Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1970, Az.: 1 AZR 81/70
Personenschaden; Schmerzensgeldanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 81/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 21.11.1969 - 8 Sa 310/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 351
- DB 1971, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 528-529 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Begriff des Personenschadens im Sinne des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO auch den Schmerzensgeldanspruch umfaßt.
2. Bewußt fahrlässig handelt, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg sieht, aber hofft, er werde nicht eintreten, oder wem es gleichgültig ist, ob er eintritt. Bedingt vorsätzlich handelt dagegen, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt. Ob ein Täter bewußt fahrlässig oder bedingt vorsätzlich handelt, kann nur unter Berücksichtigung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden.
3. Verbleibt der vom Beifahrer abgelöste Fernfahrer in der Fahrerkabine, dann nimmt er nicht am allgemeinen Verkehr teil, auch wenn er während seiner Ruhezeit nicht verpflichtet gewesen sein sollte, im Fahrzeug zu verbleiben.