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§ 17 AsylG - Sprachmittler

Bibliographie

Titel
Asylgesetz (AsylG) 
Amtliche Abkürzung
AsylG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.