Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1956, Az.: VI ZR 280/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 280/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Köln - 07.07.1955
Prozessführer
des Schlossers Hubert L. in S. bei O. über B.,
Prozessgegner
den Mechaniker Erich H. in K. bei O. über B.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Juli 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 6. Juni 1951 befuhren die Parteien mit ihren Kleinkrafträdern von je 200 ccm Hubraum die für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte Verbindungsstraße zwischen dem Scherfbachtal und der Straße Voiswinkel-Odenthal; der Kläger kam vom Scherfbachtal her und fuhr in Richtung Voiswinkel, während der Beklagte - mit der Zeugin T. auf dem Soziussitz - aus der entgegengesetzten Richtung kam. Die Sicht war für beide Fahrer behindert, weil - alles in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - die stark ansteigende Verbindungsstraße eine Rechtskurve bildet und auf ihrer rechten Seite hohes Getreide stand, so daß sich entgegenkommende Fahrer nur auf kurze Entfernung sehen konnten. Die Parteien stießen ungefähr am Scheitelpunkt der Kurve zusammen und wurden verletzt. Der Kläger hat nach seiner Darstellung Dauerschäden davongetragen, ist erwerbsunfähig und bezieht eine Unfallrente seiner Berufsgenossenschaft.
Er beansprucht ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Beklagte die linke Straßenseite benutzt habe; es hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungen getroffen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil die Entstehung des Unfalls nicht mehr aufzuklären sei. Die Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.
Was die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorbringt, vermag das angefochtene Urteil nicht zu gefährden.
Das Berufungsgericht hat aus den Bekundungen der von ihm vernommenen Zeugen K. und Ol. die Überzeugung geschöpft, daß das Rad des Beklagten, das beide Zeugen kurz nach dem Unfall gesehen haben, beim Zusammenstoß entgegen der Annahme des Landgerichts nicht frontal, sondern seitlich links beschädigt worden ist. Einer ausdrücklichen Erörterung des Umstandes, dass zwischen der Wahrnehmung und der Aussage der Zeugen mehrere Jahre vergangen sind, bedurfte es nicht; denn ersichtlich erachtet das Berufungsgericht die Erinnerung der Zeugen in möglicher Würdigung gleichwohl als zuverlässig. Hat daber das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugen eine Feststellung über die Beschädigungen am Rade des Beklagten treffen können, so kommt es auf die Beweislast und die Rechtsprechung hierzu nicht mehr an.
Die Würdigung der Aussage der Zeugin Tessmer über die Lage der Räder nach dem Unfall ist nach Ansicht der Revision von der Auffassung des Berufungsgerichts über die Beschädigung am Kraftrad des Beklagten beeinflußt. Das wäre indessen nicht zu beanstanden, weil die Feststellung der Art der Beschädigung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Im übrigen stellt der von der Revision hervorgehobene Hinweis nur eine das Urteil nicht tragende Hilfserwägung für den Fall dar, daß man die - aus anderen Gründen für unzuverlässig erachtete - Aussage der Zeugin als richtig unterstellt.
Das letztere gilt schließlich auch hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen Schneider, der übrigens entgegen dem Vortrag der Revision nicht von einer bestimmten Auffassung über die Beschädigungen am Kraftrad des Beklagten ausgeht, sondern lediglich die Möglichkeit erörtert, daß der Beklagte den Kläger nicht frontal, sondern seitlich in einem stumpfen Winkel angefahren hat, und zu dem Ergebnis gelangt, daß die vermutliche Lage der Räder nach dem Unfall keine Schlüsse auf den Hergang zuläßt.
2.
Bei der rechtlichen Würdigung seiner somit bindenden Feststellungen hat das Berufungsgericht indessen unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte, indem er mit seinem Kraftrade die für jeden Kraftfahrzeugverkehr gesperrte Verbindungsstraße befuhr, gegen § 3 Abs. 1 StVO verstossen und damit ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt hat, das der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu dienen bestimmt ist. Dieser Verstoß ist auch eine der Ursachen des Unfalls gewesen. Allerdings hat der Kläger das Verkehrsverbot ebenfalls schuldhaft übertreten. Ein solches mitwirkendes Verschulden vernichtet seine Ersatzansprüche jedoch nicht ohne weiteres, sondern begründet nur die Notwendigkeit einer Abwägung nach § 254 BGB (vgl. BGH VI ZR 251/53 vom 26. Januar 1955 VRS 8, 248 Nr. 109 = VersR 1955, 183).
Die Erörterung der für die Abwägung wesentlichen Umstände gehört in das Verfahren über den Grund des Klageanspruchs und ist zunächst Aufgabe des Tatrichters.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.