe der Eltern geschieden, die elterliche Sorge für das Kind T. der Mutter übertragen und das Umgangsrecht des Vaters geregelt. Diesem wurde u.a. die Befugnis eingeräumt, das Kind in Monaten mit ungerader Benennung am zweiten und vierten Wochenende von Samstag 14 Uhr bis Sonntag 19 Uhr und in Monaten mit gerader Benennung am ersten und dritten Wochenende von Freitag 20 Uhr bis Sonntag 19 Uhr zu sich zu nehmen.

2

Weil er am Freitag, den 15. April 1988, weder das Kind noch seine geschiedene Ehefrau in deren Wohnung in S. angetroffen habe und sie auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, stellte der Vater zu Protokoll des Amtsgerichts Baden-Baden den Antrag, gegen die Mutter ein Zwangsgeld festzusetzen, falls sie das Kind am Samstag, den 14. Mai 1988, um 14 Uhr nicht zur Abholung bereit halte.

3

Das Amtsgericht Baden-Baden übersandte den Antrag zuständigkeitshalber an das Amtsgericht - Familiengericht - Kandel. Dieses leitete ihn an das Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt weiter, weil dort die durchzusetzende Umgangsregelung erlassen worden sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, unterrichtete den Antragsteller und legte die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor, das sie an den Bundesgerichtshof weiterleitete.

4

II.

1.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Maßnahme nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer gerichtlichen Regelung über den persönlichen Umgang eines Elternteils mit einem ehelichen Kinde begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das Verfahrenüber die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach§ 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO.

5

2.

Die Entscheidung ist nicht dadurch entbehrlich geworden, daß das unmittelbare Verfahrensziel des Vaters, den Umgang mit dem Kinde während des Wochenendes am 14./15. Mai 1988 zu erzwingen, infolge Zeitablaufs nicht mehr erreichbar ist; dadurch ist das von ihm eingeleitete Verfahren noch nicht beendet worden (vgl. Senatsbeschluß vom 19. August 1981 - IVb ARZ 548/81).

6

3.

Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt.

7

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dieser Vorschrift setzt in allen Verfahrensarten, in denen eine Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 und ständig). Daran mangelt es hier.

8

Außerdem hat das Amtsgericht Kandel seine Zuständigkeit lediglich in einer internen Aktenverfügung verneint, die keine Grundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung sein kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790 und ständig).

9

4.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Kandel das Verfahren über die Umgangsregelung mit dem Erlaß des Verbundurteils des Amtsgerichts Rastatt seinen Abschluß gefunden hat und Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG neue, selbständige Verrichtungen darstellen, für die die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe der §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1, 64k Abs. 3 FGG neu zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25 m.w.N.; 19. August 1981 aaO; vom 13. Juli 1983 - IVb ARZ 28/83 -; 14. Mai 1986 - IVb ARZ 19/86 - FamRZ 1986, 789). Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts Kandel wird im Kommentar von Keidel/Kuntze/Winkler, FG 12. Auflage, kein abweichender, sondern ausdrücklich derselbe Standpunkt vertreten (s. § 43 Rdn. 2 b). Danach bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gemäß § 11 BGB von dem der Mutter abgeleiteten Wohnsitz des Kindes.

Lohmann
Blumenröhr