§ 15 SächsLVO - Eignungsprüfung *
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die oder der Antragstellende in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen. Der oder dem Antragstellenden ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle vergleicht auf Grundlage der für die Laufbahn geforderten Qualifikationen die Inhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen der oder des Antragstellenden und legt den konkreten Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung fest.
(3) Für die Eignungsprüfung ist durch das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle eine Prüfungskommission zu berufen. Die Prüfungskommission kann im Einzelfall oder für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Sie hat aus einer vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied jeweils eine Stellvertretung zu berufen. Sämtliche Mitglieder und deren Stellvertretungen sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt wurde oder in Betracht kommt. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Die oder der Antragstellende wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn die schriftliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des § 9 bewertet. Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent zu bewerten.
(5) Die oder der Antragstellende ist vor Beginn auf die Folgen unlauteren Verhaltens bei der Eignungsprüfung hinzuweisen. Versucht die oder der Antragstellende, das Ergebnis des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf die Prüfungskommission oder auf von dieser mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission mit "ungenügend" zu bewerten. Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der oder des Antragstellenden.
(6) Tritt die oder der Antragstellende vor Beginn der Eignungsprüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Tritt die oder der Antragstellende nach Beginn der Eignungsprüfung zurück, entscheidet die Prüfungskommission über die Nachholung der fehlenden Prüfungsleistungen.
(7) Ist das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung schlechter als "ausreichend", ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der oder dem Antragstellenden von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zeitnah schriftlich bekannt zu geben.
(8) Folgende Angaben zum Prüfungsverfahren sind zu dokumentieren:
- 1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 4.
die Prüfungsthemen,
- 5.
die vorgenommenen Belehrungen und Anhörungen,
- 6.
die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,
- 7.
die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,
- 8.
das Prüfungsergebnis,
- 9.
besondere Vorkommnisse.
Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(9) Die Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.