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§ 59 StrG - Technische Richtlinien

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Für den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über die technischen Mindesterfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 2 erlassen.