Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.2018, Az.: III ZR 235/15
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.2018
- Aktenzeichen
- III ZR 235/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 10478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:180118BIIIZR235.15.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.07.2015 - AZ: 4 U 248/06
- BGH - 10.11.2016 - AZ: III ZR 235/15
Redaktioneller Leitsatz
Ein Versäumnisurteil ist bei offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. November 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Der erste Absatz des Tenors sowie Randnummer 17 Satz 2 und Randnummer 64 Satz 1 werden dahingehend berichtigt, dass auf die Revision der Klägerin das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben wird, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist mit Ausnahme der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Begehren auf Ersatz entgangener Darlehenszinsen in Höhe von 89.612,46 € und auf Erstattung des auf dem Anderkonto des Beklagten zu 1 verbliebenen Restbetrags in Höhe von 1.444,91 €.