Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.08.1966, Az.: 1 AZR 426/65
Arbeitsunfall
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.08.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 426/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 10.08.1965 - AZ: 8 Sa 135/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 41 - 51
- DB 1966, 1276 (Volltext)
- DB 1966, 1895-1896 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 181-183 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 76 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 220-222 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. "Durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht" im Sinne des § 637 Abs. 1 RVO ist der Arbeitsunfall eines Versicherten nur dann, wenn der Schädiger den Arbeitsunfall durch eine Tätigkeit verursacht hat, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde; die Tätigkeit des Betriebsangehörigen, der den Schaden verursacht hat, muß in diesem Sinne betriebsbezogen gewesen sein.
2. Der Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" ist ein objektiver Begriff. Eine Verhaltensweise, die nicht eine betriebliche Tätigkeit darstellt, kann nicht deswegen als eine solche angesehen werden, wenn und weil Minderjährige mit ihrem Spieltrieb beteiligt sind.
3. Die Art, wie eine Arbeit ausgeführt wird (sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig), entscheidet nicht darüber, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht.
4. Bei einem nahezu achtzehnjährigen Lehrling nach fast dreijähriger Lehre in einer Kfz-Werkstatt ist davon auszugehen, daß er die Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit für einen von ihm unter den Gegebenheiten der Werkstatt grob fahrlässig angerichteten Unfall hat. Der Minderjährige muß die aus § 828 Abs. 2 BGB folgende Vermutung widerlegen, daß er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.