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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2019, Az.: 4 StR 564/18

Unzulässigkeit einer Revision mangels vorliegender Rechtsfehler; Erörterung der Frage des Rücktritts vom Versuch im Rahmen eines versuchten Totschlags; Strafmildernde Berücksichtigung der Einziehung eines PKW

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.2019
Aktenzeichen
4 StR 564/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 14132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR564.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 30.08.2018

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2019 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer bezüglich des versuchten Totschlags die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht erörtert hat, erweist sich nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da sich aus den festgestellten Tatumständen ohne weiteres das Vorliegen eines Fehlschlags ergibt.

Dass die nach § 74 Abs. 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw DaimlerChrysler C 180 keine strafmildernde Berücksichtigung gefunden hat, begründet keinen durchgreifenden Strafzumessungsfehler, da der Senat angesichts des in den Urteilsgründen genannten Alters des Fahrzeugs - Erstzulassung im Jahr 1995 - ausschließt, dass sich aus dem Entzug des Fahrzeugwertes ein bestimmender Strafmilderungsgrund ergibt.

Sost-Scheible
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