Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2004, Az.: XII ZR 167/00
„Entscheidung während Unterbrechung“
Rechtsfolgen des Ergehens einer gerichtlichen Entscheidung während eines Verfahrensstillstandes; Anfechtung einer während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.2004
- Aktenzeichen
- XII ZR 167/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 12351
- Entscheidungsname
- Entscheidung während Unterbrechung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 2004, 1248 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHR 2004, 973-974
- BGHReport 2004, 973-974
- DB 2004, XIV Heft 18 (amtl. Leitsatz)
- DZWIR 2004, 243 (Volltext mit amtl. LS)
- EBE/BGH 2004, 1
- EWiR 2004, 1001 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2004, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 2004, 426* (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2004, 565 (Kurzinformation)
- KTS 2005, 99
- MDR 2004, 1077 (Volltext mit amtl. LS)
- Mitt. 2004, 284 "Entscheidung während Unterbrechung"
- NZI 2004, 25 (Kurzinformation)
- NZI 2004, 341 (Volltext mit amtl. LS)
- PA 2004, 102
- ProzRB 2004, V Heft 6 (Kurzinformation)
- ZIP 2004, 1120 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI (Beilage) 2004, 16 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 3. März 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, trägt die Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 festzustellen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2002 - VII ZR 63/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagten rechtskräftig entschieden (vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2002 a.a.O.).
Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Verfahrens ist danach kein Raum.