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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.10.2005, Az.: 1 BvR 2627/03

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf reine Erwerbszweitwohnungen; Verbot der Diskriminierung der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften; Besteuerung der ehelichen Wohnung in einer anderen Gemeinde; Anforderungen an eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter; Begriff der Aufwandsteuer

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.10.2005
Aktenzeichen
1 BvR 2627/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 24176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 114, 316 - 338
  • AuR 2005, 467-468 (Kurzinformation)
  • BFH/NV (Beilage) 2006, 77-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 2005, 2506 (red. Leitsatz)
  • DB 2005, VI Heft 46 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2005, XII Heft 46 (Kurzinformation)
  • DStZ 2005, 848 (Kurzinformation)
  • FamRZ 2005, 2047-2049 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 2006, 80-82 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2006, 253-256 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 2006, 32 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 2006, XIV Heft 1 (Kurzinformation)
  • KÖSDI 2005, 14886 (Kurzinformation)
  • NJ 2005, III Heft 12 (Pressemitteilung)
  • NWB 2005, 3925 (Kurzinformation)
  • NWB 2006, 3435 (Kurzinformation)
  • WM 2005, 2347-2349 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP EN-Nr. 823/2005
  • ZIP 2005, A 91 (Kurzinformation)
  • ZIP 2005, A91 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde

1. gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 (8 C 18.99) -

- 1 BvR 1232/00 -,

2. gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2003 - 16 K 941/02 -,
c) den Widerspruchsbescheid der Stadt Dortmund vom 21. Februar 2002 - StA 21/4 -,
d) die Bescheide über die Festsetzung zur Zweitwohnungsteuer (Festsetzungsbescheide) der Stadt Dortmund vom 12. Dezember 2001 und 15. Januar 2002 - Kassenzeichen 051 037 009 -,
e) die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Dortmund (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18, 54. Jahrgang)

- 1 BvR 2627/03 -

Amtlicher Leitsatz

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig, Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt und
der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier
am 11. Oktober 2005
beschlossen:

Tenor:

  1. I.
    1. 1.

      § 1 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Landeshauptstadt Hannover vom 10. März 1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover vom 30. März 1994 Seite 187) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 der Satzung auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.

    2. 2.

      Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 (8 C 18.99) - verletzt den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    3. 3.

      Die Bundesrepublik Deutschland und die Landeshauptstadt Hannover haben dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

  2. II.
    1. 1.

      § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Dortmund vom 23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18, 54. Jahrgang) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 der Satzung auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.

    2. 2.

      Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2003 - 16 K 941/02 -, der Widerspruchsbescheid der Stadt Dortmund vom 21. Februar 2002 - StA 21/4 - und die Bescheide der Stadt Dortmund vom 12. Dezember 2001 - Kassenzeichen 051 037 009 - verletzen den Beschwerdeführer zu 2 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

    3. 3.

      Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

    4. 4.

      Das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Dortmund haben dem Beschwerdeführer zu 2 drei Viertel seiner notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 11.10.2005 - AZ: 1 BvR 1232/00