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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1980, Az.: VII ZR 57/80

Zustandekommen eines Vertrages über die Herstellung eines Werbefilms durch die Vertretung eines Gebietsverkaufsleiters; Bestimmung des Zeitpunkts des Vorliegens der für eine Rechtscheinshaftung des Vertretenen maßgeblichen Umstände; Notwendigkeit der Ursächlichkeit des Rechtscheins für die Entscheidungen des Geschäftsgegners; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Genehmigung eines ohne Vollmacht geschlossenen Vertrages durch Veranlassung einer Änderung des Textes durch den Vertretenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1980
Aktenzeichen
VII ZR 57/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.12.1979

Prozessführer

Firma OBH O. B.-H. Vertriebs GmbH & Co KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die O. B.-H Vertriebs GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dieter K., E. Straße ..., K. bei K.

Prozessgegner

Firma A.-Werbe GmbH & CO KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die A. Werbe GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann rudi M., S.allee ..., H.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise. Dr. Recken und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Gebietsverkaufsleiter H. der Beklagten erteilte der Klägerin am 23. März 1978 schriftlich den Auftrag, einen Werbefilm über die Produkte der Beklagten herstellen und in bestimmten Lichtspieltheatern in H. vorführen zu lassen. In dem Vertrag wird als Auftraggeber die

"OBH.-O. B. H.

B. Allee ... H."

2

bezeichnet. Die Urkunde trägt die Unterschrift des Gebietsverkaufsleiters H. mit dem Stempelzusatz

"OBH

O. B. H.

Verkaufsbüro

B. Allee ...

H.

Tel. ...".

3

Dieser Stempel wurde von dem Verkaufsbüro im Einverständnis mit der Beklagten verwendet, die das von ihr gemietete Büro eingerichtet sowie eine Sekretärin und einen Bauleiter eingestellt hatte. Nach dem mit H. abgeschlossenen Gebietsverkaufsleitervertrag hatte H. als selbständiger Gewerbetreibender den Abschluß von Verträgen zu vermitteln, war jedoch nicht befugt, die Beklagte zu vertreten. Das erforderliche Werbematerial sollte ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden.

4

Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 29. März 1978, das an die Firma

"O. B.-H.

Verkaufsbüro

H."

5

gerichtet wurde.

6

Als am 24. Mai 1978 in den Räumen des Verkaufsbüros die Aufnahmen erfolgten, war außer H., der lediglich vom 16. März bis zum 30. April 1978 als Gebietsverkaufsleiter in H. tätig war und der inzwischen für die Beklagte eine andere Aufgabe übernommen hatte, auch dessen Nachfolger anwesend. Bei der Vorführung des Werbefilms am 9. Juni 1978 äußerten beide Herren den Wunsch, daß in einem Nachspann deutlich auf das Verkaufsbüro in H. hingewiesen werden solle. Die zu diesem Zweck vereinbarte Verlängerung des Filmes bestätigte die Klägerin mit einem Schreiben vom selben Tag, das wieder an das Verkaufsbüro der Beklagten in H. gerichtet war. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 1978 an die "Firma OBH-O.-B.-H. z.Hd. Herrn H.", das an H. Privatanschrift in S. gerichtet war, bestätigte die Klägerin den für die monatliche Vorführung anfallenden Zusatzpreis.

7

Am 14. Juli 1978 führte H. den inzwischen fertiggestellten Film den Geschäftsführern der Beklagten in K. vor. Da der auf Wunsch der Beklagten hinzugezogene Rechtsanwalt wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen die Formulierung eines Satzes äußerte, veranlaßte die Beklagte bei der Klägerin eine entsprechende Umformulierung.

8

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der noch ausstehenden Vergütung in Höhe von unstreitig 12.700,80 DM nebst Zinsen. Die Beklagte leugnet jede vertragliche Verbindung mit der Klägerin.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hält den Umstand, daß die Beklagte die Stempelführung durch H. gebilligt habe, nicht für geeignet, eine Rechtscheinhaftung zu begründen; es gehe hier nämlich nicht um ein Geschäft, das üblicherweise in einem "Verkaufsbüro" abgewickelt werde. Dennoch sei die Beklagte an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden, weil sie durch Umstände, die ihrer Organisationsgewalt zuzurechnen seien, den Anschein erweckt habe, daß H. die Vertrags Verhandlungen mit ihrem Einverständnis geführt habe. Daran ändere nichts, daß diese Umstände ganz überwiegend in die Zeit nach Erteilung des Hauptauftrages vom 23. März 1978 gefallen seien. Auch über einen eigentlichen Bestätigungsvertrag und über den Gegenstand beschränkter Zusatzvereinbarungen hinaus sei der Vertragschließende insoweit zu schützen, als er im Vertrauen auf spätere Umstände, die eine Anscheinsvollmacht für den Vertreter ergäben, am Vertrag festhalte und seine Leistung bewirke oder damit beginne. Nach den hier gegebenen Umständen verstoße die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit der Vertretung berufe.

11

2.

Mit diesen Erwägungen überschreitet das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung bisher gezogenen Grenzen der Rechtscheinhaftung. Danach kommt es dafür, ob der Vertretene aus Rechtschein haftet, grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Umstände an (Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 16 zu § 167 m.w.N.).

12

Eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht setzt nämlich voraus, daß der Rechtschein für die Entscheidungen des Geschäftsgegners ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 5. November 1962 - VII ZR 75/61 - LM Nr. 13 zu § 167 BGB, Bl. 3). Nach dieser Rechtsauffassung können daher nach dem Vertragsschluß liegende Umstände nicht zu einer Rechtscheinhaftung fUr vorher getroffene Vermögensdispositionen fuhren.

13

Ob und unter welchen Umständen von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind, wie es das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Revision bleibt nämlich bereits aus einem anderen Grund erfolglos.

14

3.

Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ergeben, daß die Beklagte den von ihrem früheren Gebietsverkaufsleiter H. in ihrem Namen geschlossenen Vertrag jedenfalls dadurch genehmigt hat (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB), daß sie nach der Vorführung des Filmes in ihrer Zentrale in K. bei der Klägerin eine Änderung des Textes veranlaßte. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage selbst entscheiden, zumal eine andere Wertung ausscheidet.

15

a)

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu der Vorführung des Filmes am 14. Juli 1978 zum Zwecke einer rechtlichen Überprüfung macht deutlich, daß die Beklagte an einer Verwertung des Werbefilmes interessiert war. Da H. bereits seit dem 1. Mai 1978 nicht mehr als ihr Gebietsverkaufsleiter in H. tätig war, lag es für die Beklagte auf der Hand, daß er aus dem Film im Juli 1978 keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr ziehen konnte. Damit konnte nach den Umständen für die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten kein Zweifel daran bestehen, daß H. ihnen den Werbefilm in der Annahme vorführte, die Beklagte werde das Filmprojekt und damit den darauf bezogenen Vertrag billigen. Das gilt umso mehr, als es nach dem Verkaufsleitervertrag der Beklagten mit H. sowieso Sache der Beklagten war, den Gebietsverkaufsleiter mit Werbematerial zu versorgen.

16

Die Beklagte hat sich bei dieser Vorführung des Filmes weder H. noch der Klägerin gegenüber von dem Werbefilm distanziert, sondern sogar die Klägerin veranlaßt, den Filmtext zu ändern. Dieses Verhalten konnte von H. und von der Klägerin nur als Genehmigung des Werbevertrages verstanden werden (§ 133 BGB).

17

b)

Eine Genehmigung setzt allerdings voraus, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet (BGHZ 2, 150, 152/153; Steffen in BGB-RGRK, aaO, Anm. 8 zu § 182 und 1 zu § 184 m.w.N.). Die Beklagte hat hier jedoch, wie die Umstände ergeben, mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, daß H. den Vertrag in ihrem Namen abgeschlossen hatte.

18

H. hatte seit der Aufgabe seiner Tätigkeit in H. Ende April 1978 jedes eigene wirtschaftliche Interesse an der Verwertung des Filmes verloren. Wenn er dennoch mit der Vorführung des Filmes im Juli 1978 die Zustimmung der Beklagten zu dem von ihm in Auftrag gegebenen Werbefilm anstrebte, ohne dabei die finanzielle Seite des Vertrages anzusprechen, mußte sich den Geschäftsführern der Beklagten die Erkenntnis aufdrängen, daß H. den Vertrag mit der Klägerin im Namen der Beklagten geschlossen hatte. Daß er selbst die Kosten für den Werbefilm hätte tragen wollen, der ihm keinerlei Vorteile mehr zu bringen vermochte, konnten sie dagegen keinesfalls annehmen.

19

c)

Nach alledem durfte die Klägerin die Bitte der Beklagten, einen Satz des Filmtextes zu ändern, dahin verstehen, daß die Beklagte den Werbevertrag als in ihrem Namen abgeschlossen hinnahm und als Vertragspartnerin der Klägerin auftrat. Damit billigte sie auch den auf die Vorführung bezogenen Vertragsteil; denn ohne die Vereinbarung von Aufführungsrechten in Lichtspieltheatern konnte der Film keine Werbewirkung entfalten.

20

Die auf diese Weise zum Ausdruck gekommene Genehmigung der Beklagten ist mit ihrem Zugang bei der Klägerin wirksam geworden.

21

II.

Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Bliesener