Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1978, Az.: BVerwG 4 C 75.76

Außenbereichsvorhaben; Ausnahmegenehmigung; Bebauungsgenehmigung; Privilegiertes Vorhaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 75.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 14.01.1975 - AZ: 4 K 3615/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1976 - AZ: X A 531/75

Fundstellen

  • BauR 1979, 122
  • BayVBl. 1979, 541
  • DVBl 1979, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 541
  • DÖV 1979, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
  • Natur u. Recht 1979, 26
  • RdL 1979, 146
  • VerwRspr 30, 682 - 685
  • VerwRspr. 30, 682

Verfahrensgegenstand

Landschaftsschutzverordnung

Amtlicher Leitsatz

Steht fest, daß ein Außenbereichsvorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung zu behebender Weise landschaftsschutz-rechtlich unzulässig ist, so darf für dieses Vorhaben eine Bebauungsgenehmigung regelmäßig selbst dann nicht erteilt werden, wenn es sich um ein bebauungsrechtlich nach BBauG § 35 Abs. 1 privilegiertes Vorhaben handelt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Die Kläger zu 5) haben einen ca. 9.000 qm großen Teil ihres Flurstücks 80 der Flur 1 Gemarkung Amern-Frankenmühle, das im wesentlichen aus Wiesen und im übrigen aus Wald besteht, an den Kläger zu 1), einen Verein für Freikörperkultur, verpachtet. Die Kläger zu 2) und zu 3) sind Mitglieder des Klägers zu 1); der Kläger zu 4) war Mitglied, er ist im Laufe des Verfahrens ausgeschieden. Die Pachtfläche liegt in dem durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Kreisen Kempen-Krefeld, Grevenbroich sowie in der Stadt Krefeld vom 20. Mai 1970 (RegABl. Düsseldorf 196) - LSchVO - unter Schutz gestellten Landschaftsschutzgebiet.

2

Unter dem 29. Oktober 1971 beantragte der Kläger zu 1) bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Oberkreisdirektor des Kreises Kempen-Krefeld, die Genehmigung zur Einzäunung des Grundstücks mit einem grünen Stacheldrahtzaun und zur Anpflanzung eines Sichtschutzes, um das Gelände als Freizeit- und Sportanlage nutzen zu können. In einem undatierten, der Behörde am 30. Dezember 1971 zugegangenen Schreiben teilte er ferner mit, es sei "die Aufstellung einiger Wohnwagen" beabsichtigt, um den Mitgliedern "die Möglichkeit zur Übernachtung auf dem Gelände" zu geben; jedoch sei nicht an einen Campingplatz im üblichen Sinne gedacht.

3

Nachdem der Rechtsvorgänger des Beklagten die ungenehmigte Aufstellung einiger Campingwagen und einer Toilette festgestellt hatte, versagte er durch "Ablehnungsbescheid und Ordnungsverfügung" vom 22. März 1972 gegenüber den Klägern zu 1) und zu 5) die Genehmigung zur Errichtung des Freizeitzentrums und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln auf, bis zum 30. April 1972

"a)
die Einfriedigung, ..., die im westlichen Bereich des Grundstücks aufgestellte Toilette, die vorgenommenen Abpflanzungen und die sonstigen Einrichtungen - Pflöcke und Schnurgerüste - zu beseitigen,

b)
die Beseitigung der Campingwagen zu dulden,

c)
nach Beseitigung der baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen das Grundstück nicht mehr als Freizeitgelände zu nutzen bzw. nutzen zu lassen und

d)
ab sofort das Aufstellen weiterer Wohnwagen und Zelte bzw. die Vornahme weiterer Abpflanzungen und Schaffung von Einrichtungen auf dem Freizeitgelände zu unterlassen".

4

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die geplante Nutzung für private Zwecke sei im Außenbereich - gleichviel, ob sie privilegiert sei oder nicht - mit öffentlichen Belangen unvereinbar; die freie Landschaft werde weiter zersiedelt und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Zudem seien in dem Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen unzulässig; die erforderliche Ausnahmegenehmigung werde versagt.

5

Mit ähnlicher Begründung ergingen sodann gegen die Kläger zu 2) bis 4) - ebenfalls mit Zwangsmittelandrohung - unter dem 22. März 1972 Ordnungsverfügungen mit der Aufforderung, die Campingwagen zu beseitigen.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger mit ihrer Klage in erster und zweiter Instanz geltend gemacht: Der Verein bestehe z.Z. aus 13 Familien; es sei denkbar, daß er bis zu 25 Familien umfassen werde, so daß der Platz von über 100 Personen regelmäßig genutzt werde. Die geplante Freizeiteinrichtung sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - privilegiert. Die Freikörperkultur könne grundsätzlich nur im Außenbereich betrieben werden. Es sollten etwa 20 bis 25 Campingwagen aufgestellt werden; jedoch solle kein Campingplatz im üblichen Sinne entstehen. Durch die Gestaltung des Geländes und der Stellplätze solle die natürliche Eigenart der Landschaft erhalten bleiben. Von einer Zersiedelung könne keine Rede sein. Die Ausnahmegenehmigung nach Landschaftsschutzrecht sei zu Unrecht versagt worden.

7

Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten.

8

Das Verwaltungsgericht hat - nach Ortsbesichtigung - die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, dem Kläger zu 1) die Genehmigung zur Errichtung des Freizeitgeländes zu erteilen und die gegen die Kläger erlassenen Ordnungsverfügungen aufzuheben.

9

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

10

Das Berufungsgericht hat - ebenfalls nach Ortsbesichtigung - die Ordnungsverfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 22. März 1972 und den Widerspruchsbescheid vom 20. November 1973 insoweit aufgehoben, als die Kläger zu 1) und 5) aufgefordert werden, die Einfriedigung sowie die vorgenommenen Abpflanzungen zu beseitigen und die Vornahme weiterer Abpflanzungen auf dem Freizeitgelände zu unterlassen; im übrig hat es die Berufung aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

11

Die Schaffung der Sport- und Freizeiteinrichtung bedürfe der Baugenehmigung; die Gesamtmaßnahme sei als Errichtung einer baulichen Anlage anzusehen. Der Zulassung stehe § 35 BBauG 1960 entgegen. Die gepachtete Fläche liege im Außenbereich. Anzuwenden sei § 35 Abs. 2 BBauG 1960. Das Vorhaben falle nämlich unter keinen der Tatbestände des § 35 Abs. 1 BBauG 1960; es erfülle insbesondere nicht die Voraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG 1960 sei das Vorhaben nicht zulässig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt seien. Sie würden schon deswegen beeinträchtigt, weil eine Einrichtung der in Frage stehenden Art allein durch förmliche Bauleitplanung ermöglicht werden könne. Darüber hinaus werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Die Umgebung des fraglichen Geländes werde für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt. Zu dieser Nutzungsweise stehe das Vorhaben in einem Widerspruch, der es als wesensfremde Bebauung erscheinen lasse. Schließlich würde die Zulassung des Vorhabens, wenn es nicht selbst schon zur Zersiedelung führe, jedenfalls als Berufungsfall die Gefahr einer (weiteren) Zersiedelung begründen.

12

Soweit die Kläger zu 1) und 5) die Aufhebung der in der Ordnungsverfügung vom 22. März 1972 getroffenen Anordnungen begehrten, sei die Klage nur zu einem geringen Teil begründet. Die beanstandeten Einrichtungen seien - mit Ausnahme der Einfriedigung und der Abpflanzungen - bebauungsrechtlich unzulässig. Darüber hinaus stehe ihnen § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 LSchVO entgegen. Für die Bewilligung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LSchVO fehlten schon die tatbestandlichen Voraussetzungen. Aus denselben Gründen komme eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LSchVO nicht in Betracht.

13

Die Anordnungen seien zutreffend gegen den Kläger zu 1) als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und gegen die Kläger zu 5) als Eigentümer der Grundfläche gerichtet worden. Diese Anordnungen seien auch nach ihrem Inhalt nicht zu beanstanden.

14

Dagegen biete die Ermächtigung keine Grundlage für die an die Kläger zu 1) und 5) gerichtete Aufforderung, die Einfriedigung und die Abpflanzungen zu beseitigen sowie die Vornahme weiterer Abpflanzungen auf dem Freizeitgelände zu unterlassen, wie im einzelnen dargelegt wird.

15

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Die Kläger zu 1) bis 5) haben Revision eingelegt und rügen Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen dem Sinne nach, der Verpflichtungs- und der Anfechtungsklage auch insoweit stattzugeben, als das Berufungsgericht ihre Berufung zurückgewiesen hat.

16

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

17

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

18

Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht, daß dem Kläger zu 1) die begehrte Genehmigung zu Recht versagt und daß den Klägern zu Recht auch die Beseitigung der (über die Einfriedigung und die Abpflanzungen hinausgehenden) Anlagen aufgegeben worden sei, auf die Annahme, daß die gesamte Einrichtung in ihrer Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BBauG 1960 zu beurteilen sei und daß sie nach dieser Vorschrift nicht zugelassen werden könne. Dem ist mit dem Zusatz beizupflichten, daß mittlerweile über die begehrte Genehmigung nach § 35 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - zu entscheiden ist, dies jedoch das Ergebnis nicht beeinflußt, weil die in Betracht kommenden Vorschriften wörtlich übereinstimmen.

19

Das Berufungsgericht hält § 35 BBauG 1960 (1976) für anwendbar. Die insgesamt zur Genehmigung gestellte Anlage sei ein "Vorhaben", das "die Errichtung ... von baulichen Anlagen zum Inhalt" habe. Das ist richtig. Die vom Berufungsgericht angewandte zusammenfassende Betrachtungsweise entspricht der Rechtslage. Ob bei einer technisch teilbaren Anlage die einzelnen Teile zur Genehmigung gestellt werden und daher jeder für sich "Vorhaben" im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG 1960/1976 ist oder ob die gesamte Anlage als ein "Vorhaben" Gegenstand der Beurteilung zu sein hat, bestimmt sich grundsätzlich nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers. Solange er mit der Festlegung dessen, was "das Vorhaben" sein soll, nichts aufspaltet, was sich derart nicht aufspalten läßt, oder nichts zusammenfaßt, was sich derart nicht zusammenfassen läßt, unterliegt die Abgrenzung des jeweiligen Vorhabens seiner Disposition. Das führt bei der hier gegebenen Sachlage zu dem Schluß, daß es sich um ein Gesamtvorhaben handelt. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der Würdigung der vom Kläger zu 1) gestellten Anträge sowie seiner dazu ergänzend abgegebenen Erklärungen.

20

Das Gesamtvorhaben des Klägers zu 1) stellt sich auch als bauliche Anlage dar. Bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG 1960/1976 sind alle Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die infolgedessen die in § 1 Abs. 6 BBauG 1976 (§ 1 Abs. 4 und Abs. 5 BBauG 1960) genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG IV C 33.71 - BVerwGE 44, 59 [61 ff.]). Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Berufungsgericht überzeugend dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

21

In der Sache selbst hält das Berufungsgericht § 35 Abs. 2 (und nicht § 35 Abs. 1 Nr. 4) BBauG 1960 für maßgebend. Die Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BBauG 1960 führe zu dem Ergebnis, daß das Vorhaben wegen seiner landschaftlichen Wesensfremdheit, wegen der mit ihm verbundenen Gefahr einer Zersiedelung der Landschaft und wegen der Erforderlichkeit einer förmlichen Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt. Der erkennende Senat läßt dahingestellt, ob dem in allen Punkten zu folgen ist. Darauf kommt es nicht an. Denn das Vorhaben muß selbst für den Fall, daß es nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960) privilegiert sein sollte, an dem Entgegenstehen der Landschaftsschutzverordnung vom 20. Mai 1970 scheitern.

22

Die landschaftsschutzrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens steht außer Frage. Das Berufungsgericht hat - im Zuge seiner Ausführungen zu den Beseitigungsanordnungen - zutreffend, im übrigen aber auch im wesentlichen irrevisibel dargelegt, daß das Vorhaben des Klägers zu 1) gegen § 2 LSchVO verstößt und daß zu seinen Gunsten nach § 3 LSchVO keine Ausnahme gemacht werden kann. Dagegen ist auf der Grundlage des Bundesrechts nichts zu erinnern. Ob sich Fälle denken lassen, in denen eine landschaftsschutzrechtliche Verhinderung von nach § 35 Abs. 1 BBauG 1976 privilegierten Vorhaben mit dieser (Privilegierungs-)Vorschrift oder mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, kann auf sich beruhen. Auch wenn das nämlich zu bejahen sein sollte, würde dies den vorliegenden Fall nicht berühren. Das - wie hier unterstellt - etwa (nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976) privilegierte Vorhaben des Klägers zu 1) ist nämlich zumindest nicht standortgebunden. Es gehört allenfalls in den Außenbereich allgemein; davon, daß es gerade an dieser landschaftlich besonders empfindlichen und deshalb auch förmlich geschützten Stelle untergebracht werden müßte, kann keine Rede sein.

23

Steht demnach fest, daß das Vorhaben landschaftsschutzrechtlich unzulässig ist, so steht damit zugleich fest, daß es - soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens - bei der Abweisung der Klage bleiben muß:

24

Das Genehmigungsbegehren des Klägers zu 1) richtet sich - nach dem Wortlaut des Klageantrages - auf die Erteilung einer Baugenehmigung. Eine solche Genehmigung stünde dem Kläger selbst dann nicht zu, wenn das Vorhaben mit § 35 BBauG 1960/1976 vereinbar wäre. Mit der Erteilung einer Baugenehmigung wird festgestellt, "daß das Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Recht übereinstimmt" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 - BVerwGE 28, 145 [147 f.]). Für eine solche Feststellung ist bei einem landschaftsschutzrechtlich unzulässigen Vorhaben kein Raum.

25

Angesichts dessen mag sich erwägen lassen, ob nicht der Genehmigungs- und der Klageantrag eingeschränkt auszulegen und infolgedessen auf die Erteilung nur einer Bebauungsgenehmigung zu beziehen ist. Eine solche (Bebauungs-)Genehmigung betrifft in ihrem Feststellungsgegenstand einzig das sog. Bebauungsrecht (vgl. Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242 [244 f.]); da das Landschaftsschutzrecht kein Bestandteil des Bebauungsrechts ist, werden seine Verbote unmittelbar als solche von einer Bebauungsgenehmigung nicht erfaßt. Indessen führt bei der hier gegebenen Sachlage auch das nicht weiter. Landschaftsschutzrecht wird von Bebauungsgenehmigungen lediglich unmittelbar nicht erfaßt. Es hat jedoch mittelbare Auswirkungen deshalb, weil Bebauungsgenehmigungen für Vorhaben im Außenbereich - kraft bebauungsrechtlicher Anordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976) - nicht erteilt werden dürfen, wenn "Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt" werden. Eine solche "Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn ein Vorhaben in nicht durch (Ausnahme-)Genehmigung zu behebender Weise im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht" (BVerwG, Urteil vom 12. August 1977 - BVerwG IV C 48 und 49.75 - [Buchholz 406.11]§ 19 BBauG Nr. 40 S. 45 [53]). Insoweit besteht weder zwischen privilegierten und sonstigen, noch zwischen der alten und der neuen Fassung des § 35 BBauG ein Unterschied. Daraus folgt zugleich, daß auch die Beseitigungs- und Duldungsforderungen des Rechtsvorgängers des Beklagten gegenüber den Klägern zu 1) bis 5) gerechtfertigt sind.

26

Nach alledem war die Revision der Kläger gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt. Da der Beklagte zu einem zwar nur geringen Teil im Berufungsverfahren unterlegen ist und seinerseits keine Revision eingelegt hat, war der Streitwert für das Revisionsverfahren in angemessener Weise entsprechend geringer festzusetzen.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues