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§ 30 BremKJFFöG - Familienerholung, Familienfreizeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

Angebote der Familienfreizeit und Familienerholung sollen gemeinsame Freizeitgestaltung und Familienerholung ermöglichen, die den Zusammenhalt in den Familien festigen und die Erziehung stützen. Die Angebote werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere für Familien mit geringem Einkommen oder besonderen Belastungen gefördert. Nähere Bestimmungen werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch Richtlinien festgelegt.