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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1981, Az.: 4 StR 13/81

Umdeutung eines Wiedereinsetzungsgesuchs eines Beschwerdeführers in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1981
Aktenzeichen
4 StR 13/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 09.10.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 170

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Kaufmann Manfred C. aus D., geboren am ... 1953 in G.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 5. Februar 1981
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 9. Oktober 1980, durch welchen seine Revision gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 30. Juli 1980 verworfen worden ist, aufgehoben.

  2. 2.

    Dem Beschwerdeführer ist eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu dem Antrag des Beschwerdeführers ausgeführt:

2

"Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 1980 ist in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der in § 346 Abs. 2 StPO bestimmten Wochenfrist beim Landgericht eingegangen. Der Rechtsbehelf ist auch begründet, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Urteilszustellung mit der Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Zwar ist dem Verteidiger des Angeklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25. August 1980 (Bd. II Bl. 433 b dA) eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Diese Ausfertigung war jedoch durch die teilweise Wiederholung ganzer und halber Sätze und Absätze auf Seite 9 und 10 des Schriftstücks unverständlich. Die Auffassung des Strafkammervorsitzenden, schon bei flüchtiger Lektüre der Ausfertigung sei zu erkennen, daß der Mangel lediglich in überflüssigen Wiederholungen bestünde (Bd. III Bl. 493 R dA), mag für einen mit der Fassung der Urschrift vertrauten Leser noch vertretbar sein, kann aber nicht für einen unbefangenen Leser gelten. Insbesondere hat der Zustellungsempfänger bzw. sein Verteidiger - wie sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 6. November 1980 (Bd. III Bl. 459 u. 460 dA) ergibt - nicht erkannt, "welche Einschübe oder Weglassungen wohin gehören und vorzunehmen sind" (Bd. III Bl. 459 dA). Von einem unwesentlichen Fehler kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht ausgegangen werden. Der Zustellungsempfänger konnte vor allem wegen des unverständlichen Beginns und des ebenso unverständlichen Abschlusses auf Seite 10 des Schriftstücks nicht hinreichend sicher erkennen, welchen Inhalt die Urschrift hatte (vgl. BGH in NJW 1978, 60). Die Zustellung des fehlerhaften Schriftstücks war daher unwirksam (vgl. BGH, Lindenmeyer-Möhring Nr. 8 zu § 317 ZPO; BGH in NJW 1967, 465). Da die Revisionsbegründungsfrist mithin noch nicht in Lauf gesetzt worden ist, kann der nach § 346 Abs. 2 StPO ergangene Beschluß der Strafkammer keinen Bestand haben."

3

Dem tritt der Senat bei. Der genannte Beschluß muß deshalb aufgehoben werden.

4

Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 343 Abs. 2 StPO eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.

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