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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1988, Az.: BVerwG 9 B 165.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Asylrelevante Übergriffe von Moslems auf Jeziden in den Städten der West-Türkei; Beeinträchtigung im religiösen Existenzminimum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 165.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.03.1988 - AZ: 18 A 10393/87

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Zu Unrecht beanstanden die Kläger, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es zum einen ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Kläger angekommen sei, und zum anderen einen Hinweis auf eine beabsichtigte Rechtsprechungsänderung im Sinne der Bejahung einer Fluchtalternative für Jeziden in der West-Türkei unterlassen habe, wozu die Kläger in mündlicher Verhandlung einen Beweisantrag gestellt haben würden. Mit diesem Vortrag ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat weder auf eine fehlende Glaubwürdigkeit der Kläger abgehoben - vielmehr hat es die Richtigkeit ihrer Angaben unterstellt (Beschlußabdruck S. 11), das Klagebegehren aber deshalb für unbegründet erachtet, weil die Jeziden jedenfalls in den Städten der West-Türkei keinen asylrelevanten Übergriffen der Moslems ausgesetzt seien - noch hat es eine Überraschungsentscheidung getroffen. Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 6. Dezember 1983 - 18 A 10303/82 - ist hierfür schon deshalb unbehelflich, weil es sich in jener Streitsache um den Einzelfall der Anerkennung eines jezidischen Türken handelte, der als "Musterungsflüchtling" mit religiös motivierter Verfolgung während seines Militärdienstes in der Türkei zu rechnen gehabt hätte. Aus diesem Erkenntnis folgte offensichtlich keine Pflicht des Oberverwaltungsgerichts zu einem Hinweis auf eine beabsichtigte Rechtsprechungsänderung bezüglich der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Jeziden in der Türkei, denn auf diese Frage kam es in jener Streitsache nicht an und das Berufungsurteil vom 6. Dezember 1983 verhält sich dazu auch nicht. Die Kläger waren vielmehr ohne den von der Beschwerde vermißten Hinweis des Gerichts von sich aus gehalten, ihnen bekannte Beweismittel zu bezeichnen und entsprechende Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen.

3

Im übrigen hat das Berufungsgericht eine Reihe von gutachtlichen Äußerungen des in der Beschwerde angesprochenen Sachverständigen Prof. Dr. Wießner zur Frage der Lebensbedingungen der Jeziden in der Türkei, die letzte vom 15. November 1985, verwertet. Dabei hat es sich insbesondere mit dessen Ansicht, die Jeziden hätten ohne Verleugnung ihrer Religion außerhalb ihrer angestammten Wohngebiete "keine Überlebenschance", auseinandergesetzt und unter Würdigung aller ihm vorliegenden Erkenntnisquellen die Überzeugung gewohnen, daß die Jeziden jedenfalls in der West-Türkei nicht in ihrem religiösen Existenzminimum beeinträchtigt würden (Beschlußabdruck S. 24 f.). Ein Verfahrensfehler kann aber darin, daß das Berufungsgericht den Anpassungsschwierigkeiten der Jeziden außerhalb ihrer Siedlungsgebiete keine asylrechtsbegründende Wirkung beigemessen hat, nicht erblickt werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien