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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.05.1976, Az.: 8 RU 134/75

Unfallversicherungsschutz; Versicherter Arbeitsweg; Weg zur Arbeit; Hilfeleistung; Öffnen einer Straßenbahntür

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.05.1976
Aktenzeichen
8 RU 134/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR 2200 § 539 Nr 21

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Hilfeleistung auf dem Wege zur Arbeit (hier: Öffnen einer Straßenbahntür für einen anderen Fahrgast) ist dann Teil des mitversicherten Arbeitsweges und unterbricht den Unfallversicherungsschutz nicht, wenn sie zeitlich und räumlich nur einen geringfügigen Bewegungsaufwand erfordert, für den Versicherten erkennbar den Interessen seines Beschäftigungsbetriebes nicht zuwiderläuft und in der Art und Weise der Ausführung nicht in hohem Maße vernunftswidrig ist.

2. Zum Unfallversicherungsschutz von Hilfeleistungen, die nach dem Willen und den Vorstellungen des Verletzten den Interessen seines Beschäftigungsbetriebes dienen.