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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1996, Az.: 3 StR 378/96

Beihilfe zu einer unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Erfordernis eines funktionalen Zusammenhangs zwischen einer Entführung und einer beabsichtigten Nötigung; Bedrohung eines Zeugen mit einer Pistole zur Veranlassung zum Widerruf einer Aussage bei der Polizei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1996
Aktenzeichen
3 StR 378/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 27.03.1996

Fundstelle

  • StV 1997, 303

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Andreas K. aus R.,
dort geboren am ... 1967,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen Geiselnahme verurteilt worden ist (Fall II. 2 der Urteilsgründe),

    2. b)

      im Ausspruch über die hierwegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig; die Sachrüge ist - soweit sie nicht durchgreift - unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Verurteilung wegen Geiselnahme liegen folgende Feststellungen zugrunde:

3

Der Zeuge K. hatte bei der Polizei über eine Rauschgiftbeschaffungsfahrt, die er zusammen mit dem Angeklagten durchgeführt hatte, umfassende Angaben gemacht und auch die Beteiligung des Angeklagten dargelegt. Drei Monate später drangen der Angeklagte und ein Mittäter in die Wohnung des Zeugen ein, forderten ihn auf, mit nach draußen zu kommen und zwangen den um Hilfe schreienden Zeugen, in ein bereitstehendes Fahrzeug, bei dem ein dritter Mittäter wartete, einzusteigen. Der Angeklagte verfolgte mit seinem Vorgehen die Absicht, unter Ausnutzung der so geschaffenen Lage den Zeugen K. mit dem Tode zu bedrohen und auf diese Weise zum Widerruf seiner Aussage bei der Polizei zu bewegen. Zu diesem Zweck führte er einen Trommelrevolver mit sich, der von einer echten Schußwaffe nicht zu unterscheiden war. Gemeinsam fuhren die Beteiligten durch Ratingen, während der Angeklagte dem Zeugen K. Vorhaltungen hinsichtlich seiner Aussage bei der Polizei machte. Der Angeklagte forderte ihn auf, seine Aussage schriftlich zu widerrufen. Dabei hielt er, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, dem Zeugen den Revolver an den Kopf, welchen der Zeuge für eine echte Waffe hielt, und sagte sinngemäß "Nur ein toter Zeuge ist ein guter Zeuge". Der Zeuge nahm diese Drohung ernst. Die Beteiligten fuhren weiter in Richtung Kalkumer Forst und hielten an einer verlassenen Stelle in der Nähe eines Sees an, um den verängstigten Zeugen, der um sein Leben fürchtete, noch eine Zeitlang in seiner Angst zu belassen. Der Angeklagte forderte nunmehr den Zeugen K. auf, den Wagen zu verlassen, was dieser auch tat. Weil der Angeklagte glaubte, den Zeugen auf diese Weise nachdrücklich genug eingeschüchtert zu haben, unternahm er weiter nichts mehr. Die Beteiligten fuhren nach Ratingen zurück, wo sie den Zeugen an seiner Unterkunft wieder absetzten.

4

Dieser Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand der Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB. Zwar haben der Angeklagte und seine Mittäter den Zeugen entführt, der Angeklagte hat den Zeugen auch mit dem Tode bedroht. Aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts läßt sich jedoch nicht feststellen, daß der Angeklagte den Zeugen entführt hat, um ihn zu einer Handlung zu nötigen, die dieser während der Entführung vornehmen sollte. Zwischen der Entführung und beabsichtigten Nötigung muß ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, daß der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355, 359). Sein Wohl muß der Genötigte gerade dadurch gefährdet sehen, daß er sich in der Gewalt des Täters befindet, nach der Vorstellung des Täters muß die Zwangslage zu der genötigten Handlung führen (vgl. BGH NStZ 1996, 277 zu § 239 a StGB; BGH NJW 1966, 2171, 2172). Auch für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1 StGB) gilt, daß die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Denn der Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96). Sollte der Angeklagte die Absicht verfolgt haben, den Zeugen durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage seine Aussage bei der Polizei zu widerrufen, wäre der Tatbestand also nicht erfüllt. Dafür, daß der Angeklagte diese Vorstellung gehabt hat, könnte sprechen, daß er bei der Bemächtigung des Zeugen beabsichtigte, den Zeugen "auf diese Weise zum Widerruf seiner Aussage bei der Polizei zu bewegen" und schließlich "glaubte, den Zeugen K. auf diese Weise nachdrücklich genug eingeschüchtert zu haben". Der Angeklagte könnte aber nach den Feststellungen schon von Anfang an die Vorstellung gehabt haben, den Zeugen zur Abgabe eines schriftlichen Widerrufs während der Entführung zu zwingen. Dafür könnte sprechen, daß der Angeklagte den Zeugen während der Entführungsfahrt aufforderte, "seine Aussage schriftlich zu widerrufen". Dann aber hätte er diese Absicht noch während der Entführung aufgegeben. Dies würde zwar der Vollendung des Delikts nicht entgegenstehen, wohl aber zur Strafrahmenmilderung nach § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4, § 49 Abs. 1 StGB berechtigen.

5

Der Sachverhalt bedarf somit bezüglich der Geiselnahme der neuen Prüfung. Dabei kommt auch in Frage, daß der Angeklagte das Opfer während der Dauer der Entführung dazu zwingen wollte, in Gegenwart von Zeugen (nur) mündlich seine ernsthafte Bereitschaft zu erklären, seine Aussage bei der Polizei alsbald zu widerrufen. Auch eine solche abgenötigte Handlung würde den Tatbestand des § 239 b StGB erfüllen. Denn die Strafwürdigkeit der Tat besteht in den besonders verwerflichen Mitteln, die der Täter zur Erreichung seines Ziels anwendet (Entführung) und anzuwenden beabsichtigt (Drohung mit dem Tode) (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 239 b Rdn. 5). Deshalb kann der bezweckte Nötigungserfolg beliebiger Art sein (Horn in SK-StGB 4. Aufl. § 239 b Rdn. 6).

6

Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall führt zur Aufhebung der Einzelstrafe und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Kutzer
RiBGH Zschockelt ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben. Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler